Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Einen Anspruch auf Rente lehnte sie ab, weil die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit seit dem 1. Mit der Klage verlangte die Klägerin Heilverfahren auch wegen chronischer Depression und weitere Kapitalentschädigung sowie Rente. Das Berufungsgericht führt aus, einer erneuten Entscheidung über den Gesundheitsschaden stehe die Unanfechtbarkeit der Bescheide vom 29. Er setze eine für Gegenwart und Zukunft geschuldete Rente voraus, die der Klägerin nicht zuerkannt worden sei. Nach der unanfechtbaren Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit habe sie einen neuen Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens nicht nach § 189 a BEG nachmelden können. Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG sei ausgeschlossen, weil sie einen Antrag auf Angleichung erstmals in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach Art. IV Nr, 1 Abs, 1 a BEG-SchlußG über den Anspruch erneut zu entscheiden ist, wenn die Klägerin den Antrag auf erneute Entscheidung bis zu dem 30, September 1966 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde gestellt hatte. Das Berufungsgericht nimmt also irrig an, daß ein Angleichungsantrag erstmals in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8, Januar 1970 gestellt worden sei, Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG ist nicht der Grundsatz zu entnehmen, daß das Angleichungsverfahren immer bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen habe.
0 2406 004 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES IX 2R 145/75 URTEIL Verkündet am 18. Mai 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Pola L Street, Apt. Kanada, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte] und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. hang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 224 Januar 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin durch Bescheide vom 29. Januar 1958 wegen eines Zustandes nach abgeheilten Unterschenkelgeschwüren als Folge eines Hungerödems Heilverfahren und Kapitalentschädigung. Einen Anspruch auf Rente lehnte sie ab, weil die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit seit dem 1. November 1953 unter 25 v.H. gelegen habe. Die Klägerin focht die Bescheide nicht an. 1963 beantragte sie, die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen Veränderung der Verhältnisse neu festzusetzen. Ihre Erwerbsfähigkeit werde durch das anerkannte Verfolgungsleiden um mehr als 25 v.H. und darüber hinaus durch weitere auf die Verfolgung zurückzuführende Leiden beeinträchtigt. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Mit der Klage verlangte die Klägerin Heilverfahren auch wegen chronischer Depression und weitere Kapitalentschädigung sowie Rente. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht führt aus, einer erneuten Entscheidung über den Gesundheitsschaden stehe die Unanfechtbarkeit der Bescheide vom 29. Januar 1958 entgegen. Der Abänderungsantrag sei unzulässig. Er setze eine für Gegenwart und Zukunft geschuldete Rente voraus, die der Klägerin nicht zuerkannt worden sei. Nach der unanfechtbaren Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit habe sie einen neuen Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens nicht nach § 189 a BEG nachmelden können. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG stehe ihr nicht zu, weil sie nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei. Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG sei ausgeschlossen, weil sie einen Antrag auf Angleichung erstmals in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Januar 1970 gestellt habe. Diese Ausführungen sind vom Rechtsirrtum beeinflußt. Die Ansicht des Berufungsurteils, der von der Klägerin 1963 gestellte Verschlimmerungsantrag sei unzulässig, weil er voraussetze, daß dem Verfolgten ein Anspruch auf Rente zuerkannt worden sei, ist unzutreffend, § 206 Abs, 1 Satz 1 BEG bestimmt ausdrücklich, daß die Entschädigungsbehörde befugt und auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet ist, einen neuen Bescheid zu erlassen, wenn ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt oder abgelehnt worden ist und sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Danach kann ein neuer Antrag auch gestellt werden, wenn - wie hier - die Rente für Gesundheitsschaden früher abgelehnt worden ist (BGH RzW 1972, 296), Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nach Art. IV Nr, 1 Abs, 1 a BEG-SchlußG über den Anspruch erneut zu entscheiden ist, wenn die Klägerin den Antrag auf erneute Entscheidung bis zu dem 30, September 1966 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde gestellt hatte. Ein solcher Antrag ist in dem über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG-Schlußgesetzes hinaus aufrecht erhaltenen Klagebegehren zu sehen. Das Berufungsgericht nimmt also irrig an, daß ein Angleichungsantrag erstmals in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8, Januar 1970 gestellt worden sei, Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG ist nicht der Grundsatz zu entnehmen, daß das Angleichungsverfahren immer bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen habe. Wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG-Schlußgesetzes Ansprüche Gegenstand eines bei den Entschädigungsgerichten anhängigen Rechtsstreits sind, auf die die Voraussetzungen des Art, IV Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zutreffen, gebietet es der Grundsatz der Verfahrens Vereinfachung und -beschleunigung, daß das Entschädigungsgericht über den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung entscheidet. Das hat der Bundesgerichtshof in dem in RzW 1970, 28 veröffentlichten Urteil entschieden. Darauf wird verwiesen. Das Berufungsgericht war also verpflichtet, erneut über den Gesundheitsschadensanspruch zu entscheiden. Auch aus diesem Grunde wird sein Urteil aufgehoben. Dr. Lang Gärtner Mai Henkel Portmann