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BGH · IX ZR 145/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 145/93

Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Zugehör, Ball, Gerber und Dr. Greiner am 30. Gründe Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ist unbegründet (§ 719 Abs. 2 ZPO). Deswegen wird eine Einstellung der Vollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO als letztes Hilfsmittel des Schuldners angesehen. solchen Antrags ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Gründe, die eine Einstellung der Vollstreckung rechtfertigen können, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits erkennbar und nachweisbar waren (vgl, § 714 ZPO; BGH, Beschl. Der Beklagte hätte einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO im Berufungsverfahren stellen können und müssen. Eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO und die daraus folgende Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) kann dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, weil deswegen seine Bestellung zu dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer widerrufen werden könnte (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG, § 20 Abs.3 WPO). Mai 1993, in dem wegen eines solchen befürchteten Nachteils die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts begehrt wur- Das Berufungsgericht hat das Begehren des Beklagten nicht als einen Antrag im Sinne des § 712 ZPO gewertet und dementsprechend weder im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben noch in dessen Ausspruch und Entscheidungsgründen erörtert.

Zitierte Normen: § 719 ZPO § 46 StBerG § 712 ZPO
BerufungsgerichtVollstreckungZPONachteilSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 145/93	BESCHLUSS
vom 30. Juli 1993
in dem Rechtsstreit
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Der 2. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Zugehör, Ball, Gerber und Dr. Greiner
 am 30. Juli 1993 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe
 Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ist unbegründet (§ 719 Abs. 2 ZPO).
Die Vollstreckung bringt dem Schuldner einen unersetzlichen Nachteil dann nicht, wenn der Schuldner sich durch Unterlassung prozessualer Anträge selbst in die Lage versetzt hat, daß er den zunächst vermeidbaren Nachteil nicht mehr abwenden kann. Deswegen wird eine Einstellung der Vollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO als letztes Hilfsmittel des Schuldners angesehen. Diesem ist der Erfolg in der Regel zu versagen, wenn der Schuldner versäumt hat, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm das möglich und zuzu demuten gewesen wäre. Von der Möglichkeit und Zumutbarkeit eines
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solchen Antrags ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Gründe, die eine Einstellung der Vollstreckung rechtfertigen können, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits erkennbar und nachweisbar waren (vgl, § 714 ZPO; BGH, Beschl. v, 25. August 1977
-	V ZR 141/77, LM ZPO § 711 Nr. 1; v. 28. März 1990
-	XII ZR 3/90, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 1; v. 8. August 1991 - I ZR 141/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Einstellungsgründe 1; v. 26. September 1991
-	I ZR 189/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 2) .
Der Beklagte hätte einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO im Berufungsverfahren stellen können und müssen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 3. Juni 1993 hatte der Beklagte bereits die gerichtliche Ladung vom 24. Mai 1993 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 9. Juni 1993 - im Rahmen einer Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil im anhängigen Rechtsstreit - erhalten. Eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO und die daraus folgende Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) kann dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, weil deswegen seine Bestellung zu dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer widerrufen werden könnte (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG, § 20 Abs. 3 WPO).
Es kann dahinstehen, ob der Schriftsatz des Beklagten an das Berufungsgericht vom 28. Mai 1993, in dem wegen eines solchen befürchteten Nachteils die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts begehrt wur-
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de, auch als Schutzantrag gemäß § 712 ZPO auszulegen ist. Selbst wenn das der Fall sein sollte, so hat der Beklagte versäumt, den geltend gemachten Nachteil rechtzeitig durch prozessuale Anträge abzuwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 1977 - V ZR 141/77 und v. 28. März 1990 - XII ZR 3/90 aaO). Das Berufungsgericht hat das Begehren des Beklagten nicht als einen Antrag im Sinne des § 712 ZPO gewertet und dementsprechend weder im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben noch in dessen Ausspruch und Entscheidungsgründen erörtert. Der Beklagte hat weder eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO noch eine Urteilsergänzung gemäß §§ 321, 716 ZPO beantragt; die dafür geltenden Fristen von zwei Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils am 18. Juni 1993 sind abgelaufen.
Ein Fall, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Danach kommt es nicht darauf an, ob die Revision Erfolgsaussicht hat und ob ein überwiegendes Interesse der Klägerin besteht, die Vollstreckung fortsetzen zu können.
Brandes
 Gerber
Zugehör
 Greiner
Ball