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BGH · IX ZR 145/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 145/75

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht billigt die Beurteilung durch das Landgericht, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger üb%r die in dem Bescheid vom 1. Prof, Dr. Strauss habe in seinem ersten Gutachten aus dem Jahre I960 eine organische Störung der Hirntätigkeit durch Mangelernährung und durch eine Kopfverletzung während der Verfolgung auf die ersten Jahre danach begrenzt und die späteren nervösen Störungen zwar noch als verfolgungsbedingt, aber nicht mehr als hirnorganisch verursacht angesehen. Die 1957 festgestellte geringgradige bOidsöitige Innenöhrstörung habe sich seitdem verschlimmert und sei jetzt als mittelgradig zu bezeichnen* Nur der bis 1957 vorhandene Umfang sei jedoch verfolgungsbedingt* Die Verschlimmerung könne, wie das Gutachten der HNO-Klinik der Universität Mainz aus dem Jahre 1967 ergebe» nach den statistischen Erfahrungen nicht auf das Trauma zurUckgeführt werden* Die Progredienz der Hörstörung habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit andere Ursachen* Auch nach dem Gutachten des Ohrenarztes Dr* Hirschfeld entspreche es der Regel» daß traumatische Innenohrschwerhörigkeiten sich besserten oder gleichblieben» wenn auch ihre progressive Verschlimmerung nicht grundsätzlich auszuschließen sei* Den ausgedehnten Narben an beiden Unterschenkeln des Klägers habe Prof* Dr* Strauss keine weitere Bedeutung beizu demessen brauchen* Sie seien zwar als verfolgungsbedingt anerkannt worden; Dr* Centner habe darin im Jahre 1961 eine gewisse Behinderung gesehen und diese mit einer MdE von 10 bis 15 vH bewertet* Demgegenüber sei jedoch der Orthopäde Prof* Dr* Bergmann 1967 zu der Beurteilung gelangt» die Narben seien völlig reizlos und verschieblich» sie beeinträchtigten die Gebrauchsfähigkeit der Beine in keiner Weise* Anzeichen sensibler oder motorischer Störungen seien nicht feststellbar* Alle Gelenke seien frei beweglich» die Beinmuskulatur gut entwickelt* Krampf adern bestünden nicht* Das Längsgewölbe beider Füße sei gut erhalten» irgendein krankhafter Befund nicht gegeben* Eine Erwerbsbeschränkung liege nicht vor* Die vom Berufungsgericht bestätigte Auffassung des Landgerichts, die Klage auf Rentenfortzahlung sei unbegründet, veil nicht erwiesen sei, daB der Kläger über die in den Bescheid von 1. Februar 1966 anerkannten Leiden hinaus noch verfolgungsbedingt an Körper oder Gesundheit geschädigt sei, verfehlt die Regelung des § 206 Abs» 1 BEG» Danach ist die Entschädigungsbehörde nur dann befugt, einen neuen Bescheid über den Rentenanspruch zu erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben» Das Recht besteht nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung der Rente notwendig macht (Satz 2 aaO)• Die Frage lautet also nicht, ob erwiesen sei, daß der Kläger über das jetzt von der Behörde noch anerkannte Maß hinaus verfolgungsbedingt geschädigt sei» Vielmehr ist zu prüfen, ob sich die als verfolgungsbedingt anerkannten Ausfälle und Beschwerden nachträglich geändert haben» Dabei ist von dem Bescheid auszugehen, durch den die Gesundheitsschadensrente bewilligt worden ist (BGH RzV 1968, 124). Ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der medizinischen Einordnung der anerkannten Gesundheitsstörungen müssen sich die Verhältnisse, die früher objektiv bestanden, inzwischen geändert haben, wenn nach §§ 36, 206 BEG eine neue Entscheidung Über die Rente wegen einer Änderung des Schadens getroffen werden soll« Hat das Zusammenwirken der Verfolgung und anderer Ursachen ein Leiden entstehen lassen, das bestimmte Ausfälle und Beschwerden bewirkt, so ist der Leidenszustand mit dem ganzen Beschwerdebild zu entschädigen, wenn die Verfolgung seine adäquate Mitursache ist (BGH RzW 1975, 234). Für den Fall, daß ein Leiden durch die Verfolgung im Sinne der Entstehung hervorgerufen und später durch andere Umstände verschlimmert worden ist, kann das die Entschädigungsfähigkeit aller danach bestehenden Ausfälle und Beschwerden bedeuten. Der Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß es diesen rechtlichen Gesichtspunkt erkannt und berücksichtigt hat. Das angefochtene Urteil deutet eher darauf, daß der Berufungsrichter aus der Ansicht der ohrenärztlichen Sachverständigen, für die Verschlimmerung der zunächst in der Verfolgung traumatisch entstandenen Schwerhörigkeit seien neue, andere Ursachen verantwortlich zu machen, weil eine Progredienz der traumatischen Schädigung nicht zu erwarten sei, den rechtlichen Schluß gezogen hat, schon damit entfalle insoweit ein Daß eine durch eine Verletzung entstandene Mittelohrschwerhörigkeit nicht aus sich heraus fortschreitet» bei einer Verschlimmerung also andere Ursachen wirksam sein müssen» beseitigt die (Mit-) Ursächlichkeit des Traumas für den jetzt bestehenden» verschlimmerten Zustand noch nicht. Dann nämlich beruhten die neuen Ausfälle und Beschwerden nicht auf der Verfolgung; deshalb bestünde für sie kein Anspruch auf Entschädigung (BGH RzV 1975» 234). Das Berufungsgericht folgt dem Ergebnis der Begutachtungen des Klägers durch Prof. Für die neue Entscheidung wird der Tatrichter die Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung ermitteln müssen* Das wird schwerlich auf Grund der bisher vorliegenden» mehr als 10 Jahre alten Begutachtungen möglich sein*

Zitierte Normen: § 34 BEG
VerfolgungVerschlimmerungSachverständigeGutachtenRenteBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

2415 026
i'Z
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 145/75	URTEIL
1979
Pohl»
Justizamtsinspektor
 als Urkundtbeamter der Geschäftsatelle
 in den Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Franz Anton C
Blvd.» Nl
USA»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger» Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Land Rheinland-Pfalz » vertreten durch das Ministerium der Finanzen» 4Caiser-Friedrich-Straße 1» Mainz»
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit Bescheid vom 23* März 1961 bewilligte die Entschädigungsbehörde dem Kläger, einem 1908 geborenen katholischen Geistlichen, Heilverfahren für
a)	chronische reaktive Depression mit organischen Zügen,
b)	ausgedehnte Narben an beiden Unterschenkeln,
c)	Innenohrschwerhörigkeit beiderseits (Schallempfindungsstörung), rechts mehr als links.
Sie setzte Kapitalentschädigung und Rente für eine verfolgungs bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 55 vH fest. Ihre Prüfärzte hatten anhand vertrauensärztlicher Gutachten ^Lie MdE zu a) auf 40 vH (bis Ende 1948: 60 vH), zu b) auf 10
 
bis 15 vH, zu c) unter 10 vH und insgesamt auf 55 vH geschätzt.
Ende 1965 ergab eine Nachuntersuchung durch den Psychiater Prof. Dr. Strauss, der auch die nervenärztliche Erstbegutachtung vorgenommen hatte, daß der Kläger auf diesem Fachgebiet jetzt beschwerdefrei sei. Daraufhin stellte die Behörde durch Bescheid vom 1. Februar 1966, der am 10. Februar zugestellt wurde, die Rente mit Wirkung ab 1. April 1966 ein. In der Begründung heißt es, die MdE auf Grund der allein noch bestehenden Schäden b) und c) liege nunmehr weit unter 25 vH.
Im Rechtsstreit verlangt der Kläger die Weiterzahlung der Rente. Er bestreitet eine Besserung seines psychischen Zustandes und macht geltend, seine als verfolgungsbedingt anerkannte Schwerhörigkeit habe sich inzwischen verschlimmert. Das Landgericht hat den Kläger, nachdem er Prof. Dr. Strauss ergebnislos als Sachverständigen abgelehnt hatte und auch seine sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben war, 1968 erneut durch diesen Psychiater untersuchen und begutachten lassen, weitere Gutachten medizinischer Sachverständiger eingeholt und die Klage danach abgewiesen. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht billigt die Beurteilung durch das Landgericht, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger üb%r die in dem Bescheid vom 1. Februar 1966 anerkannten Leiden hinaus noch verfolgungsbedingt an Körper oder Gesundheit geschädigt sei. Es beschränkt sich im wesentlichen darauf, das Ergebnis
 
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der medizinischen Begutachtungen gegen die Angriffe des Klägers zu verteidigen:
Prof, Dr. Strauss habe in seinem ersten Gutachten aus dem Jahre I960 eine organische Störung der Hirntätigkeit durch Mangelernährung und durch eine Kopfverletzung während der Verfolgung auf die ersten Jahre danach begrenzt und die späteren nervösen Störungen zwar noch als verfolgungsbedingt, aber nicht mehr als hirnorganisch verursacht angesehen. Der gegenteiligen Beurteilung in dem mit der Klageschrift eingereichten Gutachten des Dr. Skowronski, es liege eine irreparable Gehirnschädigung mit einer sich verschlimmernden, schweren zentralen Gehörschwäche vor, könne nicht gefolgt werden. Soweit sich Dr. Skowronski für seine Ansicht auf die Progredienz der Gehörschädigung berufe, stünden dem die Auffassungen der Sachverständigen für Ohrenleiden entgegen.
Die Angriffe gegen die vermeintliche Voreingenommenheit und Unobjektivität des Sachverständigen Prof. Dr. Strauss führten nicht zu dem Ziel. Er habe dem Kläger in seinem äußerst wohlwollenden ersten Gutachten aus dem Jahre I960 eine MdE von 50 vH ^ugebilligt, 1965 aber eine außerordentlich erhebliche Besserung beschrieben: Auf nervenärztlichem Gebiet sei der Kläger 1965 völlig beschwerdefrei gewesen, und sein Verhalten habe keine Abweichung von der Norm gezeigt. Die dritte Untersuchung durch den Sachverständigen im Jahre 1968 habe diese Feststellungen bestätigt, da sich wiederum auf nervenärztlichem Gebiet kein Befund ergeben habe. Daß der Kläger, wie er jetzt behaupte, 1965 die Beschwerdefreiheit nur vorgespiegelt habe, um nicht als geisteskrank zu gelten, sei ausgeschlossen.
 
T
Die 1957 festgestellte geringgradige bOidsöitige Innenöhrstörung habe sich seitdem verschlimmert und sei jetzt als mittelgradig zu bezeichnen* Nur der bis 1957 vorhandene Umfang sei jedoch verfolgungsbedingt* Die Verschlimmerung könne, wie das Gutachten der HNO-Klinik der Universität Mainz aus dem Jahre 1967 ergebe» nach den statistischen Erfahrungen nicht auf das Trauma zurUckgeführt werden* Die Progredienz der Hörstörung habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit andere Ursachen* Auch nach dem Gutachten des Ohrenarztes Dr* Hirschfeld entspreche es der Regel» daß traumatische Innenohrschwerhörigkeiten sich besserten oder gleichblieben» wenn auch ihre progressive Verschlimmerung nicht grundsätzlich auszuschließen sei*
Den ausgedehnten Narben an beiden Unterschenkeln des Klägers habe Prof* Dr* Strauss keine weitere Bedeutung beizu demessen brauchen* Sie seien zwar als verfolgungsbedingt anerkannt worden; Dr* Centner habe darin im Jahre 1961 eine gewisse Behinderung gesehen und diese mit einer MdE von 10 bis 15 vH bewertet* Demgegenüber sei jedoch der Orthopäde Prof* Dr* Bergmann 1967 zu der Beurteilung gelangt» die Narben seien völlig reizlos und verschieblich» sie beeinträchtigten die Gebrauchsfähigkeit der Beine in keiner Weise* Anzeichen sensibler oder motorischer Störungen seien nicht feststellbar* Alle Gelenke seien frei beweglich» die Beinmuskulatur gut entwickelt* Krampf adern bestünden nicht* Das Längsgewölbe beider Füße sei gut erhalten» irgendein krankhafter Befund nicht gegeben* Eine Erwerbsbeschränkung liege nicht vor*
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Diese Ausführungen tragen die Einstellung der Gestkndheits-schadensrente nach § 206 Abs* 1 BEG nicht*
 
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Die vom Berufungsgericht bestätigte Auffassung des Landgerichts, die Klage auf Rentenfortzahlung sei unbegründet, veil nicht erwiesen sei, daB der Kläger über die in den Bescheid von 1. Februar 1966 anerkannten Leiden hinaus noch verfolgungsbedingt an Körper oder Gesundheit geschädigt sei, verfehlt die Regelung des § 206 Abs» 1 BEG» Danach ist die Entschädigungsbehörde nur dann befugt, einen neuen Bescheid über den Rentenanspruch zu erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben» Das Recht besteht nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung der Rente notwendig macht (Satz 2 aaO)• Die Frage lautet also nicht, ob erwiesen sei, daß der Kläger über das jetzt von der Behörde noch anerkannte Maß hinaus verfolgungsbedingt geschädigt sei» Vielmehr ist zu prüfen, ob sich die als verfolgungsbedingt anerkannten Ausfälle und Beschwerden nachträglich geändert haben» Dabei ist von dem Bescheid auszugehen, durch den die Gesundheitsschadensrente bewilligt worden ist (BGH RzV 1968, 124). Ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der medizinischen Einordnung der anerkannten Gesundheitsstörungen müssen sich die Verhältnisse, die früher objektiv bestanden, inzwischen geändert haben, wenn nach §§ 36, 206 BEG eine neue Entscheidung Über die Rente wegen einer Änderung des Schadens getroffen werden soll«
Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß sich seit dem Erlaß des Rentenbescheides etwas an den Narben an beiden Unterschenkeln des Klägers geändert hat»

Der Ausschluß der inzwischen eingetretenen Verschlimmerung des Hörschadens von der Entschädigung hält auf Grund der bisher dazu getroffenen Feststellungen der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der Entschädigung von gesundheitlichen Ausfällen und Beschwerden erlaubt § 34 BEG keine Aufteilung der Schäden nach Verursachungsanteilen (BGH RzW 1968, 123; 1970, 454; Urteil vom 10. Mai 1973 - IX ZR 114/72, bei Hoppenz RzW 1974, 225, 226). Hat das Zusammenwirken der Verfolgung und anderer Ursachen ein Leiden entstehen lassen, das bestimmte Ausfälle und Beschwerden bewirkt, so ist der Leidenszustand mit dem ganzen Beschwerdebild zu entschädigen, wenn die Verfolgung seine adäquate Mitursache ist (BGH RzW 1975, 234). Für den Fall, daß ein Leiden durch die Verfolgung im Sinne der Entstehung hervorgerufen und später durch andere Umstände verschlimmert worden ist, kann das die Entschädigungsfähigkeit aller danach bestehenden Ausfälle und Beschwerden bedeuten. Denn im Sinne der Bedingungstheorie beruht der jetzige, verschlimmerte Leidenszustand auch auf der Verfolgung; bei fortbestehender Zurechnung ist also voll zu entschädigen. Insoweit gilt im Entschädigungsrecht des Bundesentschädigungsgesetzes nichts anderes als im Zivilrecht.
Der Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß es diesen rechtlichen Gesichtspunkt erkannt und berücksichtigt hat. Das angefochtene Urteil deutet eher darauf, daß der Berufungsrichter aus der Ansicht der ohrenärztlichen Sachverständigen, für die Verschlimmerung der zunächst in der Verfolgung traumatisch entstandenen Schwerhörigkeit seien neue, andere Ursachen verantwortlich zu machen, weil eine Progredienz der traumatischen Schädigung nicht zu erwarten sei, den rechtlichen Schluß gezogen hat, schon damit entfalle insoweit ein
 
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Anspruch auf Entschädigung« Dies wäre unzutreffend. Daß eine durch eine Verletzung entstandene Mittelohrschwerhörigkeit nicht aus sich heraus fortschreitet» bei einer Verschlimmerung also andere Ursachen wirksam sein müssen» beseitigt die (Mit-) Ursächlichkeit des Traumas für den jetzt bestehenden» verschlimmerten Zustand noch nicht.
An ihr würde es jedoch dann fehlen» die Verschlimmerung wäre also nicht zu entschädigen» wenn die Verfolgung bestimmte Ausfälle und Beschwerden (hier: die Schwerhörigkeit) hervorgerufen und ein verfolgungsunabhängiger Krankheitsprozeß später weitere Ausfälle und Beschwerden gleicher oder ähnlicher Art hinzugefügt hätte» die auch ohne die verfolgungsbedingte Schädigung entstanden wären. Dann nämlich beruhten die neuen Ausfälle und Beschwerden nicht auf der Verfolgung; deshalb bestünde für sie kein Anspruch auf Entschädigung (BGH RzV 1975» 234). Ob der Streitfall so liegt» wird der Tatrichter bei der erneuten Befassung prüfen müssen. Das wird nicht ohne die exakte Befragung eines medizinischen Sachverständigen möglich sein.
Das Berufungsgericht folgt dem Ergebnis der Begutachtungen des Klägers durch Prof. Dr. Strauss in den Jahren 1965 und 1968» auf nervenärztlichem Fachgebiet lägen keine Beschwerden und damit keine Erwerbsminderung mehr vor. Insofern stellt es also eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse fest.
Die Angriffe der Revision dagegen bleiben ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts» die Ablehnung des Sachverständigen sei unbegründet» unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§§ 548» 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO» § 209 Abs. 1 BEG). Die Rügen von Verfahrensmängeln
 
hat der Senat geprüft; er erachtet sie nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO)*
Für die neue Entscheidung wird der Tatrichter die Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung ermitteln müssen* Das wird schwerlich auf Grund der bisher vorliegenden» mehr als 10 Jahre alten Begutachtungen möglich sein*
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Gärtner