Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Die Beschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Der von den Beklagten angebotene Zeugenbeweis bezieht sich auf die Vereinbarung vom 3./14. Ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung des Streitfalls hat das Berufungsgericht hingegen der Vereinbarung
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 145/13 vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Februar 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 26.525,22 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die Auslegung der einschlägigen Vereinbarungen durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen, die Veranlassung für eine Zulassung der Revision geben. 2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der von den Beklagten angebotene Zeugenbeweis bezieht sich auf die Vereinbarung vom 3./14. Juni 2010. Ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung des Streitfalls hat das Berufungsgericht hingegen der Vereinbarung der Parteien vom 8. Oktober/22. November 2010 beigemessen. Bei dieser Sachlage war der angebotene Zeugenbeweis nicht entscheidungserheblich. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2013 - 4 0 148/12 -KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2013 - 14 U 21/13 -