BEG § 189 Die Entschädigungsbehörde gewährt stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG nur dadurch, daß sie in einem Bescheide nach § 195 BEG sachlich über den Anspruch befindet. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Im Dezember 1965 focht der Kläger den Vergleich unter Berufung auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an und beantragte, über seinen Gesundheitsschaden anderweitig zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hielt ein Neuantragsrecht (Art. III Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG) im Blick auf die Änderung des $ 189 Abs.3 BE6 deswegen für gegeben, weil die Behörde im Dezember 1961 durch Bearbeitung des Antrags stillschweigend Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist des § 255 BEG gewährt habe. Mit Recht hat der Berufungsrichter eine entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG auf den Vergleich von 1950 abgelehnt. Der Vergleich von 1950 steht nach der Auffassung des Berufungsrichters einer neuen Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch deswegen nicht entgegen, weil er durch die am 6. Die Behörde habe aber im Sinne des $ 189 Abs.3 Satz 2 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt, indem sie den Kläger zur Begründung seines Anspruchs aufgefordert habe und an andere Dienststellen zur Beschaffung von Krankenunterlagen herangetreten sei. Diese Bindung der Behörde an die von ihr stillschweigend gewährte Wiedereinsetzung sei erst durch Art. I Nr. 111 BEG-SchlußG eingeführt worden. Der wesentliche Inhalt einer wAnfechtung” im Sinne des § 235 BEG ist das Begehren, über den vorgebrachten Sachverhalt anderweit zu entscheiden, und damit ein Antrag nach dem BundesentSchädigungsgesetz. Die Behörde hat jedoch gegen die Verspätung dieses Antrags keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Januar 1962 ausdrücklich auf das Fehlen einer fristgemäßen Anfechtung nach § 235 Abs. 1 BEG berufen hat, könnte es sich nur um eine n stillschweigende Wiedereinsetzung*1 im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG handeln. Eine solche Wiedereinsetzung liegt jedoch nur vor, wenn die Behörde, ohne auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrags einzugehen, durch einen Bescheid im Sinne des § 195 Abs. 1 BEG über die sachliche Berechtigung des Anspruchs entscheidet. "Hat die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend durch Bearbeitung eines Antrages Wiedereinsetzung gewährt, so sind die Entschädigungsgerichte an diese Entscheidung gebunden." Der Wiedergutmachungsausschuss ist jedoch einem Vorschläge der Länder gefolgt, in dem die Worte "durch Bearbeitung eines Antrages" fehlen, und hat diese Fassung dem Bundestag mit der Begründung empfohlen (BT-Drucks.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 189 Die Entschädigungsbehörde gewährt stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG nur dadurch, daß sie in einem Bescheide nach § 195 BEG sachlich über den Anspruch befindet. BGH, ürt.v. 23. Oktober 1969 _ ix ZR 145/69 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 145/69 URTEIL Verkftadot am 23. Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretär ab Urkumbbcamter der GeachXftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land. Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, - Prozeßbevollmächtigter Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr gegen Jakob Israel, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 9 Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1969 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 1968 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 1966 wird zurückgewiesen. Das Berufungs- und Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verzichtete in einem Vergleich vom 24. August 1950 gegen Zahlung von 5.790 DM für Freiheitsschaden auf alle Wiedergutmachungsansprüche, die ihm nach dem US-EG zustanden oder zustehen würden. Am 24. März 1958 beantragte er bei einer anderen Entschädigungebehörde Entschädigung wegen Gesundheitsschadens. Am 6. Mai 1959 erklärte er gegenüber der zuständigen Behörde, "die früheren Bescheide’* würden ange-fochten. Am 19. Dezember 1961 gab ihm die Behörde auf, seinen Antrag zu begründen und seine Beweismittel zu bezeichnen. Zugleich fragte sie bei einer amerikanischen Dienststelle in Frankfurt und beim Internationalen Suchdienst in Arolsen nach medizinischen Unterlagen über den Kläger. Am 2. Januar 1962 mahnte der Kläger die Entscheidung über seinen Antrag an. Durch Bescheid V9m 26. Januar 1962 lehnte die Behörde den Anspruch ab, weil weder der Antrag vom 24. März 1958 noch der vom 2. Januar 1962 eine Anfechtung des Vergleichs von 1950 zu dem Ausdruck bringe. Klage und Berufung blieben erfolglos; das Oberlandesgericht sah sich nicht in der Lage, für die am 6. Mai 1959 eingegangene und nach § 235 BEG verspätete Anfechtungserklärung Wiedereinsetzung zu gewähren. Im Dezember 1965 focht der Kläger den Vergleich unter Berufung auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an und beantragte, über seinen Gesundheitsschaden anderweitig zu entscheiden. Die Behörde lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, das Schlußgesetz sehe keine Angleichung landesrechtlicher Regelungen vor. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hielt ein Neuantragsrecht (Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG) im Blick auf die Änderung des $ 189 - 4 Abs. 3 BE6 deswegen für gegeben, weil die Behörde im Dezember 1961 durch Bearbeitung des Antrags stillschweigend Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist des § 255 BEG gewährt habe. Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des ersten Urteils. Der Kläger hat sich vor dem Senat nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Das Berufungsurteil geht davon aus, daß der Vergleich von 1950 nach dem Willen beider Parteien alle Ansprüche erledigen sollte, die sich aus der weiteren Entschädigungsgesetzgebung für den Kläger ergeben konnten. Gegen diese tatrichterliche Überzeugung bringt der Kläger nichts vor. Mit Recht hat der Berufungsrichter eine entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG auf den Vergleich von 1950 abgelehnt. Das BIG-Schlußgesetz beschränkt die Angleichung in Art. IV Nr. 2 ausdrücklich auf Regelungen nach dem Bundesergänzungs- und dem Bundesentschädigungsgesetz. Daran sind die Ent Schädigungsorgane gebunden. Es bliebe selbst dann dem Gesetzgeber Vorbehalten, die Angleichung auf landesrechtliche Regelungen auszudehnen, wenn gegen die derzeitige Beschränkung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Diese Präge bedarf deshalb keiner Erörterung. Der Vergleich von 1950 steht nach der Auffassung des Berufungsrichters einer neuen Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch deswegen nicht entgegen, weil er durch die am 6. Mai 1959 bei der Behörde eingegangene Erklärung nach § 235 Abs. 1 BEG wirksam angefochten wurde. Zwar sei diese Erklärung nicht fristgerecht. Die Behörde habe aber im Sinne des $ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt, indem sie den Kläger zur Begründung seines Anspruchs aufgefordert habe und an andere Dienststellen zur Beschaffung von Krankenunterlagen herangetreten sei. An diese Wiedereinsetzung sei sie gebunden; sie habe deswegen den Antrag später nicht mehr wegen Versäumung der Anfechtungsfrist ablehnen dürfen. Diese Bindung der Behörde an die von ihr stillschweigend gewährte Wiedereinsetzung sei erst durch Art. I Nr. 111 BEG-SchlußG eingeführt worden. Daher gebe Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG dem Kläger ein Recht auf neue Entscheidung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Unbedenklich ist allerdings die Anwendung des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG auf die Anfechtungsfrist des § 235 Abs. 1 BEG. Denn die Anfechtung beseitigt die bisherige Regelung des Anspruchs und enthält das Verlangen, über den Schaden erneut und nunmehr nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt einer wAnfechtung” im Sinne des § 235 BEG ist das Begehren, über den vorgebrachten Sachverhalt anderweit zu entscheiden, und damit ein Antrag nach dem BundesentSchädigungsgesetz. Die Behörde hat jedoch gegen die Verspätung dieses Antrags keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Da sie sich im Bescheid vom 26. Januar 1962 ausdrücklich auf das Fehlen einer fristgemäßen Anfechtung nach § 235 Abs. 1 BEG berufen hat, könnte es sich nur um eine n stillschweigende Wiedereinsetzung*1 im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG handeln. Eine solche Wiedereinsetzung liegt jedoch nur vor, wenn die Behörde, ohne auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrags einzugehen, durch einen Bescheid im Sinne des § 195 Abs. 1 BEG über die sachliche Berechtigung des Anspruchs entscheidet. In diesem Falle ist unerheblich, ob die Behörde den Antrag für rechtzeitig gehalten oder die Vorstellung gehabt hat, es bedürfe einer Wiedereinsetzung (BGH RzW 1966, 276). Daß diese Sonderbestimmung des Entschädigungsrechts so verstanden werden muß, ergibt ihre Entstehungsgeschichte. In der Sitzung des Unterausschusses BEG des Wiedergutmachungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 10. Juni 1964 hat der Deutsche Anwaltverein die Fassung vorgeschlagen: "Die Wiedereinsetzung kann auch stillschweigend gewährt werden. Sie ist gewährt, wenn die Entschädigungsbehörde über einen Antrag befindet, ohne ihn wegen Versäumung der Antragsfrist abzulehnen. " In der Sitzung vom 11. Juni 1964 hat Rechtsanwalt Dr. SfHfe dem Ausschuss die Fassung vorgeschlagen: "Die Wiedereinsetzung gilt als gewährt, wenn die Entschädigungsbehörde über einen Anspruch sachlich entscheidet." In andere Richtung gingen die Erwägungen des Sachverständigen Dr. Er erklärte, wenn ein Schuld- ner sich durch konkludente Handlungen in die materielle Rechtslage einlasse, könne der Gläubiger meinen, daß darin eine Anerkennung liege. So könne es sein, wenn ein Beamter bereits Ermittlungen anstelle, während später ein anderer feststelle, daß der Antrag mangels der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung habe abgewiesen werden müssen. Auch der Vorschlag des Abgeordneten Hirsch in der Sitzung des Wiedergutmachungsausschusses vom 25. Februar 1965 legt möglicherweise das Hauptgewicht auf den Vertrauensschutz; er sah folgende Fassung vor: "Hat die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend durch Bearbeitung eines Antrages Wiedereinsetzung gewährt, so sind die Entschädigungsgerichte an diese Entscheidung gebunden." Der Wiedergutmachungsausschuss ist jedoch einem Vorschläge der Länder gefolgt, in dem die Worte "durch Bearbeitung eines Antrages" fehlen, und hat diese Fassung dem Bundestag mit der Begründung empfohlen (BT-Drucks. IV/3423 S. 17) es werde dem Entschädigungsverhältnis zwischen dem Verfolgten als Gläubiger und dem zuständigen Land als Schuldner