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BGH · IX ZR 145/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 145/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Der Klägerin kann nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein erneutes Rentenwahlrecht (§§ 81, 82, 84 BEG) zustehen. Das Recht, die Kapitalentschädigung aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG in eine Rente umzuwandeln, beurteilt sich deshalb nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG. Nach seiner Auffassung fehlt es an den Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG für ein erstmaliges Wahlrecht. Es bestehe kein Grund für die Annahme, daß sie, wäre sie erwerbstätig geblieben, mehr hätte verdienen können als von 1942 bis 1952; dieses Einkommen habe aber noch nicht einmal den niedrigsten Richtsatz der Besoldungsübersicht Anlage 1 zur 3. Die Revision wiederholt den Standpunkt der Klägerin, ihr stehe aufgrund der Änderung des § 82 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 47, 44 BEG-SchlußG erstmalig ein Wahlrecht zu: Nach BGH RzW 1966, 135 stehe die Tätigkeit als Hausfrau einer Erwerbstätigkeit gleich; aufgrund der Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG sei der Klägerin deshalb die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzu demuten, die ihr ein Einkommen entsprechend den Tabellensätzen sichere. Dem hat schon der Berufungsrichter mit Recht entgegengehalten, daß sich aus den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1966, 135 keine hier erhebliche Änderung des § 82 Abs. 1 BEG durch das BEG-Schlußgesetz ergebe. Denn die Frage, ob die Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG für das Wahlrecht der berufsgeschädigten verheirateten Verfolgten bereits dadurch entfallen, daß sie eine ihr zu demutbare Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich nur noch dem Familienhaushalt zu widmen, wird durch keine Änderung in Art. I BEG-SchlußG berührt. Da der Klägerin schon nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zustand, kann es durch eine Änderung in Art. I BEG-SchlußG nicht erstmalig begründet worden sein. Das Oberlandesgericht hat auch geprüft, ob der Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein erneutes Wahlrecht zusteht. Es hat dies verneint, weil die Änderung des § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG durch Art. I Nr. 48 a BEG-SchlußG keine Erhöhung der Rente als der nichtgewählten Entschädigung bedeute. Der Klägerin kann aber unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zustehen. Aufgrund der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG stehe ihr die Rente wegen Fehlens einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne der Tabellensätze bereits seit 1. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit RzW 1959, 324; zuletzt 1971, 351 Nr. 12, auf der diese Vorschrift beruht, daß die Rente für einen Zeitraum vor der Entscheidung nur seit dem Zeitpunkt verlangt werden kann, in dem die ausreichende Lebensgrundlage endgültig nicht mehr vorhanden war. Diese "Eingliederung" ist wegen der Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG, auf den § 82 Abs. 2 BEG verweist, für das Rentenwahlrecht der verheirateten Verfolgten nicht mehr rechtserheblich. Führt die Prüfung der Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG nach den Grundsätzen in BGH RzW 1966, 135 und 1967, 407 Nr. 20 dazu, daß die Rente früher beginnt als nach der am 17.

Zitierte Normen: § 85 BEG
RechtBEGWahlrechtRenteKlägerinErwerbstätigkeitRevision

Volltext der Entscheidung

008
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 145/70	URTEIL	Verkündet	am
23. November 1972 Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Martha B
/Argentinien,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen ,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
1/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1908 in Wittenberg geborene nichtjüdische Klägerin betrieb seit März 1933 einen selbständigen Wäschehandel. Wegen ihrer Verlobung mit dem jüdischen Markthändler Aron bJBHP wanderte sie Ende 1933 nach Argentinien aus, wo beide heirateten. Von 1942 bis 1952 arbeitete sie als Zuschneiderin, seither als Hausfrau. Der Ehemann war seit 1945 wieder selbständiger Kaufmann. Er starb im Oktober 1964
 
in Buenos Aires. Aufgrund Bescheides vom 6. Januar 1967 bezieht die Klägerin seit 1. Oktober 1964 eine nach den Vergleichsbezügen des mittleren Dienstes errechnete Berufsschadenswitwenrente (§§ 85, 85 a BEG).
Den eigenen Berufsschäden der Klägerin regelte die Entschädigungsbehörde durch unanfechtbaren Bescheid vom 15. August 1962; sie setzte für die Zeit vom 1. Januar 1936 bis 31. Dezember 1952 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes 21.504 DM Kapitalentschädigung fest. Die Rentenwahl (§84 BEG) hat die Klägerin nicht erklärt.
Im September 1966 beantragte die Klägerin unter Berufung auf Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 BEG nF die Rente. Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag als unzulässig zurück. Die Klage auf Rente im mittleren Dienst seit 1. November 1953 und auf einen Rentenjahresbetrag blieb in beiden Rechtszügen erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Der Klägerin kann nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein erneutes Rentenwahlrecht (§§ 81, 82, 84 BEG) zustehen.
 
Der Anspruch auf Entschädigung des Berufsschadens wurde vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes durch unanfechtbaren Bescheid über 21.504 DM KapitalentSchädigung geregelt. Das Recht, die Kapitalentschädigung aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG in eine Rente umzuwandeln, beurteilt sich deshalb nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG.
Davon geht der Berufungsrichter aus. Nach seiner Auffassung fehlt es an den Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG für ein erstmaliges Wahlrecht. Die Klägerin hätte schon 1962 die Rente wählen können. Es bestehe kein Grund für die Annahme, daß sie, wäre sie erwerbstätig geblieben, mehr hätte verdienen können als von 1942 bis 1952; dieses Einkommen habe aber noch nicht einmal den niedrigsten Richtsatz der Besoldungsübersicht Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht. Auch der Ehemann habe 1962 nur noch 528 DM jährlich verdient, so daß von einer wirtschaftlichen Sicherung durch die Ehe bei Erlaß des Bescheides im August 1962 nicht gesprochen werden könne. Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsfehler sind nicht zu ersehen.
Die Revision wiederholt den Standpunkt der Klägerin, ihr stehe aufgrund der Änderung des § 82 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 47, 44 BEG-SchlußG erstmalig ein Wahlrecht zu: Nach BGH RzW 1966, 135 stehe die Tätigkeit als Hausfrau einer Erwerbstätigkeit gleich; aufgrund der Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG sei der Klägerin deshalb die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzu demuten, die ihr ein Einkommen entsprechend den Tabellensätzen sichere.
 
Dem hat schon der Berufungsrichter mit Recht entgegengehalten, daß sich aus den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1966, 135 keine hier erhebliche Änderung des § 82 Abs. 1 BEG durch das BEG-Schlußgesetz ergebe. Denn die Frage, ob die Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG für das Wahlrecht der berufsgeschädigten verheirateten Verfolgten bereits dadurch entfallen, daß sie eine ihr zu demutbare Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich nur noch dem Familienhaushalt zu widmen, wird durch keine Änderung in Art. I BEG-SchlußG berührt. Vielmehr handelt es sich um die Feststellung der Verfolgungskausalität, die nach neuem Recht nicht anders entschieden werden kann als nach bisherigem Recht. Selbst wenn also wegen freiwilliger Berufsaufgabe der Ehefrau im Interesse der Haushaltsführung nach früherer Rechtsauffassung die Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG für das Wahlrecht zu verneinen gewesen wären, hätte die | Änderung in § 82 Abs. 2, § 75 Abs. 1, 2 BEG durch Art. I j Nr. 47, 44 BEG-SchlußG kein erstmaliges Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG begründet (vgl. BGH	j
 RzW 1972, 63 Nr. 19). Da der Klägerin schon nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zustand, kann es durch eine Änderung in Art. I BEG-SchlußG nicht erstmalig begründet worden sein.
Das Oberlandesgericht hat auch geprüft, ob der Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein erneutes Wahlrecht zusteht. Es hat dies verneint, weil die Änderung des § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG durch Art. I Nr. 48 a BEG-SchlußG keine Erhöhung der Rente als der nichtgewählten Entschädigung bedeute. Dieser Standpunkt stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein; auf die Entscheidung in RzW 1970, 325 Nr. 35 wird verwiesen.
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/
Der Klägerin kann aber unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zustehen. Die Revision trägt vor, nach bisherigem Recht wäre die Klägerin durch ihre Ehe bis zu dem Jahre 1958/59 wirtschaftlich gesichert gewesen. Daher hätte sie die Rente frühestens seit 1. Februar 1959 erhalten können. Aufgrund der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG stehe ihr die Rente wegen Fehlens einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne der Tabellensätze bereits seit 1. November 1953» zu demindest seit 1. Februar 1956 zu, da das Einkommen des Ehemannes mit Ausnahme des Steuerjahres 1956/57 ständig unter den Tabellensätzen gelegen habe.
Durch diesen Anspruch auf Rente auch für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Januar 1959 habe sich im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die nichtgewählte Entschädigung erhöht.
Dieser Gesichtspunkt ist rechtserheblich. Das erstmalige Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG erwächst aus Änderungen in Art. I BEG-SchlußG, die den Grund des Anspruchs betreffen, das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG hingegen aus Änderungen, die dessen Umfang erweitern. Der Umfang des Rentenanspruchs wird bestimmt durch den Zeitpunkt für den Beginn der Rentenzahlung und durch den Monatsbetrag der Rente. Führt die Anwendung des geänderten Rechts zu einem früheren Rentenbeginn, als er nach bisherigen Vorschriften festzustellen gewesen wäre, dann steht dem Berechtigten im Sinne der Uberleitungsvorschriften in Art. III BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch auf Rente zu; die Rente als
 die nichtgewählte Entschädigung hat sich aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht (vgl. BGH RzW 1971, 351, 354).
Nach § 22 b der 3. DV-BEG beginnt die Rentenzahlung mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit RzW 1959, 324; zuletzt 1971, 351 Nr. 12, auf der diese Vorschrift beruht, daß die Rente für einen Zeitraum vor der Entscheidung nur seit dem Zeitpunkt verlangt werden kann, in dem die ausreichende Lebensgrundlage endgültig nicht mehr vorhanden war.
Nach bisherigen Vorschriften (§82 BEG aF) hatte die verheiratete Frau das Wahlrecht solange nicht, als sie infolge ihrer Ehe nachhaltig in Verhältnisse gelangt war, in denen im örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau oder Witwe keine Erwerbstätigkeit ausübt oder in dem die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfange besteht, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau oder Witwe einer solchen nachgeht (BGH RzW 1963, 324 Nr. 20; vgl.
RzW 1972, 63 Nr. 19). Diese "Eingliederung" ist wegen der Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG, auf den § 82 Abs. 2 BEG verweist, für das Rentenwahlrecht der verheirateten Verfolgten nicht mehr rechtserheblich. Führt die Prüfung der Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG nach den Grundsätzen in BGH RzW 1966, 135 und 1967, 407 Nr. 20 dazu, daß die Rente früher beginnt als nach der am 17. September 1965 geltenden Rechtsauffassung, dann eröffnet Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG der Klägerin ein neues Wahlrecht.
Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen reichen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts hierüber nicht aus. Zu ihrer Nachholung und zur Prüfung des Klaganspruchs unter den dargelegten Gesichtspunkten wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Henkel
Wüstenberg
 Dr. Thumm
 Zorn