* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

kung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verband lung und Entscheidung, auch über die aularge richtlichen Kosten der Revision, an das Beru fungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus lagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1932 geborene Kläger wurde seiner jüdischen Abstammung wegen in seiner Heimat Polen und später in Ungarn verfolgt. Die Entschädigungsbehörde hat die vertrauensärztliche Untersuchung des Klägers angeordnet und ihm nach Eingang eines zahnfachärztlichen Gutachtens durch Bescheid vom 6. 1965 hat der Kläger eine Die Behörde hat den Anspruch wegen Versäumung der Antrags frist (Art. IV Nr. 1 Abs.4 Satz 1 BEG-SchluBG), Landgericht und Oberlandesgericht haben ihn als unbegründet ab gelehnt. verfolgt der Kl an Anspruch weiter, soweit er wegen psychischer Schäden auf Heilverfah Bezuglicn des bereits 1°61 festgestellten Zahnteilschadens sei eine Die durch diese Begründung aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 2A abweichend be antwortet.

AnspruchErwerbsfähigkeitKlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
 Amtsinspektor als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jacob
Blvi. ,

Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
Land
 Nordrhe in
 Westfalen
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen
 Düsseldorf,
straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten

I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne
 mündliche Verhandlung am 28. September 1972 unter Mitwir-
■
kung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil
 des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
■
Düsseldorf vom 23. August 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verband
 lung und Entscheidung, auch über die aularge richtlichen Kosten der Revision, an das Beru fungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus lagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1932 geborene Kläger wurde seiner jüdischen Abstammung wegen in seiner Heimat Polen und später in Ungarn verfolgt. 1946 siedelte er nach Frankreich über. Seit 1956 lebt er in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.
.
■
■
Er hat 1958 einen nicht näher begründeten Anspruch wegen GesundheitsSchadens geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat die vertrauensärztliche Untersuchung des Klägers angeordnet und ihm nach Eingang eines zahnfachärztlichen Gutachtens durch Bescheid vom 6. Dezember 1961 ein

Heilverfahren wegen MZahnteilschadens im Pinn

J-
■ ■ n t s w e
hung” gewährt. Kapitel ent Schädigung und R nte nat sie i:\rn
 verweigert, weil seine Erwerbsfähigkeit nicht verfolgungs
■
bedingt um 25 % gemindert sei. Dieser Bescheid blieb unan gefochten.
1965 hat der Kläger eine
• J
erneute Entscheidung über
 seinen Anspruch begehrt und Kopfschmerzen, Angstzustände,
■
Reizbarkeit, Depressionen, Überempfindlichkeit, starkes
■
Schwitzen, ständige Rückenschmerzen und Verdauungsbeschwer-
■
den auf die nationalsozialitische Verfolgung zurückgeftihrt.
Die Behörde hat den Anspruch wegen Versäumung der Antrags
 frist (Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SchluBG), Landgericht und Oberlandesgericht haben ihn als unbegründet ab gelehnt.
1
1
V
i
i
1
Mit der R
verfolgt der Kl
 an Anspruch
 weiter, soweit er wegen psychischer Schäden auf Heilverfah
■
ren, Kapitalentschädigung und Mindestrente bei einer Minde
 rung def Erwerbsfähigkeit von Z0 f gerichtet ist. Das
■
klagte Land läßt sich nicht vertreten.
VtQ
I*/ W
.
I
J
1
I
1
1
I
■
1
I
j
1
■
1
1
I
■ ■
I
I
Die Revision ist begründet.
■
I
I
. •
I
I
l
Der Berufungsrichter sieht sich an der Prüfung der
.
1
erstmals im Angleichungsantrag vorgebrachten Leiden ge-
A	■
1
f
hindert, weil nur die bereits im früheren Bescheid festge-
l
stellten Schäden dem Angleichungsverfahren zugänglich seien. !
j
Das zeige auch die in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG an-
.
geordnete Bindung an die tatsächlichen Feststellungen, auf	!
■
1
a
■
■
f
r
.
1
1
j
Entseheidun
 runde
*
A
4
denen die frühere Entscheidung beruhe. Fehlten solche F-st Stellungen, sei für eine Angleichung kein Reum. Bezuglicn
 des bereits 1°61 festgestellten Zahnteilschadens sei eine
■
Minderung der Erwerbsfähigkeit von nunmehr 25 weder vorgetragen noch lägen hierfür Anhaltspunkte vor.
■
Die durch diese Begründung aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 2A abweichend be
 antwortet. Hierauf wird verwiesen. Insbesondere sind die
■ .
.
Entsehedigungsorgane im Angleichungsverfahren nicht gehin-
dert, die früher aus irgendwelchen Gründen unterlassene Er
.
hebung neuer medizinischer Befunde anzuordnen.
Mai
i. d* ^ mi
£orn
 Henkel
Dr. Thumm
 Portmann