Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. November 1996 wird dahin ergänzt, daß der Kläger auch die dem Streithelfer in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten zu tragen hat. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird - unter Abänderung des bezeichne-ten Beschlusses - auf 195.827,31 DM festgesetzt (330.036,62 DM abzüglich 134.209,31 DM). Gründe Indem der Senat dem Kläger im angefochtenen Beschluß uneingeschränkt "die Kosten der Revision" auferlegt hat, hat er zugleich über die Kosten der Nebenintervention mit entscheiden wollen; eine andere Entscheidung läßt S 101 Abs! Die Streitwertberechnung folgt den tatsächlichen Angaben im Schriftsatz des Klägers vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 144/96 BESCHLUSS vom 20. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Gerhard Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Udo Freimut J| lallee|__ ______ Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.^HHlP und Streithel f er: Rechtsanwalt Reinhard als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Repräsentanz Geschäftsführer Nicolaus CtfBr hi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Februar 1997 beschlossen: Der Senatsbeschluß vom 7. November 1996 wird dahin ergänzt, daß der Kläger auch die dem Streithelfer in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten zu tragen hat. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird - unter Abänderung des bezeichne-ten Beschlusses - auf 195.827,31 DM festgesetzt (330.036,62 DM abzüglich 134.209,31 DM). Gründe Indem der Senat dem Kläger im angefochtenen Beschluß uneingeschränkt "die Kosten der Revision" auferlegt hat, hat er zugleich über die Kosten der Nebenintervention mit entscheiden wollen; eine andere Entscheidung läßt S 101 Abs! 1, 1. Halbs. ZPO gar nicht zu. Da der Rechtspfleger beim Landgericht jedoch einen ausdrücklichen Kostenausspruch für erforderlich hält, ergänzt der Senat den angefochtenen Beschluß. Diese Entscheidung kann nach § 554 b Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3 Die Streitwertberechnung folgt den tatsächlichen Angaben im Schriftsatz des Klägers vom 7. Januar 1997, denen die anderen Prozeßbeteiligten nicht widersprochen haben. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer