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BGH · IX ZR 145/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 145/68

Sie hat sich dabei für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung auf eine im Jahre 1957 bei dem Regierungspräsidenten in Köln eingegangene Sammelanmeldung ungarischer Verfolgter berufen und vorgetragen, Johann RflP sei im August 1921 als tschechoslowakischer Staatsangehöriger von Hamburg, wo er als Kellner tätig gewesen sei, nach Budapest ausgewandert. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin neben ihrem ständigen Wohnsitz in Schweden ihren Wohnsitz in Budapest seit dem Jahre 1965 als zweiten Wohnsitz beibehalten und ob sie deshalb gemäß § 238a BEG keinen Anspruch auf Entschädigung hat« Es hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG weder in der Person der Klägerin noch in der Person ihres Ehemanns als erfüllt angesehen« Nach seinen Feststellungen ist der Ehemann der Klägerin in Gunskirchen, einem Außenlager des Konzentrationslagers Mauthausen, verstorben« Auch hat er sich im Altreichsgebiet aufgehalten. Oktober 1920 versehenen Reisepaß vorgelegt« Nach seiner Abmeldung hat er sich zunächst in die Tschechoslowakei begeben und ist von dort Ende 1921 oder Anfang 1922 nach Budapest zurückgekehrt. Dies sei dann nicht der Pall, wenn eine Person die Staatsangehörigkeit eines Landes nach den Vorschriften seines Staatsangehörigkeitsrechts erwerbe, obwohl sie in dem Lande weder geboren sei noch jemals in ihm gelebt hätte. Ein Ausländer, der Deutschland verlassen und sich in sein Heimatland zurückbegeben habe, sei nicht ausgewandert. Dies gelte auch, wenn er nicht die Staatsangehörigkeit des Einwanderungslandes besitze, das als sein Heimatland angesprochen werden könne. Verfolgte in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und mit seinem Heimatland nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden war (BGH aaO). Eine Auswanderung ist auch dann zu verneinen, wenn ein Verfolgter, der einen doppelten Wohnsitz in Deutschland und im Ausland hatte, sich unter Aufgabe seines deutschen Wohnsitzes auf seinen ausländischen Wohnsitz beschränkt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil HzW 1957, 322 Hr. 22 in einem Pall entschieden, in dem der Verfolgte, ein österreichischer Staatsangehöriger, sowohl in Deutschland als auch in Wien einen Wohnsitz gehabt und sich nach Wien begeben hatte. Dem Umstand, daß der Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit Ubergesiedelt ist, hat der Bundesgerichtshof auch in weiteren Entscheidungen die maßgebliche Bedeutung beigemessen. Die Klägerin dieses Verfahrens war in der Schweiz geboren und hatte dort bis zu dem Jahre 1927 gelebt. Der Bundesgerichtshof hat hier eine Auswanderung in das Ausland im Sinne des § 154 BEG a.P. angenommen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Übersiedlung in die Schweiz nur die Danzi-ger Staatsangehörigkeit, nicht aber die der Schweiz besaß. Er hat nur darauf abgestellt, daß die Verfolgte die Staatsangehörigkeit des Zufluchtslandes im Zeitpunkt der Übersiedlung besaß, aber kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß sie in diesem Lande geboren war und dort lange Jahre ihren Lebensmittelpunkt hatte. Nach allem ist eine Auswanderung, sei es im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG, sei es im Sinne des § 154 Abs. 1 BEG a.P., nur dann zu verneinen, wenn der Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit iiberge-siedelt ist. Dagegen ist der Verfolgte ausgewandert, der sich von Deutschland aus in ein Land begeben hat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besaß, mag er auch dort geboren sein und vor der Übersiedlung nach Deutschland seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben. Solch ein Verfolgter ist mit dem Zufluchtsland, auch wenn er dort früher lange Jahre gelebt hatte, nicht so verbunden wie ein Staatsangehöriger dieses Landes und besitzt nicht die Vorzugsstellung eines Staatsangehörigen. Außerdem lassen sich nur so Auswanderung und bloße Rückkehr klar gegeneinander abgrenzen; denn man kann keine allgemein gültigen Grundsätze darüber aufstellen, unter welchen Voraussetzungen die Geburt oder ein früherer, kürzerer oder längerer, etwa schon Jahrzehnte zurückliegender Aufenthalt in dem fremden Land der Annahme einer Auswanderung in dieses Land entgegensteht. Es ist nur zu untersuchen, oh der Verfolgte seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet oder im Gebiet der Preien Stadt Danzig gehabt hat und in ein Land übergesiedelt ist, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt.

Zitierte Normen: § 4 BEG
WohnsitzLandStaatsangehörigkeitBudapestBEGAuswanderungHamburgKlägerinverfolgt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 145/68	URTEIL	Verkündet	am
14-. Januar 1971 Pohl,
 Justi zhauptsekretär
 ala U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsßtreit
 Magdolna
geb.
Schweden
f
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 22, Rönnhaidstraße 5,
Beklagte und Revisionsbeklagte
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Br. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Februar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin ist die Witwe des am 30« April 1945 im Alter von 44 Jahren verstorbenen jüdischen Gastwirts Johann R^^. Dieser war in Budapest aufgewachsen, lebte von Oktober 1920 bis August 1921 in Hamburg und begab sich dann wieder nach Budapest. Dort war er acht oder zehn Jahre lang als Buchhalter und vom Jahre 1932 an als Mitinhaber der Gastwirtschaft seiner Mutter tätig.
 
Die Klägerin hat mit Formularantrag vom 10. November 1964 als Witwe und Erbin des Verstorbenen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, an Körper oder Gesundheit und an Freiheit angemeldet. Sie hat sich dabei für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung auf eine im Jahre 1957 bei dem Regierungspräsidenten in Köln eingegangene Sammelanmeldung ungarischer Verfolgter berufen und vorgetragen, Johann RflP sei im August 1921 als tschechoslowakischer Staatsangehöriger von Hamburg, wo er als Kellner tätig gewesen sei, nach Budapest ausgewandert. Er sei Anfang 1940 zur Zwangsarbeit einberufen und im Herbst 1944 verhaftet worden. Am 30. April 1945 sei er in Gunskirchen/Österreich, einem Außenkommando des Konzentrationslagers Mauthausen, verstorben. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche wegen verspäteter Anmeldung und auch wegen Fehlens der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG abgelehnt. Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage auf Entschädigung für Schaden an Leben abgewiesen. Es hat die Anmeldung als rechtzeitig angesehen, jedoch die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG als nicht gegeben erachtet. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Antrag aufrecht erhalten, die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen Schadens an Leben 21.420,57 DM Kapitalentschädigung, 53.609,- DM Rentennachzahlung für die Zeit bis 31. Juli 1965 und dann monatlich 474,- DM laufende Rente zu zahlen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten las-
sen.
4 -
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet«
1.	Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin neben ihrem ständigen Wohnsitz in Schweden ihren Wohnsitz in Budapest seit dem Jahre 1965 als zweiten Wohnsitz beibehalten und ob sie deshalb gemäß § 238a BEG keinen Anspruch auf Entschädigung hat« Es hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG weder in der Person der Klägerin noch in der Person ihres Ehemanns als erfüllt angesehen«
Nach seinen Feststellungen ist der Ehemann der Klägerin in Gunskirchen, einem Außenlager des Konzentrationslagers Mauthausen, verstorben« Auch hat er sich im Altreichsgebiet aufgehalten. Er war vom 27. Oktober 1920 bis zu dem 5« August 1921 in Hamburg polizeilich gemeldet«
Der Meldebehörde hatte er einen am 11. Oktober 1920 in Budapest ausgestellten und vom tschechoslowakischen Konsulat in Hamburg mit einem Visum vom 28. Oktober 1920 versehenen Reisepaß vorgelegt« Nach seiner Abmeldung hat er sich zunächst in die Tschechoslowakei begeben und ist von dort Ende 1921 oder Anfang 1922 nach Budapest zurückgekehrt. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Verstorbene im Jahre 1920/1921 in Deutschland seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat. Es hat die weitere Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG aus folgenden Erwägungen verneint: Der Verstorbene sei tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen. Er habe sich von Hamburg vorübergehend in die Tschechoslowakei und weiter nach Budapest begeben, um dort ständig zu bleiben. Dadurch sei er nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG ausgewandert. Vielmehr habe er sich in seine alte Heimat zurückbegeben. Er sei in Buda-
 
pest geboren, habe dort die Schule bis zu dem Abitur besucht und bei seiner Mutter gelebt. Außerdem habe er noch drei Geschwister in Budapest gehabt. Seine Muttersprache sei ungarisch gewesen. Bis 1944 habe er dann in Budapest gelebt. Daher sei Ungarn das Heimatland und Budapest die Heimatstadt des Verstorbenen gewesen, obwohl dieser tschechoslowakischer Staatsbürger gewesen sei.
Das Land, das die Heimat eines Menschen sei, und das Land seiner Staatsangehörigkeit müßten nicht immer dasselbe sein. Dies sei dann nicht der Pall, wenn eine Person die Staatsangehörigkeit eines Landes nach den Vorschriften seines Staatsangehörigkeitsrechts erwerbe, obwohl sie in dem Lande weder geboren sei noch jemals in ihm gelebt hätte. Ein Ausländer, der Deutschland verlassen und sich in sein Heimatland zurückbegeben habe, sei nicht ausgewandert. Er habe sich weder in einem fremden Lande niedergelassen noch dort eine neue Heimat gesucht. Dies gelte auch, wenn er nicht die Staatsangehörigkeit des Einwanderungslandes besitze, das als sein Heimatland angesprochen werden könne.
2.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist. Zum Begriff der Auswanderung ist erforderlich, daß der Verfolgte eine neue Heimat in einem fremden Lande sucht (BGH RzW 1959, 312 Nr. 11). Daher wandert nicht aus, wer sich nicht nur vorübergehend, wie der Ehemann der Klägerin, in sein Heimatland, nämlich in das Land seiner Staatsangehörigkeit begibt. Dies gilt auch, wenn der
 
Verfolgte in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und mit seinem Heimatland nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden war (BGH aaO). Eine Auswanderung ist auch dann zu verneinen, wenn ein Verfolgter, der einen doppelten Wohnsitz in Deutschland und im Ausland hatte, sich unter Aufgabe seines deutschen Wohnsitzes auf seinen ausländischen Wohnsitz beschränkt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil HzW 1957, 322 Hr. 22 in einem Pall entschieden, in dem der Verfolgte, ein österreichischer Staatsangehöriger, sowohl in Deutschland als auch in Wien einen Wohnsitz gehabt und sich nach Wien begeben hatte.
Dem Umstand, daß der Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit Ubergesiedelt ist, hat der Bundesgerichtshof auch in weiteren Entscheidungen die maßgebliche Bedeutung beigemessen. In den Urteilen RzW 1959, 389 Nr. 30 und 389 Nr. 31 hat der Bundesgerichtshof die Vorzugstellung erörtert, die der Verfolgte genießt, der die Staatsangehörigkeit seines Zufluchtslandes besitzt. Gerade deshalb sucht ein Verfolgter, der in ein Land übersiedelt, dessen Staatsangehörigkeit er schon besitzt, keine neue Heimat und wandert nicht dorthin aus. Der Begriff Heimat oder Heimatland ist sonach in diesen Entscheidungen als das Land der Staatsangehörigkeit zu verstehen (ebenso BGH RzW 1958, 17 Nr. 11; 1962, 224 Nr. 23 und 497 Nr. 8; 1963, 108 Nr. 9; 1964, 226 Nr. 25). Dieselbe Auffassung liegt dem zu § 154 Abs. 1 BEG a.P. ergangenen Urteil BGH RzW 1963, 221 Nr. 14 zugrunde. Die Klägerin dieses Verfahrens war in der Schweiz geboren und hatte dort bis zu dem Jahre 1927 gelebt. Sie hatte dann nach Danzig geheiratet und die Danziger Staatsangehörigkeit erworben, die der Schweiz dagegen verloren. Im Jahre 1938 übersiedelte sie in die Schweiz, deren Staatsangehörigkeit sie erst nach-
 
träglich wieder erwarb. Der Bundesgerichtshof hat hier eine Auswanderung in das Ausland im Sinne des § 154 BEG a.P. angenommen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Übersiedlung in die Schweiz nur die Danzi-ger Staatsangehörigkeit, nicht aber die der Schweiz besaß. Er hat nur darauf abgestellt, daß die Verfolgte die Staatsangehörigkeit des Zufluchtslandes im Zeitpunkt der Übersiedlung besaß, aber kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß sie in diesem Lande geboren war und dort lange Jahre ihren Lebensmittelpunkt hatte.
Nach allem ist eine Auswanderung, sei es im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG, sei es im Sinne des § 154 Abs. 1 BEG a.P., nur dann zu verneinen, wenn der Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit iiberge-siedelt ist. Dagegen ist der Verfolgte ausgewandert, der sich von Deutschland aus in ein Land begeben hat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besaß, mag er auch dort geboren sein und vor der Übersiedlung nach Deutschland seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben. Solch ein Verfolgter ist mit dem Zufluchtsland, auch wenn er dort früher lange Jahre gelebt hatte, nicht so verbunden wie ein Staatsangehöriger dieses Landes und besitzt nicht die Vorzugsstellung eines Staatsangehörigen. Außerdem lassen sich nur so Auswanderung und bloße Rückkehr klar gegeneinander abgrenzen; denn man kann keine allgemein gültigen Grundsätze darüber aufstellen, unter welchen Voraussetzungen die Geburt oder ein früherer, kürzerer oder längerer, etwa schon Jahrzehnte zurückliegender Aufenthalt in dem fremden Land der Annahme einer Auswanderung in dieses Land entgegensteht. Die Auslegung des Senats
 
erspart die unsichere Prüfung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (BGH RzW 1959» 389 Nr. 30). Es ist nur zu untersuchen, oh der Verfolgte seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet oder im Gebiet der Preien Stadt Danzig gehabt hat und in ein Land übergesiedelt ist, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so erfüllt der Verfolgte die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG.
Von einer Auswanderung kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn der Verfolgte seinen ausländischen Wohn sitz neben seinem Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat te. Hat er in einem solchen Palle den inländischen Wohnsitz aufgegeben und sich auf den immer beibehaltenen ausländischen Wohnsitz beschränkt, so ist er nicht in ein anderes Land übergesiedelt.
3.	Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat tatrichterlich zu klären, ob der Verstorbene in Hamburg seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat und ob er während dieser Zeit seinen Wohnsitz in Budapest beibehalten hat. Weiter ist zu prüfen, ob die Klägerin seit dem Jahre 1965 neben ihrem Wohnsitz in Schweden auch noch einen Wohn-
 
sitz in Budapest hat. Ist dies der Pall, so kommt es darauf an, ob sich die Klägerin seither tatsächlich in Schweden aufhält. Bann steht ihr zweiter Wohnsitz in Budapest ihrer Anspruchsberechtigung nicht nach § 238a BEG entgegen.
Mai Graf Zorn	Henkel	Br.	Thumm