Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Frhr. Juli 1993, gegen den sich der Beklagte mit seiner Gegenvorstellung wendet, den Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Revision angegriffenen Urteil des 12. Zur Begründung hat er ausgeführt, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte es in zweiter Instanz versäumt habe, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. Falls ein Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil zugleich als Schutzantrag für die zweite Instanz auszulegen sei, habe das Berufungsgericht ihn doch nicht so verstanden Ferienzivilsenats den Antrag doch - mit Beschluß vom 3. Juni 1993 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Falls der Antrag des Beklagten auch als Vollstreckungsschutzantrag für die zweite Instanz auszulegen war, enthält der Beschluß vom 3. dung mit § 321 ZPO hat der Beklagte - worauf ebenfalls im Senatsbeschluß vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 145/93 BESCHLUSS vom 12. August 1993 in dem Rechtsstreit 2 Der 2. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Frhr. von Maltzahn, Dr. Bungeroth, Dr. Haß und Dr, Ganter am 12. August 1993 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Ferienzivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1993 wird zurückgewiesen. Gründe Der 2. Ferienzivilsenat hat mit Beschluß vom 30. Juli 1993, gegen den sich der Beklagte mit seiner Gegenvorstellung wendet, den Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Revision angegriffenen Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 1993 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte es in zweiter Instanz versäumt habe, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. Falls ein Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil zugleich als Schutzantrag für die zweite Instanz auszulegen sei, habe das Berufungsgericht ihn doch nicht so verstanden 3 und demgemäß nicht verbeschieden. Die daraus folgenden Nachteile rechtzeitig durch prozessuale Anträge abzuwenden, habe der Beklagte versäumt. Dessen Gegenvorstellung, mit der er darauf hinweist, daß das Berufungsgericht entgegen der Annahme des 2. Ferienzivilsenats den Antrag doch - mit Beschluß vom 3. Juni 1993 - verbeschieden habe, gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 30. Juli 1993 keinen Anlaß. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 3. Juni 1993 den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Falls der Antrag des Beklagten auch als Vollstreckungsschutzantrag für die zweite Instanz auszulegen war, enthält der Beschluß vom 3. Juni 1993 hierzu keine Entscheidung. Er durfte auch keine solche enthalten, weil über einen Antrag gemäß § 712 ZPO im Berufungsurteil zu befinden war (vgl. MünchKomm-ZPO/Krü-ger, § 712 Rdnr. 2; Zöller/Herget, ZPO 18. Aufl. § 712 Rdnr. 7). Auch das Berufungsurteil enthält - wie im Senatsbeschluß vom 30. Juli 1993 dargelegt - keine entsprechende Entscheidung. Eine Urteilsergänzung gemäß § 716 in Verbin- 4 dung mit § 321 ZPO hat der Beklagte - worauf ebenfalls im Senatsbeschluß vom 30. Juli 1993 hingewiesen worden ist -innerhalb der gesetzlichen Frist nicht beantragt. Kogge v. Maltzahn Bungeroth Haß Ganter