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BGH

Gericht: BGH

Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger 8.376 DM Kapitalentschädigung zu dem Ausgleich des Schadens, den er durch den Verlust seiner Stellung als Angestellter der Pirma Josef H^H|| in erlitten hatte. Es hat ferner "festgestellt, daß das Rentenwahlrecht des Klägers sich nach §§ 81 ff BEG bestimmt". Dezember 1945 festzusetzen, weil er vor 1943 nur ein bescheidenes Einkommen erzielt und deshalb einen erheblichen Nachholbedarf gehabt habe, ist der Kläger nicht durchgedrungen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Anspruch weiter. Das gelte auch dann, wenn der Kläger infolge seines geringen Einkommens Tor dem 1, Januar 1944 genötigt gewesen sei, aus den gestiegenen Bezügen nach diesem Zeitpunkt den Nachholbedarf zu decken. 2. Diese Begründung des angefochtenen Urteils beruht auf einer zutreffenden Auslegung des § 75 BEG in der seit dem 1. April 1967 eine abweichende, dem Kläger günstige Rechtsansicht vertreten und sei nach § 565 Abs. 2 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG jetzt an diese Rechtsansicht gebunden. Das gilt erst recht, wenn wie hier die Revision zugelassen worden ist, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). b) Das angefochtene Urteil ist zutreffend, weil nach § 75 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes das Ende des Entschädigungszeitraums ausnahmslos dann anzunehmen ist, Die jetzt nicht mehr geltende Passung des § 75 BEG ließ es zu, in den Fällen einen Nachholbedarf zu berücksichtigen, in denen es auf die Eingliederung der Verfolgten in die sozialen Verhältnisse des Aufnahmelandes ankam. Wie der Bundesgerichtshof in den RzW 1967, 466 Nr. 21 und 1967, 407 Nr. 20 abgedruckten Entscheidungen im einzelnen dargelegt hat, kommt es nach der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes allein darauf an, wann das Erwerbseinkommen des Verfolgten nachhaltig die nach der Anlage 1 zur 3« DV-BEG maßgebenden Tabellensätze erreicht hat. Daher muß die Revision gegen das angefochtene Urteil mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 75 BEG § 565 ZPO § 219 BEG
BEGDV-BEGKlägerPassungRevision

Volltext der Entscheidung

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2446 039
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 14-3/67	URTEIL	Verkündet	am
17. April 1969 Broeske,
 Justizangeeteilte
ala Urkundabeamter der Geachäftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Julius
Avenue,
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rec
anwalt
9
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 20. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesriehter Maa£, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 1966 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
öerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger 8.376 DM Kapitalentschädigung zu dem Ausgleich des Schadens, den er durch den Verlust seiner Stellung als Angestellter der Pirma Josef H^H|| in	erlitten hatte. Pür
 die Berechnung dieser Entschädigung hat die Entsehädigungs-behörde den Kläger einem Bundesbeamten des höheren Dienstes gleichgestellt, als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zu dem 31- Dezember 1943 angenommen und einen Zuschlag von 20 $ wegen einer fehlenden Altersversorgung hinzugerechnet.
 
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger weitere 2.513 DM zu zahlen. Diesen Betrag hat es ihm zugesprochen, weil es den Beginn des Entschädigungszeitraums auf den 1. Juli 1937 festgesetzt hat. Es hat ferner "festgestellt, daß das Rentenwahlrecht des Klägers sich nach §§ 81 ff BEG bestimmt". Mit seiner Forderung, das Ende des Entschädigungszeitraums auf den 31. Dezember 1945 festzusetzen, weil er vor 1943 nur ein bescheidenes Einkommen erzielt und deshalb einen erheblichen Nachholbedarf gehabt habe, ist der Kläger nicht durchgedrungen. Seinen Anspruch auf weitere 3*351 DM hat das Landgericht abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die geforderte höhere Kapitalentschädigung versagt, weil er seit dem 1. Januar 1944 aus der Verwertung seiner Arbeitskraft nachhaltig Einkünfte erzielt habe, die nach ihrer Kaufkraft die um 20 v. H. erhöhten Vergleichseinkommen der Anlage 1 zu § 12 Abs. 2 der 3* DV-BEG überschritten. Diese Entwicklung seiner Einkünfte hatte der Kläger schon im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde eingeräumt. Daher
 
stehe ihm, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, über den 1. Januar 1944 hinaus eine Kapitalentschädigung nicht zu (§ 75 BEG). Das gelte auch dann, wenn der Kläger infolge seines geringen Einkommens Tor dem 1, Januar 1944 genötigt gewesen sei, aus den gestiegenen Bezügen nach diesem Zeitpunkt den Nachholbedarf zu decken.
2. Diese Begründung des angefochtenen Urteils beruht auf einer zutreffenden Auslegung des § 75 BEG in der seit dem 1. Oktober 1955 geltenden Passung des BEG-SchluöG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der 3» DY-BEG in der Passung der 7. VO zur Änderung der 3« DV-BEG vom 28. April 1965 (BGBl I, 300).
a)	Unbegründet ist der Einwand der Revision, der Bundes-ger:* htshof habe in seinem die Revision zulassenden Beschluß vom H. April 1967 eine abweichende, dem Kläger günstige Rechtsansicht vertreten und sei nach § 565 Abs. 2 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG jetzt an diese Rechtsansicht gebunden. Mit jenem Beschluß wurde die Revision nach §§ 219» 220 BEG erst zulässig. Die im Gesetz umschriebenen Zulassungsgründe haben nichts zu tun mit der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Von einer Bindung an die Gründe des Zulassungsbeschlusses kann daher keine Rede sein. Das gilt erst recht, wenn wie hier die Revision zugelassen worden ist, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG).
b)	Das angefochtene Urteil ist zutreffend, weil nach § 75 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes das Ende
 des Entschädigungszeitraums ausnahmslos dann anzunehmen ist,
 
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wenn die ausreichende Lebensgrundlage erreicht wurde. Den Spielraum, den § 12 der 3* DV-BEG noch in der Passung der 6. ÄndVO bei der Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage mit den Worten "in der Regel" gewährte, hat der Gesetzgeber beseitigt und beseitigen wollen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des BEG-Schlußgesetzes zu § 75, wie sie aus der Bundestagsdrucksache IV/1550 zu Nr. 34 hervorgeht. Die jetzt nicht mehr geltende Passung des § 75 BEG ließ es zu, in den Fällen einen Nachholbedarf zu berücksichtigen, in denen es auf die Eingliederung der Verfolgten in die sozialen Verhältnisse des Aufnahmelandes ankam. Der geänderten Rechtslage widerspricht die Entscheidung des Senats vom 2. Februar 1966 - IV ZR 330/64- - zu dem Teil abgedruckt in RzW 1966, 362 Nr. 21. Sie ist überholt. Wie der Bundesgerichtshof in den RzW 1967, 466 Nr. 21 und 1967, 407 Nr. 20 abgedruckten Entscheidungen im einzelnen dargelegt hat, kommt es nach der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes allein darauf an, wann das Erwerbseinkommen des Verfolgten nachhaltig die nach der Anlage 1 zur 3« DV-BEG maßgebenden Tabellensätze erreicht hat.

c) Aus diesen Gründen entstand für den Kläger keine grundgesetzlich geschützte Rechtslage, die durch das an-gefochtene Urteil verletzt worden wäre (BVerfG 18, 202). Auch der Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht, daß eine einmal höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage in Zukunft - selbst nach einer Gesetzesänderung - nicht anders entschieden werden darf (BVerfG 19, 47). Daher muß die Revision gegen das angefochtene Urteil mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Mai
 Maaß
von der Mühlen
 Zorn
Henkel