b) Wohnsitz im Sinne des § 4 BEG kann nicht durch einen Stellvertreter ohne gleichzeitige eigene ständige Niederlassung des Verfolgten begründet werden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 16, August 1972 wird zurückgewiesen. Sie hat sich darauf berufen, wegen der Erkrankung eines Kindes und einer eigenen Erkrankung sei es ihr im April 1966 nicht möglich gewesen, in die Bundesrepublik einzureisen. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erfülle. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit, an Leben nach ihrem Vater und im beruflichen Fortkommen. Die Klägerin erfüllt jedoch nach Auffassung des Tatrichters nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG« Sie habe am 1« Oktober 1953 als tschechoslowakische Staatsangehörige in der Tschechoslowakei gelebt und gehöre deshalb nicht zu dem Personenkreis der Flüchtlinge und Staatenlosen« Auch der Gruppe der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten sei sie nicht zuzurechnen. Allerdings sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 die Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG insoweit verfassungswidrig, als sie Verfolgte betreffe, die bereits nach § 150 BEG a.F. anspruchsberechtigt gewesen seien. Auch insoweit läßt das Berufvingsurteil keinen Rechtsirrtum erkennen« Die Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG konnte zwar nicht rückwirkend solche Verfolgte von der Entschädigung ausschließen, die nach der alten Fassung schon eine Anspruchsberechtigung erworben hatten. Schließlich verneint das Berufungsgericht auch eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG durch das BEG-Schlußgesetz bestünden jedenfalls bei Verfolgten, die wie die Klägerin erst nach der Beschlußfassung durch den Deutschen Bundestag am 26. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin darauf, sie habe bereits Mitte April 1966 durch ihren Ehemann als Stellvertreter einen Wohnsitz in Düsseldorf begründet. § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG stellt darauf ab, ob der verfolgte Vertriebene innerhalb von sechs Monaten, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, im Geltungsbereich des Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat. Bis dahin war jeder Verfolgte anspruchsberechtigt, der Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG war und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hatte oder nahm. Die Beschränkung der Anspruchsberechtigung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, verstößt insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot, soweit sie Verfolgte betrifft, die - wie die Klägerin - nach dem 26. Daß die Klägerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, gehindert war, alsbald nach dem Verlassen der CSR zusammen mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland einzuwandem, hat das Berufungsgericht zu Recht für unerheblich gehalten. September 1973 - IX ZA 1/73 -davon ausgegangen, daß die Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG auch dann gilt, wenn der Verfolgte ihre Versäumung nicht zu vertreten hat. 545) hat in beiden Vorschriften die bis dahin starre, § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entsprechende Regelung gelockert und eine Hemmung der Sechsmonatsfrist in bestimmten Fällen eingeführt. Nach der jetzt geltenden Fassung bleiben bei der Fristberechnung ganz allgemein solche Zeiten imberücksichtigt, in denen der Vertriebene oder ein mit ihm vertriebener oder ausgesiedelter Familienangehöriger aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Weiterreise in den Geltungsbereich des Gesetzes gehindert worden ist. Die Vorschrift enthält danach die abschließende Regelung der Anspruchsvoraus8etzungen bei Spätaussiedlern und läßt für eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs, 2 Nr, 2 BVFG oder des § 230 Abs. 2 Nr, 2 LAG keinen Raum, Unter welchen Voraussetzungen nach bürgerlichem Recht die Begründung eines Wohnsitzes durch einen Dritten als Stellvertreter möglich ist und ob danach die Begründung eines Wohnsitzes für die Klägerin durch ihren Ehemann in Düsseldorf Innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG in Frage kommt, kann auf sich beruhen. Diesem Prinzip würde es widersprechen und zu einer Umgehung der vom Gesetz ausdrücklich geforderten örtlichen Anknüpfung an das Bundesgebiet führen, wollte man die Wohnsitzbegründung durch einen Stellvertreter ohne gleichzeitige eigene ständige Niederlassung des Verfolgten als ausreichend anerkennen (BGH Beschluß vom 24. Die Klägerin erfüllt danach auch di© Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht.
0 So Nachschlagewerk: j a BGHZ: nein BEG § 4 Abs. 1 Nr. 1 e a) Die Einhaltung der Sechsmonatsfrist ist beim Spätaussiedler unabdingbare Voraussetzung der Anspruchsberechtigung. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wird (keine entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG oder § 230 Abs. 2 Nr. 2 LAG). b) Wohnsitz im Sinne des § 4 BEG kann nicht durch einen Stellvertreter ohne gleichzeitige eigene ständige Niederlassung des Verfolgten begründet werden. BGH, Urt. v. 23* September 1976 - IX ZR 145/72 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 145/72 URTEIL Verkündet am 23* September 1975 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Lydia R Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Köln, Zeughausstraße 4-8, Beklagten und Revisionsbeklagten ( Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 16, August 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin, Von Rechts wegen Tatbestand Die 1930 in Michalovce/CSR geborene jüdische Klägerin übersiedelte am 24. Oktober 1963 zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern von Prag nach Vien. Ihr Ehemann kam im April 1966 in das Lager Friedland, mietete ln Düsseldorf ein möbliertes Zimmer und meldete sich dort am 21. April 1966 polizeilich an. Am 18, August 1966 zeigte er der Meldebehörde in München an, daß er dort eine Nebenwohnung unterhalte. Die Klägerin war mit den Kindern zunächst in Wien geblieben. Sie reiste am 27. August 1966 ebenfalls in das Bundesgebiet ein und meldete sich am 30. August 1966 in Düsseldorf polizeilich an. Am 8. September 1966 erfolgte ihre polizeiliche Anmeldung in MUnchen als Nebenwohnsitz. Seit dem 28* Februar 1967 sind die Klägerin, ihr Ehemann und ihre Kinder nur noch in MUnchen polizeilich gemeldet. Die Klägerin hat am 26. April 1966 Entschädigung wegen während des 2. Weltkriegs erlittener Verfolgung beantragt und ihre Anspruchsberechtigung auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG gestützt. Sie hat sich darauf berufen, wegen der Erkrankung eines Kindes und einer eigenen Erkrankung sei es ihr im April 1966 nicht möglich gewesen, in die Bundesrepublik einzureisen. Ihr Ehemann habe sich vergeblich um ihre Einbeziehung in das Notaufnahmeverfahren und ihre Aufnahme in das möblierte Zimmer in Düsseldorf bemüht. Er habe damit aber stellvertretend für sie Wohnsitz in Düsseldorf begründet. Zugleich hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist gebeten. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erfülle. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit, an Leben nach ihrem Vater und im beruflichen Fortkommen. Die Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Entschädigungsbehörde der Klägerin mit ihrer sachlichen Entscheidung stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist gewährt hat« Das ist richtig« Die Klägerin erfüllt jedoch nach Auffassung des Tatrichters nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG« Sie habe am 1« Oktober 1953 als tschechoslowakische Staatsangehörige in der Tschechoslowakei gelebt und gehöre deshalb nicht zu dem Personenkreis der Flüchtlinge und Staatenlosen« Auch der Gruppe der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten sei sie nicht zuzurechnen. Sie habe das Vertreibungsgebiet nicht bis zu dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen (§ 150 Abs. 2 BEG n.F.). Allerdings sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 die Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG insoweit verfassungswidrig, als sie Verfolgte betreffe, die bereits nach § 150 BEG a.F. anspruchsberechtigt gewesen seien. Diese Entscheidung begünstige jedoch nur diejenigen Verfolgten, die das Vertreibungsgebiet bis zu dem 26. Mai 1965 verlassen hätten« Dazu zähle die Klägerin nicht. Auch insoweit läßt das Berufvingsurteil keinen Rechtsirrtum erkennen« Die Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG konnte zwar nicht rückwirkend solche Verfolgte von der Entschädigung ausschließen, die nach der alten Fassung schon eine Anspruchsberechtigung erworben hatten. Das durch § 150 BEG a.F« begründete Vertrauen auf Entschädigung verlor jedoch am 26« Mai 1965 seine Grundlage, als der Bundestag in 3. Le- sung die Verschlechterung der Rechtslage durch § 150 Abs. 2 BEG n.F. beschloß (BGH RzW 1972, 101). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Der Gesetzgeber durfte die Anspruchsvoraussetzungen fUr solche Verfolgte, die bis dahin nicht anspruchsberechtigt waren, ändern« Schließlich verneint das Berufungsgericht auch eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG. Sie sei nach der Ausreise aus der Tschechoslowakei am 24. Oktober 1965 erst am 27. August 1966 und damit später als 6 Monate danach in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes gekommen. Unerheblich sei dabei, daß die Klägerin nach ihrer Darstellung Anfang 1966 wegen einer Erkrankung reiseunfähig gewesen sei. Der Gesetzgeber habe in § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG bewußt eine starre Grenze gezogen. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen die Frist Überschritten worden sei. § 230 Abs. 2 Nr. 2 LAG und § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG enthielten demgegenüber eine Ausnahmeregelung, die nicht entsprechend anwendbar sei. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG durch das BEG-Schlußgesetz bestünden jedenfalls bei Verfolgten, die wie die Klägerin erst nach der Beschlußfassung durch den Deutschen Bundestag am 26. Mai 1965 in die Bundesrepublik eingereist seien, nicht (BVerfG RzW 1970, 67). Zu Unrecht berufe sich die Klägerin darauf, sie habe bereits Mitte April 1966 durch ihren Ehemann als Stellvertreter einen Wohnsitz in Düsseldorf begründet. Zwar sei nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen eine Wohnsitzbegründung durch einen Dritten als Stellvertreter möglich. Dieser Grundsatz könne aber im Rahmen des / < § 4 BEG keine Anwendung finden, § 4 BEG knüpfe vielmehr an formale Tatbestände an und beinhalte eine erschöpfende Regelung. Die Vorschrift beruhe auf dem persönlichen Territorialitätsprinzip und stelle damit auf die tatsächliche Anwesenheit des Verfolgten im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes oder des Reichsgebietes ab. Diese örtliche Anknüpfung würde umgangen, erkenne man die Wohn-Sitzbegründung durch einen Stellvertreter ohne eigene ständige Niederlassung des Anspruchstellers als ausreichend an. Diese Ausführungen treffen zu. § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG stellt darauf ab, ob der verfolgte Vertriebene innerhalb von sechs Monaten, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, im Geltungsbereich des Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat. Die zeitliche Schranke ist erst durch das BEG-Schlußgesetz eingeführt worden. Bis dahin war jeder Verfolgte anspruchsberechtigt, der Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG war und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hatte oder nahm. Die Beschränkung der Anspruchsberechtigung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, verstößt insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot, soweit sie Verfolgte betrifft, die - wie die Klägerin - nach dem 26. Mai 1965 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes genommen haben oder nehmen (BVerfG RzW 1970, 67). Daß die Klägerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, gehindert war, alsbald nach dem Verlassen der CSR zusammen mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland einzuwandem, hat das Berufungsgericht zu Recht für unerheblich gehalten. Der Senat ist schon in dem nicht ver- öffentlichten Beschluß vom 18. September 1973 - IX ZA 1/73 -davon ausgegangen, daß die Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG auch dann gilt, wenn der Verfolgte ihre Versäumung nicht zu vertreten hat. Die Vorschrift sieht keine Hemmung oder Unterbrechung der sechsmonatigen Frist vor. Eine elastischere Regelung findet sich zwar in den vergleichbaren Vorschriften des § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG und des § 230 Abs. 2 Nr. 2 LAG. Das 11. ÄndG-LAG vom 29• Juli 1959 (BGBl I S. 545) hat in beiden Vorschriften die bis dahin starre, § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entsprechende Regelung gelockert und eine Hemmung der Sechsmonatsfrist in bestimmten Fällen eingeführt. § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ist durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl IS. 105) erneut geändert worden. Nach der jetzt geltenden Fassung bleiben bei der Fristberechnung ganz allgemein solche Zeiten imberücksichtigt, in denen der Vertriebene oder ein mit ihm vertriebener oder ausgesiedelter Familienangehöriger aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Weiterreise in den Geltungsbereich des Gesetzes gehindert worden ist. Diese Regelung kann jedoch nicht im Entschädigungsrecht entsprechend angewendet werden. Das würde voraussetzen, daß eine Regelungslücke vorhanden ist. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erhielt seine endgültige Fassung durch das BEG-Schlußgesetz. Bei Erlaß des BEG-Schlußgesetzes im Jahre 1965 war dem Gesetzgeber die Problematik der Sechsmonatsfrist aus der vorangegangenen Verabschiedung des 11. ÄndG-LAG bekannt. Die Regelungen in den anderen Kriegsfolgegesetzen dienten als Vorbild für die Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung - BT-Drucks. IV/3423 S. 3). Die Materialien ergeben keinen Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit einer < Hemmung der Sechsmonatsfrist auch nur in Erwägung gezogen hätte. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG in der Fassung des BEG-SchluBgesetzes ist eindeutig. Die Vorschrift enthält danach die abschließende Regelung der Anspruchsvoraus8etzungen bei Spätaussiedlern und läßt für eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs, 2 Nr, 2 BVFG oder des § 230 Abs. 2 Nr, 2 LAG keinen Raum, Unter welchen Voraussetzungen nach bürgerlichem Recht die Begründung eines Wohnsitzes durch einen Dritten als Stellvertreter möglich ist und ob danach die Begründung eines Wohnsitzes für die Klägerin durch ihren Ehemann in Düsseldorf Innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG in Frage kommt, kann auf sich beruhen. Im Rahmen des § 4 BEG genügt eine stellvertretende Wohnsitznahme durch einen Dritten nicht. Die Vorschrift beruht auf dem persönlichen Territorialitätsprinzip. Diesem Prinzip würde es widersprechen und zu einer Umgehung der vom Gesetz ausdrücklich geforderten örtlichen Anknüpfung an das Bundesgebiet führen, wollte man die Wohnsitzbegründung durch einen Stellvertreter ohne gleichzeitige eigene ständige Niederlassung des Verfolgten als ausreichend anerkennen (BGH Beschluß vom 24. November 197^ - IX ZB 311/70). Die Klägerin erfüllt danach auch di© Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht. Hai Zorn Henkel Portmann Dr. Lang