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BGH · IX ZR 146/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 146/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. Juli 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FischerSchleswigZPOKlägerLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 146/09
vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 30. September 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Juli 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 119.129,52 € festgesetzt, [vgl. GA III 793]
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
 
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 20.05.2008 -12 0 136/07 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2009 - 11 U 69/08 -