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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Das Fehlen einer gerichtlichen Wertfestsetzung hat weder den Eintritt der Fälligkeit gemäß § 16 BRAGO noch den Beginn der Verjährung zu den jeweils ohne Rechtsverstoß vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Daten gehindert (vgl. Den von der Beklagten im Dezember 1992 - nach Eintritt der Verjährung - erklärten befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß für unerheblich gehalten (vgl. Juni 1992 über die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 11.

Zitierte Normen: § 16 BRAGO
DarmstadtWMVerjährungBerufungsgerichtMärzKläger

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 4. März 1999 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 552.130,06 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht ist zutreffend von einer Verjährung der Klageforderung - zu demindest bis auf einen im Revisionsannahmeverfahren zu vernachlässigenden Betrag (verauslagte Gerichtskosten) - ausgegangen. Das Fehlen
 einer gerichtlichen Wertfestsetzung hat weder den Eintritt der Fälligkeit gemäß § 16 BRAGO noch den Beginn der Verjährung zu den jeweils ohne Rechtsverstoß vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Daten gehindert (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 1998 - IX ZR 139/97, WM 1998, 1545, 1546 f). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten weder den Fälligkeitszeitpunkt einvernehmlich hinausgeschoben noch eine Stundungsvereinbarung getroffen, läßt entscheidungserhebliche Rechtsfehler nicht erkennen. Den von der Beklagten im Dezember 1992 - nach Eintritt der Verjährung - erklärten befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß für unerheblich gehalten (vgl. BGHZ 83, 382, 389; BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 542; v. 21. November 1996 -IXZR 159/95, WM 1997, 330, 332). Der Arglisteinwand ist unbegründet. Spätestens nach Zugang des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1992 über die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 1991 (vgl. Bl. 1122, 1124,
 1130 d.A. 10 O 467/85 LG Darmstadt) hätten die Kläger etwa binnen Monatsfrist Klage erheben müssen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1990 -VIIZR 126/90, WM 1991, 738, 739; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 f).
Paulusch		Kreft		Stodolkowitz
	Kirchhof		Fischer