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BGH · IX ZR 145/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 145/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill am 20. Dem Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
20KreftZPOBeschwerdeZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 145/03
BESCHLUSS
vom 20. November 2003 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
 am 20. November 2003 beschlossen:
Dem Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juni 2003 versagt.
Gründe:
Der Antrag wird abgelehnt, weil die erhobene Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Gründen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) zutreffend verneint. Die Zulassung der Revision kann daher auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der beschwerten Partei durch das Revisionsgericht nicht erfolgen.
Kreft	Fischer	Raebel
 Bergmann
Vill