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BGH · IX ZR 145/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 145/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Die Beschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Der von den Beklagten angebotene Zeugenbeweis bezieht sich auf die Vereinbarung vom 3./14. Ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung des Streitfalls hat das Berufungsgericht hingegen der Vereinbarung

Zitierte Normen: Art. 103 GG
FischerBerufungsgerichtBeschwerdeKayserVereinbarungLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 145/13
vom 6. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 6. Februar 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 26.525,22 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1.	Die Auslegung der einschlägigen Vereinbarungen durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen, die Veranlassung für eine Zulassung der Revision geben.
2.	Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Der von den Beklagten angebotene Zeugenbeweis bezieht sich auf die Vereinbarung vom 3./14. Juni 2010. Ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung des Streitfalls hat das Berufungsgericht hingegen der Vereinbarung
 
der Parteien vom 8. Oktober/22. November 2010 beigemessen. Bei dieser Sachlage war der angebotene Zeugenbeweis nicht entscheidungserheblich.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2013 - 4 0 148/12 -KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2013 - 14 U 21/13 -