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BGH · IX ZR 146/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 146/68

Eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens kann - sofern nicht erhöhte Aufwendungen für die Ausbildung entstanden sind - nicht beansprucht werden, wenn der verfolgte Minderjährige bereits verstorben war, bevor sein Eintritt in das Erwerbsleben rechtlich möglich gewesen wäre» Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem seine Volksschulpflicht geendet hätte» Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß Wolfgang H^l durch die Verv/ehrung des Übertritts in die höhere Schule (1941) und durch den späteren Ausschluß von jedem weiteren Schulbesuch (1942 - 1945) in seiner Ausbildung mehr als nur geringfügig benachteiligt worden sei. Er sei in der Person des Getöteten bereits mit dem Ausschluß von der Ausbildung entstanden und im Wege der Erbfolge zunächst auf seinen Vater und später auf die Klägerin übergegangen (§ 140 BEG n.F.). Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht die Beschränkung der Vererblichkeit durch '§ 140 Abs. 1 BEG nur auf den ersten Erbfall bezieht. Die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 13 Abs. 2 betrifft - außer dem Pall, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe ist - allein den Ausschluß von der Entschädigung gemäß § 6 BEG. II« Die Revision greift jedoch aus einem anderen Grunde durch» Die Entscheidung des Berufungsgerichts trägt der Tatsache nicht Rechnung, daß das BEG auch den Schaden in der Ausbildung als einen Schaden im beruflichen Fortkommen behandelt. 1» Die Beantwortung der in Rechtsprechung und Schrifttum strittigen Frage, ob ein Schaden in der Ausbildung auch dann entschädigungsfähig ist, wenn der Ausbildungs-mangcl sich wegen des vorzeitigen Todes des Verfolgten nicht ausv/irken konnte, hängt zunächst von der Auslegung des Schadensbegriffs in § 115 Abs. 1 BEG ab. Schüler (RzW 1966, 441) und Bluraenthal (RzW 1967, 551; 1968, 180), das Oberlandesgericht Köln (RzW 1967, 419) nnd das Kammergericht (RzYl 1967, 557; 1968, 34) sehen mit dem Berufungsgericht den entschädigungsfähigen Schaden bereits in dem Ausbildungsmangel als solchem, herbeigeführt durch Ausschluß von der Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung. Andererseits genügt es jedoch nicht, daß einem Verfolgten, der im Kindesalter verstorben ist und daher niemals die Möglichkeit hatte, seine Ausbildung im Erwerbsleben zu verwerten, die Schulausbildung ganz oder zu dem wesentlichen Teil vorenthalten worden ist. Das BEG behandelt und regelt den Schaden in der Ausbildung in einem Titel, der es allein mit der Wiedergutmachung materieller Nachteile im Erwerbsleben zu tun hat. Durch die Fiktion eines Schadens ,fim beruflichen Fortkommen11 ordnet es den Ausbildungsschaden ausdrücklich den Erwerbs-schäden zu, obwohl er auch unter dem Gesichtspunkt der blossen Benachteiligung auf dem Gebiete des Rechts auf Bildung und auf freie Berufswahl hätte gesehen werden können. Ausbildungsschadens im Anschluß an den Titel "Schaden im beruflichen Portkommen" ein weiterer selbständiger Titel "Schaden in der Ausbildung" geschaffen worden wäre, ln dieser Weise ist der Gesetzgeber zu dem Beispiel bei dem Titel "Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstra-fen, Bußen und Kosten" verfahren, obwohl diese Schäden begrifflich dem "Schaden an Vermögen" zuzuordnen sind. b) Auch die Regelung des § 123 Abs, 2 BEG spricht dafür, daß das Gesetz die Ausbildungsschäden wegen ihrer Bedeutung für das Erwerbsleben entschädigt und die Kapitalabgeltung des § 116 BEG nicht etwa als eine Art Schmerzensgeld wegen der Benachteiligung im Bildungsbereich gewährt. Der Senat hat die Entschädigung von Aufwendungen für die Ausbildung eines Kindes, dem der Besuch der deutschen öffentlichen Schule rechtswidrig versagt wurde und das vor dem Eintritt in das Erwerbsälter getötet worden ist, in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12. Diese einheitliche Entschädigung aller denkbaren Auswirkungen jeder Art von Ausbildungsstörung beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß ein mehr als geringfügiger Mangel allgemein geeignet ist, einen Schaden in der erwerbswirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft herbeizuführen, andererseits aber die Bezifferung dieser Auswirkung im Einzelfall die Möglichkeiten des Entschädigungsverfahrens übersteigt. Eine Entschädigung nach § 116 BEG ist daher ausgeschlossen, wo die gesetzgeberische Unterstellung, die AusbildungsotÖrung habe einen Erwerbsschaden nach sich gezogen, im tatsächlichen Verlauf keine Stütze findet, weil jede erwerbswirtschaftliehe Nutzung der Ausbildung und damit auch der Arbeitskraft von vornherein entfällt. Die Erweiterung der Vererblichkeit nach § 140 BEG hat erstmalig Ansprüche einer Geschädigten-gruppe zur Erörterung gestellt, die durch den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren verfolgungsbedingten Abbruch allein eine immaterielle Schädigung erlitten haben können. 3. Es entspricht ferner der vom Gesetz gewählten groben Pauschalierung, daß im Einzelfall nicht auf die tatsächliche Möglichkeit eines Eintritts in das Erwerbsleben und damit eines Verluste von Arbeitseinkommen abgestellt v/ird. Dabei genügt die rechtliche Möglichkeit des Eintritts in das Erwerbsleben, die sich allgemein nach den Vorschriften der Schulpflicht- und Jugendschutzgesetze bestimmt. jahr vollendeten, grundsätzlich mit dem Anfang des Schuljahres im Herbst (§ 2 Abs, 1 idF des Anderungsgesetzes vom 16« Mai 1941)0 Im Regelfall ergab sich somit eine Beendigung der Volksschulpflicht etwa mit der Vollendung des 14» Lebensjahres, wobei Abweichungen um ein halbes Jahr nach unten und nach oben möglich waren« Bestand demnach bis zu dem Lebensalter von etwa 14 Jahren eine zwangsweise dürchzu-sotzende und unter Strafandrohung gestellte Pflicht zu dem Besuch der Volks- oder Hauptschule, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß während der Lauer dieser Schulpflicht ein Eintritt ins Berufsleben in aller Regel nicht möglich war« Handelt es sich bei diesen Hilfstätigkeiten im Regelfall schon um keine Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne, so ergibt sich aus der Kürze der Arbeitszeit, die grundsätzlich auf zv/ei Stunden täglich begrenzt ist, daß auch wegen des geringen Umfanges der Tätigkeit nicht von einem Eintritt ins Berufsleben; gesprochen werden kann. Für die Frage, ab wann im Regelfall ein Eintritt ins Berufsleben möglich gewesen ist, muß demnach auf den Zeitpunkt abgeotellt werden, in dem die Volksschulpflicht geendet hat. Hat das Kind diesen Zeitpunkt noch erlebt, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß es von der Möglichkeit des Eintritts in das Berufsleben Gebrauch gemacht hätte, wenn es durch die Verfolgung hieran nicht gehindert worden wäre. Ist es jedoch vorher verstorben, so fehlte es von vornherein an der Möglichkeit, daß die Ausbildungsstörung einen Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft verursachte, Es bleibt dann im Einzelfall nur zu prüfen, ob bei Durchführung der Ausbildung verfolgungsbedingt erhöhte Aufwendungen entstanden sind, die eine nicht nur geringfügige Benachteiligung darstellten. Für die mit der Tötung eines Verfolgten zusammenhängenden Schäden enthält das BEG den Sondertatbestand des Schadens an Leben. 5. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, daß nach dem Willen des Gesetzgebers des BEG-Schlußge-setzes mit Einführung der Vererblichkeit der Anspruch v/egen Ausbildungsschadens bei jeglicher Behinderung in der Ausbildung entstehen soll. Aus dem Verzicht auf die Feststellung der Auswirkung im Einzelfalle kann daher nicht geschlossen werden, daß die Pauschalentschädigung nunmehr auch zur Wiedergutmachung von immateriellen Schäden bestimmt sei und auch in den Fällen gezahlt werden oolite, in denen von vornherein eine Benachteiligung Mai 1945 liegen, so wäre ein Anspruch nach §§ 115, 116 BEG nicht entstanden und die Klägerin mit ihrer Klage abzuweisen. Mai 1945 nicht foststellen, muß dieser Zeitpunkt nach § 180 Abs» 2 BEG als wahrscheinlich zugrundegelegt werden» Die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, obliegt dabei der tatrich- • terlichen Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist.

Zitierte Normen: § 115 BEG
KindAusbildungWolfgangBEGRzWEntschädigungAnspruchVerfolgteKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 115, 116
Eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens kann - sofern nicht erhöhte Aufwendungen für die Ausbildung entstanden sind - nicht beansprucht werden, wenn der verfolgte Minderjährige bereits verstorben war, bevor sein Eintritt in das Erwerbsleben rechtlich möglich gewesen wäre» Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem seine Volksschulpflicht geendet hätte»
BEG § 140
Die Beschränkung der Vererblichkeit durch § 140 Abs. 1 BEG gilt auch in der Fassung des Schlußgesetzes nur für den ersten Erbfall (Tod des Verfolgten).
BGH, Urt. v. 12. Dezember 1968 - IX ZR 146/68 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 146/68
URTEIL
Verkündet am
12. Dezember 1968 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsreehtastreit
 des Landes Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	(■■■■)
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt ,
gegen
USA,
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr„ Graf, von der Mühlen und Zorn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Eebruar 1968 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfreio
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres I960 in den USA verstorbenen jüdischen Ehemannes Bruno Rfl^. Dieser hatte aus seiner geschiedenen ersten Ehe einen am 0. ■■■■V 1930 geborenen Sohn Wolfgang R^ft, der seit 1937 in Bi 4HP die jüdische Volksschule besuchte. Rach der Auswanderung seines Vaters im Jahre 1938 lebte der Sohn bei seiner Mutter in Brl
 
Nach den Angaben der Klägerin wurde V/olfgang RO ira Jahre 1942 zusammen mit seiner Mutter von Br^lBP nach Auschwitz deportiert. Seither fehlt von ihm jede Nachricht. Als Todeszeitpunkt wurde gemäß § 180 Abs. 1 BES der 8. Mai 1945 feotgestollt. Bruno	hat	1957	als
 Erbe seines Sohnes Entschädigungsansprüche angemeldet.
Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Ehemannes 10.000 DM Kapitalentschädigung für den von Wolfgang R^^ erlittenen Ausbildungsschaden.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, da sich die Unterbrechung des Schulbesuches auf das berufliche Portkommen des Kindes Wolfgang R^^ nicht nachteilig ausgewirkt habe. Das Landgericht hat die Klage ab-gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gerioht dieses Urteil abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 10.000 DM zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel beantragt das beklagte Land, das Urteil des. Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuv/eisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß Wolfgang H^l durch die Verv/ehrung des Übertritts in die höhere Schule (1941) und durch den späteren Ausschluß von jedem weiteren Schulbesuch (1942 - 1945) in seiner Ausbildung mehr als nur geringfügig benachteiligt worden sei. Daß diese Benachteiligung in der Schulausbildung ihn
 
auch in seinem beruflichen Portkommen geschädigt habe, lasse sich wegen seines frühen Todes zwar nicht fest-steilen. Der Anspruch aus §§ 115 Abs. 1, 116 BEG setze jedoch keine berufliche Schädigung im Sinne des § 65 BEG voraus. Er sei in der Person des Getöteten bereits mit dem Ausschluß von der Ausbildung entstanden und im Wege der Erbfolge zunächst auf seinen Vater und später auf die Klägerin übergegangen (§ 140 BEG n. F.). Die Beschränkung der Vererblichkeit auf den Ehegatten des Verfolgten und die Erben erster oder zweiter Ordnung in § 140 Abs. 1 S, 1 BEG gelte nur für den ersten Erbfall, den Tod des Verfolgten. Wolfgang R^D sei aber von seinem Vater, einem Erben der zweiten Ordnung, beerbt worden.
I.	Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht die Beschränkung der Vererblichkeit durch '§ 140 Abs. 1 BEG nur auf den ersten Erbfall bezieht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der vom Verfolgten auf einen begünstigten Erben übergegangene Anspruch später frei vererblich ist (vgl.RzW 1956 405; 1959? 313 und 512). Hieran hat entgegen der Meinung der Revision auch die Einfügung des Absatzes 4 in § 13 BEG durch das BEG-Schlußgesetz nichts geändert. Die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 13 Abs. 2 betrifft - außer dem Pall, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe ist - allein den Ausschluß von der Entschädigung gemäß § 6 BEG. Es ist nicht ersichtlich, daß § 13 Abs. 4 BEG über seinen klaren Wortlaut und den des § 13 Abs. 2 BEG hinaus auch die freie Beerbung eines entschädigungsrechtlich begünstigten Ersterben beschränken sollte. Die Bestimmung verfolgt nur den begrenzten Zweck, solche Personen als Anspruchsteller im Entschädigungsverfahren auszuschließen, die selbst wegen ihrer Belastung im Sinne des § 6 BEG aus eigener Verfolgung Entschädigungsansprüche nicht herleiten können.
 
II« Die Revision greift jedoch aus einem anderen Grunde durch» Die Entscheidung des Berufungsgerichts trägt der Tatsache nicht Rechnung, daß das BEG auch den Schaden in der Ausbildung als einen Schaden im beruflichen Fortkommen behandelt.
1» Die Beantwortung der in Rechtsprechung und Schrifttum strittigen Frage, ob ein Schaden in der Ausbildung auch dann entschädigungsfähig ist, wenn der Ausbildungs-mangcl sich wegen des vorzeitigen Todes des Verfolgten nicht ausv/irken konnte, hängt zunächst von der Auslegung des Schadensbegriffs in § 115 Abs. 1 BEG ab. Schüler (RzW 1966, 441) und Bluraenthal (RzW 1967, 551; 1968, 180), das Oberlandesgericht Köln (RzW 1967, 419) nnd das Kammergericht (RzYl 1967, 557; 1968, 34) sehen mit dem Berufungsgericht den entschädigungsfähigen Schaden bereits in dem Ausbildungsmangel als solchem, herbeigeführt durch Ausschluß von der Ausbildung oder deren erzwungene Unterbrechung. Diese Auffassung teilen offenbar auch Blessin-Gießler (BEG-SchlußG, § 115 Anm. III); sie sind allerdings der Meinung, es lasse sich erst nach dem Abschluß des betroffenen Ausbildungsabschnitts feststellen, ob im Ergebnis ein solcher Schaden in der Ausbildung eingetreten sei.
Demgegenüber vertreten Brunn (RzW 1967, 533 und 598) und die Oberlandesgerichte Hamm (RzW 1968, 323) und München (RzW 1967, 557) die Auffassung, der Schaden in der Ausbildung müsse sich in irgendeiner Weise auf die Erwerbstätigkeit oder auf die Erwerbsehancen des Verfolgten ausgewirkt haben, um entschädigungsfähig zu sein. Folgerichtig geht der Kommentar zu dem Bundesentschädigungsgesetz von Brunn-Hebenstreit (Nachtrag 1966-1967 § 115 Anm. 3) davon aus, daß kein entschädigungsfähiger Schaden festzustellen sei, wenn das Kind das Ende seiner Schulzeit nicht erlebt habe»
 
a)	Der Senat teilt zwar die Auffassung, daß in § 115 BEG der Mangel in der Ausbildung als solcher, herbeigeführt durch Ausschluß oder Unterbrechung, als Entschädigungstatbestand anzusehen ist. Im konkreten Palle ist auch die Peststellung eines Einkommensverlustes keine Voraussetzung des Anspruchs auf Entschädigung, weil insoweit die Fiktion des § 115 Abs. 1 BEG eingreift (vgl. RzW I960, 210; 1961, 79).
Andererseits genügt es jedoch nicht, daß einem Verfolgten, der im Kindesalter verstorben ist und daher niemals die Möglichkeit hatte, seine Ausbildung im Erwerbsleben zu verwerten, die Schulausbildung ganz oder zu dem wesentlichen Teil vorenthalten worden ist.
Das BEG behandelt und regelt den Schaden in der Ausbildung in einem Titel, der es allein mit der Wiedergutmachung materieller Nachteile im Erwerbsleben zu tun hat. Damit trägt das Gesetz der besonderen Bedeutung der Ausbildung für die erwerbsv/irtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft Rechnung.
Durch die Fiktion eines Schadens ,fim beruflichen Fortkommen11 ordnet es den Ausbildungsschaden ausdrücklich den Erwerbs-schäden zu, obwohl er auch unter dem Gesichtspunkt der blossen Benachteiligung auf dem Gebiete des Rechts auf Bildung und auf freie Berufswahl hätte gesehen werden können.
Hätte der Entschädigungsgesetzgeber die Schädigung in der Ausbildung in erster Linie als einen Schaden an immaterie] -len Rechtsgütern wiedergutmachen wollen, dann hätte es nahegelegen, den Ausbildungsschaden ebenso wie die Freiheitsund Gesundheitsschäden selbständig zu regeln. Diese Verselbständigung wäre zu dem Beispiel schon dadurch erreicht worden, daß wegen der über den materiellen Erwerbsschaden hinausgehenden Bedeutung insbesondere des vorberuflichen
 
Ausbildungsschadens im Anschluß an den Titel "Schaden im beruflichen Portkommen" ein weiterer selbständiger Titel "Schaden in der Ausbildung" geschaffen worden wäre, ln dieser Weise ist der Gesetzgeber zu dem Beispiel bei dem Titel "Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstra-fen, Bußen und Kosten" verfahren, obwohl diese Schäden begrifflich dem "Schaden an Vermögen" zuzuordnen sind.
In der amtlichen Begründung zu dem BEG 1956 wird jedoch ausdrücklich gesagt, es erscheine folgerichtig, "Schäden in der beruflichen und vorberuflichen Ausbildung als Schaden im beruflichen Fortkommen zu behandeln, da es sich auch hier um Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft handelt" (Bundestagsdrucks, 11/1949 S. 154).
b)	Auch die Regelung des § 123 Abs, 2 BEG spricht dafür, daß das Gesetz die Ausbildungsschäden wegen ihrer Bedeutung für das Erwerbsleben entschädigt und die Kapitalabgeltung des § 116 BEG nicht etwa als eine Art Schmerzensgeld wegen der Benachteiligung im Bildungsbereich gewährt. Denn es würde den Anrechnungsgrundsätzen des BEG widersprechen, eine Entschädigung, die jedenfalls gleichzeitig ideellen Schaden wiedergutzu demachen bestimmt wäre, in vollem Umfange auf den Höchstbetrag der Entschädigung v/egen ErwerbsSchadens anzurechnen. Eine Verrechnung der Ansprüche wegen materiellen Schadens mit solchen v/egen immaterieller Schäden wird im BEG bewußt vermieden. Wo eine Entschädigung gleichzeitig materielle und immaterielle Auswirkungen der Verfolgung abzugelten bestimmt ist, v/ie die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens, wird eine Verrechnung nur insoweit angeordnet, als beide Entschädigungen materielle Verluste ausgleichen sollen (vgl, §§ 141 d ff BEG)
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c)	Schließlich zeigt auch der innere Aufbau des 7. Titels den engen Zusammenhang mit den übrigen Schäden im beruflichen Fortkommen. Das Gesetz hat die Schädigungen in der erwerbawirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft in einem lückenlosen Zusammenhang geregelt, der von der Verdrängung aus dem Erwerbsleben bis zur Vorenthaltung der Ausbildung reicht. Während § 114 BEG den Fall betrifft, daß der Verfolgte trotz abgeschlossener Berufsausbildung keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte, gelten §§ 115 ff BEG die Nachteile ab, die der Verfolgte erlitten hat, weil er wegen eines verfolgungsbedingten Mangels in der Ausbildung eine der erstrebten Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann.»
2.	Da bei der ursprünglichen Regelung des Ausbildungsschadens an eine Vererblichkeit des Anspruchs nicht gedacht war, hatte der Gesetzgeber damals Verfolgte vor Augen, die entweder die ihnen vorenthaltene. Ausbildung mit Aufwand von Zeit und Kosten nachgeholt hatten oder nachholen wollten (§ 116 BEG a. F.) oder unter Verzicht auf die erstrebte Ausbildung in das Berufsleben eingetreten waren oder einzutreten beabsichtigten (§ 118 BEG a. F.). Der Fall der Nachholung bedarf hier keiner Erörterung, weil der Verfolgte dazu keine Gelegenheit mehr gehabt hat. Der Senat hat die Entschädigung von Aufwendungen für die Ausbildung eines Kindes, dem der Besuch der deutschen öffentlichen Schule rechtswidrig versagt wurde und das vor dem Eintritt in das Erwerbsälter getötet worden ist, in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12. Dezember 1968 - IX ZR 116/68 - behandelt.
 
Bei den Verfolgten, die darauf verzichteten, den verfolgungsbedingten Ausbildungsmangel nachträglich zu beheben, hat der Gesetzgeber vom Nachweise eines materiellen Schadens im Erwerbsleben abgesehen. Er hat im Wege einer groben Pauschalierung sämtliche Einkommensnachteile zunächst mit dem Betrage von 5*000 DM (§ 118 BEG a. P.) und nunmehr mit einem Betrage von 10.000 DM (§ 116 BEG n. P.) abgegolten. Diese einheitliche Entschädigung aller denkbaren Auswirkungen jeder Art von Ausbildungsstörung beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß ein mehr als geringfügiger Mangel allgemein geeignet ist, einen Schaden in der erwerbswirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft herbeizuführen, andererseits aber die Bezifferung dieser Auswirkung im Einzelfall die Möglichkeiten des Entschädigungsverfahrens übersteigt.
Aus dem Verzicht des Gesetzes auf die Feststellung eines konkreten EinkommensSchadens folgt jedoch nicht, daß §§ 115? 116 BEG auch dort anwendbar seien, wo eine Ausbildungsstörung die nachteilige Auswirkung nicht gehabt haben kann, die mit der Pauschalentschädigung ausgeglichen werden soll? denn es würde sonst die Grundlage verlassen werden, auf der die gesetzliche Regelung beruht. Eine Entschädigung nach § 116 BEG ist daher ausgeschlossen, wo die gesetzgeberische Unterstellung, die AusbildungsotÖrung habe einen Erwerbsschaden nach sich gezogen, im tatsächlichen Verlauf keine Stütze findet, weil jede erwerbswirtschaftliehe Nutzung der Ausbildung und damit auch der Arbeitskraft von vornherein entfällt. Das ist in aller Regel der Pall, wenn ein Kind bereits vor der Beendigung seiner gesetzlichen Schulpflicht verstorben ist. Dann hat das verfolgte Kind durch den widerrechtlichen Ausschluß vom Schulbesuch einen
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ideellen Schaden erlitten, der nach den Vorschriften des BEG nicht entschädigt werden kann» Soweit der Bundesgerichtshof in der Entschädigung nach § 118 BEG a. F. zugleich den Ausgleich immaterieller Schäden gesehen hatte (vgl. RzW I960, 274), wird daran nicht fest-gehalten . Die Erweiterung der Vererblichkeit nach § 140 BEG hat erstmalig Ansprüche einer Geschädigten-gruppe zur Erörterung gestellt, die durch den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren verfolgungsbedingten Abbruch allein eine immaterielle Schädigung erlitten haben können. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit, Inhalt und Zweck der Vorschriften über den Ausbildungsschaden nochmals eingehend zu bestimmen.
3.	Es entspricht ferner der vom Gesetz gewählten groben Pauschalierung, daß im Einzelfall nicht auf die tatsächliche Möglichkeit eines Eintritts in das Erwerbsleben und damit eines Verluste von Arbeitseinkommen abgestellt v/ird. Vielmehr sind auch hier allgemeine Erfahrungssätze für die Beantwortung der Präge heranzuziehen, ab wann der Mangel in der Ausbildung im Regelfall einen Erwerbsschaden zur Folge haben kann. Dabei genügt die rechtliche Möglichkeit des Eintritts in das Erwerbsleben, die sich allgemein nach den Vorschriften der Schulpflicht- und Jugendschutzgesetze bestimmt.
Nach dem für die in Betracht kommende Zeit maßgeblichen Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S 799) mit Änderungsgesetz vom 16. Mai 1941 (RGBl. I S. 282) dauerte für alle Kinder deutscher Staatsangehörigkeit, die im Inlande ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, die Volksschulpflicht acht Jahre (§ 4 A^s. 1). Sie begann für Kinder, die im Laufe des Kalenderjahres das 6. Lebens-
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jahr vollendeten, grundsätzlich mit dem Anfang des Schuljahres im Herbst (§ 2 Abs, 1 idF des Anderungsgesetzes vom 16« Mai 1941)0 Im Regelfall ergab sich somit eine Beendigung der Volksschulpflicht etwa mit der Vollendung des 14» Lebensjahres, wobei Abweichungen um ein halbes Jahr nach unten und nach oben möglich waren« Bestand demnach bis zu dem Lebensalter von etwa 14 Jahren eine zwangsweise dürchzu-sotzende und unter Strafandrohung gestellte Pflicht zu dem Besuch der Volks- oder Hauptschule, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß während der Lauer dieser Schulpflicht ein Eintritt ins Berufsleben in aller Regel nicht möglich war«
Dem trägt auch die Regelung des Jugendschutzgesetzes (Gesetz über die Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen) vom 30« April 1938 (RGBl« I S. 437) Rechnung« Schon im Vorspruch zu diesem Gesetz wird erklärt, daß Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist, wobei nach § 1 Abs. 2 Kind ist, wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist. § 4 spricht nochmals ausdrücklich- das Verbot der Kinderarbeit aus und läßt Ausnahmen nur nach bestimmten Vorschriften zu. Labei ist die Ausnahmeregelung für Kinder, die noch volksschulpflichtig sind, in § 5 schon nach der Art der Tätigkeit eng umgrenzt und umfaßt nur leichte Arbeiten im Handelsgewerbe, das Austragen vo.n Y/aren und andere Botengänge, Handreichungen beim Sport und Beschäftigungen in Familienbetrieben. Handelt es sich bei diesen Hilfstätigkeiten im Regelfall schon um keine Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne, so ergibt sich aus der Kürze der Arbeitszeit, die grundsätzlich auf zv/ei Stunden täglich begrenzt ist, daß auch wegen des geringen Umfanges der Tätigkeit nicht von einem Eintritt ins Berufsleben; gesprochen werden kann. Außerdem zeigt ein Vergleich mit der
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Regelung des § 6 des Jugendschutzgesetzes über Kinderar-beit nach Beendigung der Volksschulpflicht (Beschäftigungszeit von sechs Stunden täglich, Erweiterung der zulässigen Arbeiten, Begründung von Lehrverhältnissen), daß ein Eintritt ins Berufs- und Erwerbsleben erst von diesem Alter an angenommen wird.
Für die Frage, ab wann im Regelfall ein Eintritt ins Berufsleben möglich gewesen ist, muß demnach auf den Zeitpunkt abgeotellt werden, in dem die Volksschulpflicht geendet hat. Hat das Kind diesen Zeitpunkt noch erlebt, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß es von der Möglichkeit des Eintritts in das Berufsleben Gebrauch gemacht hätte, wenn es durch die Verfolgung hieran nicht gehindert worden wäre. Ist es jedoch vorher verstorben, so fehlte es von vornherein an der Möglichkeit, daß die Ausbildungsstörung einen Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft verursachte, Es bleibt dann im Einzelfall nur zu prüfen, ob bei Durchführung der Ausbildung verfolgungsbedingt erhöhte Aufwendungen entstanden sind, die eine nicht nur geringfügige Benachteiligung darstellten. Insoweit wird auf das Urteil vom 12, Dezember 1968 - IX ZR 116/68 - verwiesen,
4,	Bei dieser Rechtslage ist für das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs letztlich zwar der Umstand maßgeblich, daß der Minderjährige vor Erreichung eines Alters, das ihm den Eintritt ins Berufsleben ermöglicht hätte, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getötet worden ist. Der Tod des Verfolgten kann jedoch nach dem Zusammenhang der Gesetzesbestimmungen bei der Entschädigung des Ausbildungsschadens ebensowenig außer acht gelassen werden wie bei der Abgeltung der eigentlichen Berufsschäden, bei denen der Bntschädigungszeitraum ebenfalls mit der Tötung des
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Verfolgten endet. Für die mit der Tötung eines Verfolgten zusammenhängenden Schäden enthält das BEG den Sondertatbestand des Schadens an Leben.
5.	Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, daß nach dem Willen des Gesetzgebers des BEG-Schlußge-setzes mit Einführung der Vererblichkeit der Anspruch v/egen Ausbildungsschadens bei jeglicher Behinderung in der Ausbildung entstehen soll. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nichts dafür, daß der Gesetzgeber das Problem der im Kindesalter verstorbenen Verfolgten überhaupt gesehen hat. Die gesamten Erörterungen über die Erhöhung der Pauschalentschädigung und über die Neufassung des § 116 BIG stellten darauf ah, inwieweit sich die Schädigung in der Ausbildung nachhaltig auf das berufliche Fortkommen des Verfolgten ausge?/irkt hat. Dabei wurden Bedenken gegen die von der Bundesregierung vorgeschlagene einschränkende Regelung aber nicht damit begründet, daß der Anspruch nach § 116 BEG auf Abgeltung eines immateriellen Schadens gerichtet sei; es y/ar vielmehr allein die Überlegung maßgebend, ob der Verfolgte den Nachweis einer nachhaltigen Auswirkung auf sein berufliches Fortkommen oder die Entschädigungsbehörde den Gegenbeweis führen könnte. Weil hierfür die verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten unüberbrückbar schienen und eine Vielzahl von Prozessen vermieden werden sollte, hat der Gesetzgeber bei der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs darauf verzichtet, dieses zusätzliche Erfordernis einzuführen. Aus dem Verzicht auf die Feststellung der Auswirkung im Einzelfalle kann daher nicht geschlossen werden, daß die Pauschalentschädigung nunmehr auch zur Wiedergutmachung von immateriellen Schäden bestimmt sei und auch in den Fällen gezahlt werden oolite, in denen von vornherein eine Benachteiligung
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im beruflichen Fortkommen nicht in Betracht kommen konnte»
X'Xlo Bin vererbbarer Anspruch für Schaden in der Ausbildung ist somit außer in den Füllen nachgewieoener erhöhter Aufwendungen nur entstanden, wenn der in seiner Ausbildung mehr als geringfügig benachteiligte Verfolgte im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter stand«
Ob im Falle des Wolfgang	ein Ausbildungsschaden im
 Sinne der oben dargelegten Grundsätze zu bejahen ist, bedarf weiterer Sachaufklärung. Es könnte insbesondere rechtserheblich sein, daß Wolfgang R^® am®. November 1930 geboren ist und ab 1937 die Schule besucht hat. Bas Berufungsgericht wird daher feststellen müssen, wann 1937 in Br®|® das Schuljahr begann und zu welchem Zeitpunkt demnach die Volksschulpflicht für Wolfgang R^® geendet hat. Sollte das Ende der Volksschulpflicht erst nach dem 8. Mai 1945 liegen, so wäre ein Anspruch nach §§ 115, 116 BEG nicht entstanden und die Klägerin mit ihrer Klage abzuweisen. Dabei bestehen gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts keine Bedenken, daß bei Wolfgang R^B gemäß § 180 Abs. 1 BEG vom 8. Mai 1945 als Todeszeitpunkt auszugehen ist. Nach dem Verschollenheitsgesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften ist ein anderer Zeitpunkt des Todes nicht festgestellt worden. läßt sich ohne weitere Ermittlungen ein anderer Todeszeitpunkt als der 8. Mai 1945 nicht foststellen, muß dieser Zeitpunkt nach § 180 Abs» 2 BEG als wahrscheinlich zugrundegelegt werden» Die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, obliegt dabei der tatrich- • terlichen Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eicen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit bestimmt sich nach § 225 Abs. 1 BEG.
Mai
 Wüstenberg	Graf
 von der Mühlen
 Zorn