Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Es hat das Vorbringen des Beklagten zu dem (Nicht-)Zustandekommen eines Anwaltsvertrages hinsichtlich des Rechtsstreits LG Köln 8 0 417/97 und hinsichtlich des Gegenstandswertes gewürdigt, aber für unzureichend gehalten (§ 138 Abs. 2 ZPO). 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 146/04 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 78.734,54 Euro. Gründe: 1 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten verletzt. Es hat das Vorbringen des Beklagten zu dem (Nicht-)Zustandekommen eines Anwaltsvertrages hinsichtlich des Rechtsstreits LG Köln 8 0 417/97 und hinsichtlich des Gegenstandswertes gewürdigt, aber für unzureichend gehalten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG begrün- det eine Verpflichtung der Gerichte, den Rechtsansichten der Parteien zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW2005, 3345, 3346). 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2002 - 20 O 23/02 -KG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2004 - 4 U 124/02 -