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BGH · IX ZR 146/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 146/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2 Das Berufungsgericht dürfte übersehen haben, dass überschießende Feststellungen, auf denen das Urteil im Vorprozess nicht beruht, nicht an der Interventionswirkung des § 68 ZPO teilnehmen (vgl. Beruht ein Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen, muss jedoch hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund gegeben sein (BGH, Beschluss vom 29. Das Berufungsgericht hat nicht allein auf die (vermeintliche) Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess abgestellt. Es hat vielmehr selbständig geprüft, ob das Konto, auf welches die Zahlungen gelangt sind, ein Anderkonto des Beklagten darstellte, und diese Frage bejaht. Insoweit deckt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf.Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
NichtzulassungsbeschwerdeZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 146/13
vom 22. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 22. Mai 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 32.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
 im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	dürfte übersehen haben, dass überschießende
 Feststellungen, auf denen das Urteil im Vorprozess nicht beruht, nicht an der Interventionswirkung des § 68 ZPO teilnehmen (vgl. BGFI, Beschluss vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99; Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 180/06, FamRZ 2008, 1435 Rn. 23; Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., §
 
68 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 68 Rn. 7). Beruht ein Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen, muss jedoch hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund gegeben sein (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; MünchKomm-ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 26). Das Berufungsgericht hat nicht allein auf die (vermeintliche) Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess abgestellt. Es hat vielmehr selbständig geprüft, ob das Konto, auf welches die Zahlungen gelangt sind, ein Anderkonto des Beklagten darstellte, und diese Frage bejaht. Insoweit deckt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Ob ein Ander- oder ein Sonderkonto vorlag, ist eine Rechtsfrage, die einem Zeugenbeweis grundsätzlich nicht zugänglich ist. Tatsachen, die einen abweichenden Subsumtionsschluss zuließen, hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die vorgelegten Unterlagen sprechen eindeutig für die Eröffnung eines Anderkontos.
 
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 30.05.2012 -20 301/11 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2013 -1-15 U 78/12 -