* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 144/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 144/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. November 1996 wird dahin ergänzt, daß der Kläger auch die dem Streithelfer in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten zu tragen hat. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird - unter Abänderung des bezeichne-ten Beschlusses - auf 195.827,31 DM festgesetzt (330.036,62 DM abzüglich 134.209,31 DM). Gründe Indem der Senat dem Kläger im angefochtenen Beschluß uneingeschränkt "die Kosten der Revision" auferlegt hat, hat er zugleich über die Kosten der Nebenintervention mit entscheiden wollen; eine andere Entscheidung läßt S 101 Abs! Die Streitwertberechnung folgt den tatsächlichen Angaben im Schriftsatz des Klägers vom 7.

KostenRechtsanwaltRevisionsinstanzBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 144/96 BESCHLUSS
vom 20. Februar 1997
in dem Rechtsstreit
 Gerhard
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Udo Freimut J|
lallee|__ ______
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.^HHlP und
 Streithel f er:
Rechtsanwalt Reinhard
 als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma
 Repräsentanz Geschäftsführer Nicolaus	CtfBr
 hi
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 20. Februar 1997 beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 7. November 1996 wird dahin ergänzt, daß der Kläger auch die dem Streithelfer in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten zu tragen hat.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird - unter Abänderung des bezeichne-ten Beschlusses - auf 195.827,31 DM festgesetzt (330.036,62 DM abzüglich 134.209,31 DM).
Gründe
 Indem der Senat dem Kläger im angefochtenen Beschluß uneingeschränkt "die Kosten der Revision" auferlegt hat, hat er zugleich über die Kosten der Nebenintervention mit entscheiden wollen; eine andere Entscheidung läßt S 101 Abs! 1, 1. Halbs. ZPO gar nicht zu. Da der Rechtspfleger beim Landgericht jedoch einen ausdrücklichen Kostenausspruch für erforderlich hält, ergänzt der Senat den angefochtenen Beschluß. Diese Entscheidung kann nach § 554 b Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
3
Die Streitwertberechnung folgt den tatsächlichen Angaben im Schriftsatz des Klägers vom 7. Januar 1997, denen die anderen Prozeßbeteiligten nicht widersprochen haben.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer