Januar 1984 aufgehoben, soweit der Anspruch auf Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 von Hundert abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. August 1980 die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab, weil sich der Kläger bei der Geltendmachung des Anspruchs wegen Schadens an Freiheit vorsätzlich einer falschen Zeugenaussage bedient habe (§ 7 Abs. 1 BEG). Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zuerkennung eines Heilverfahrens für weitere Leiden sowie von Kapitalentschädigung und Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 36 vH und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes weiter. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß beim Kläger die Voraussetzungen für eine Versagung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 Abs. 1 BEG nicht vorliegen. Das Oberlandesgericht verneint den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aber, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Kläger durch Leiden, die die Verfolgung wahrscheinlich verursacht habe, um mindestens 25 vH erwerbsgemindert sei. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß für den Kläger die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG streitet. Sofern er in seiner Erwerbsfähigkeit insgesamt um 25 vH oder mehr gemindert ist, wird daher für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger insgesamt ist. Da es für das psychische Leiden allein von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 bis 20 vH ausgeht und der Vertrauensarzt Dr. Welgreem für sämtliche Leiden eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 vH angenommen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger insgesamt um mindestens 25 vH in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Zwar kann insoweit der Zustand nach linksseitigem Oberarmbruch außer Betracht bleiben, weil es nach Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß dadurch eine meßbare bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit entstanden ist. Daß der Kläger hieran leidet und dadurch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner Gesundheit bedingt ist, stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage. Es folgt damit dem Gutachten des behördlichen Sachverständigen Dr. Hurdelbrink, der nur eine Annahme über die Entstehung des Leidens äußert, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt, daß es auf die Verfolgung zurückzuführen ist. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben, soweit es einen Anspruch auf Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH ablehnt. Soweit der Berufungsrichter verneint, daß das psychische Leiden zu einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 vH führt und die weiteren Leiden wahrscheinlich auf die Verfol- Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß sich die Wirbelsäulenspondylose nachteilig auf das als verfolgungsbedingt anerkannte psychische Leiden des Klägers, der seit vielen Jahren voll im Berufsleben steht, auswirkt und sich dadurch die hierfür festgestellte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 15 bis 20 vH auf mindestens 25 vH erhöhen würde.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 18. April 1985 Pohl Justi zamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 145/84 ERTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Menachem Edmund |/Israel, Istr . - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte JR. Dr. und gegen Land Rheinland- P f a 1 z, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHI-FHHBP-Straße^, Mainz, Beklagter und Revisionsbeklagter, 2 f Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 1984 aufgehoben, soweit der Anspruch auf Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 von Hundert abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1928 geborene jüdische Kläger ist durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ab September 1939 verfolgt worden. Im März 1943 wurde er in das Lager Plaszow bei Krakau 3 verbracht und von dort im August 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz verlegt. Nach weiterem Aufenthalt im Konzentrationslager Groß-Rosen und dessen Außenkommando Langenbielau wurde er im April/Mai 1945 befreit. Im August 1946 wanderte er nach Palästina aus und und lebt seitdem in Israel. Nachdem der Kläger für seinen Freiheitsschaden entschädigt worden war, begehrte er im Dezember 1965 mit einem Globalantrag auch Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Am 16. März 1967 erläuterte er den Anspruch und berief sich auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 150 BEG). Auf die Verfolgung führte er folgende Leiden zurück: Zustand nach linksseitigem Oberarmbruch, Wirbelsäulenspondylose und Psycho-Neurose. Die Entschädigungsbehörde lehnte durch Bescheid vom 19. August 1980 die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab, weil sich der Kläger bei der Geltendmachung des Anspruchs wegen Schadens an Freiheit vorsätzlich einer falschen Zeugenaussage bedient habe (§ 7 Abs. 1 BEG). Seine Klage blieb beim Landgericht erfolglos. Auf seine Berufung erkannte ihm das Oberlandesgericht einen Anspruch auf Heilverfahren wegen eines chronischen erlebnisreaktiv strukturierten Spannungssyndroms im Sinne der Entstehung zu, wies aber die weitergehende Berufung zurück. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zuerkennung eines Heilverfahrens für weitere Leiden sowie von Kapitalentschädigung und Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 36 vH und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes weiter. Entsehe idungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß beim Kläger die Voraussetzungen für eine Versagung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 Abs. 1 BEG nicht vorliegen. Es hält den Kläger für anspruchsberechtigt im Sinne von § 150 Abs. 1 BEG. Davon ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Das Oberlandesgericht verneint den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aber, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Kläger durch Leiden, die die Verfolgung wahrscheinlich verursacht habe, um mindestens 25 vH erwerbsgemindert sei. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß er während der Verfolgung den Arm gebrochen habe und dadurch eine bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit entstanden sei. Auch könne nicht festgestellt werden daß er verfolgungsbedingt an einer Wirbelsäulenspondylose leide, weshalb insoweit auch ein Anspruch auf Heilverfahren aus-scheide. Aufgrund der ärztlichen Gutachten lasse sich daran denken, daß sich dieser Leidenszustand unabhängig von den Einwirkungen der Verfolgung altersbedingt langsam entwickelt habe Der Kläger leide jedoch an einem gemäß § 28 Abs. 1 BEG erheblichen chronischen erlebnisreaktiv strukturierten Spannungssyndrom, das durch die Verfolgung verursacht worden sei. Insoweit liege die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit aber unter 25 vH. Prof. Dr. Dr. Kisker habe sie in seinem Gutachten, dem der Senat folge, auf 15 bis 20 % geschätzt. 5 Mit diesen Ausführungen kann ein Anspruch auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht in vollem Umfang verneint werden. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß für den Kläger die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG streitet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war er von März 1943 bis April/Mai 1945 in den Lagern Krakau-Plaszow, Auschwitz und Groß-Rosen inhaftiert. Alle diese Lager sind in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. ÄndV - 6. DV-BEG) vom 20. September 1977 (BGBl I 1786) als Konzentrationslager im Sinne von §§ 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG anerkannt, das Lager Krakau-Plaszow ab 11. Januar 1944 (Nr. 767 der Liste). Die Mindestzeit von einem Jahr Konzentrationslagerhaft hat der Kläger damit erreicht. Sofern er in seiner Erwerbsfähigkeit insgesamt um 25 vH oder mehr gemindert ist, wird daher für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt. Zwar ist die Vermutung widerlegbar. Sie ist aber nur widerlegt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die bei dem Verfolgten 25 vH oder mehr betragende Minderung der Erwerbsfähigkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung steht (BGH RzW 1968, 68 und ständig). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger insgesamt ist. Da es für das psychische Leiden allein von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 bis 20 vH ausgeht und der Vertrauensarzt Dr. Welgreem für sämtliche Leiden eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 vH angenommen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger insgesamt um mindestens 25 vH in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Hiervon ist zu seinen 6 <f Gunsten im Revisionsverfahren auszugehen. In diesem Falle reichen aber die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Widerlegung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht aus. Zwar kann insoweit der Zustand nach linksseitigem Oberarmbruch außer Betracht bleiben, weil es nach Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß dadurch eine meßbare bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit entstanden ist. Auch hat der Kläger selbst weder im Rahmen der Anamnese noch im sonstigen Verfahren behauptet, daß der Oberarmbruch während der Verfolgung entstanden sei. Etwas anderes gilt aber für die Wirbelsäulenspondylose. Daß der Kläger hieran leidet und dadurch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner Gesundheit bedingt ist, stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage. Es vermag nur nicht festzustellen, daß dieses Leiden wahrscheinlich durch die Verfolgung verursacht worden ist. Es folgt damit dem Gutachten des behördlichen Sachverständigen Dr. Hurdelbrink, der nur eine Annahme über die Entstehung des Leidens äußert, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt, daß es auf die Verfolgung zurückzuführen ist. Dies reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. hierzu auch BGH RzW 1980, 91) . Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben, soweit es einen Anspruch auf Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH ablehnt. Im übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet. Soweit der Berufungsrichter verneint, daß das psychische Leiden zu einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 vH führt und die weiteren Leiden wahrscheinlich auf die Verfol- 7 gung zurückzuführen sind, liegen seine Ausführungen im tatrichterlichen Verantwortungsbereich. Zwar hat er es unterlassen, was die Revision rügt, ausdrücklich festzustellen, daß auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau (vgl. BGH RzW 1973, 171) die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nicht den Grenzwert von 25 vH erreicht. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Kisker, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bei der Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung für das psychische Leiden stützt, bezieht aber bei seiner Prüfung der psycho-somatischen Komponenten auch die Wirbelsäulenbeschwerden ein. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß sich die Wirbelsäulenspondylose nachteilig auf das als verfolgungsbedingt anerkannte psychische Leiden des Klägers, der seit vielen Jahren voll im Berufsleben steht, auswirkt und sich dadurch die hierfür festgestellte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 15 bis 20 vH auf mindestens 25 vH erhöhen würde. Auch die Revision trägt hierzu keine konkreten Tatsachen vor, sondern rügt nur allgemein fehlende Feststellungen zur Gesamtschau . Merz Zorn Henkel Gärtner Winter