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BGH · IX ZR 146/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 146/10

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweismaßstab des § 287 ZPO bei fehlerhafter steuerlicher Beratung (BGH, Urteil vom 23. Eine erneute Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei war nicht veranlasst. Der Beweisantritt der Klägerin bezog sich lediglich auf die für die Beweiswürdigung nicht weiter erhebliche Behauptung, ihr Geschäftsführer habe bereits 1998 den Entschluss gefasst, eine weitere Immobilie als Wohnhaus zu erwerben. Die Beweiswürdigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Willkürverstoßes zu beanstanden. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KölnZPOBeweiswürdigungKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 146/10
vom 21. Juni 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 21. Juni 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 557.724,86 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1.	Entgegen	der	Ansicht	der	Beschwerde	hat	das	Berufungsgericht die
 Grundsätze über den Beweismaßstab des § 287 ZPO bei fehlerhafter steuerlicher Beratung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2004 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 445; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, NJW 2009, 1591 Rn. 14) nicht
 
verkannt. Kommen die Grundsätze des Anscheinsbeweises - wie hier - nicht zur Anwendung, so ist auf die verobjektivierte Sicht des Mandanten oder der für ihn handelnden Personen im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung abzustellen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 16). Hiervon ist das Berufungsgericht, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, ausgegangen.
3	2. Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Eine erneute
 Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei war nicht veranlasst. Der Beweisantritt der Klägerin bezog sich lediglich auf die für die Beweiswürdigung nicht weiter erhebliche Behauptung, ihr Geschäftsführer habe bereits 1998 den Entschluss gefasst, eine weitere Immobilie als Wohnhaus zu erwerben.
4	3.	Die Beweiswürdigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines
 Willkürverstoßes zu beanstanden. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97).
 
5	4.	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.12.2001 -20 672/00 -OLG Köln, Entscheidung vom 22.07.2010 - 8 U 30/02 -