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BGH · IX ZR 144/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 144/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 7. Durch die Herausgabe des übernommenen Vermögens an den Streithelfer wurde der Beklagte jedenfalls gegenüber dem Kläger von einer Verpflichtung gemäß § 419 BGB frei. Dezember 1992 - auch gegenüber dem Kläger - kundgetan; danach war sie jedenfalls nicht in der Lage, den überwiegenden Teil ihrer Verbindlichkeiten zu tilgen (vgl. auch das Schreiben des Grafen zu vom 26.12.92 an den Kläger persönlich). Das stellt eine Begünstigungsabsicht im Sinne des § 30 Nr. 2 KO dar, weil der Kläger nach dem Rundschreiben vom 24. Dezember 1992 nicht mehr der Überzeugung sein konnte, das Vermögen der Firma reiche zur vollen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder sie werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob auch der Vergleich des Klägers mit dem Streithelfer vom 24. Es ist nicht dargetan, daß Graf zu bei der Übertragung des Geldbetrages an den Beklagten in der Absicht handelte, die Befriedigung von Gläubigern zu vereiteln (§ 288 StGB i.V. m.

Zitierte Normen: § 419 BGB § 37 KO § 288 StGB § 823 BGB § 27 StGB
FirmaKOVermögenKlägerStreithelferBefriedigungGrafRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 144/96	BESCHLUSS
vom 7. November 1996
in dem Rechtsstreit
 Gerhard RI
Weg Bl
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Udo Freimut J| lallee
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	■■■■ und
 Streithelfer:	___
Rechtsanwalt Reinhard TBB/
als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma International PLC, AmBHHH, Repräsentanz Geschäftsführer Nicolaus GrcH? zu EBchaussee	H
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
If
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 7. November 1996 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Oktober 1995 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
330.043,62 DM.
Gründe
 Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Durch die Herausgabe des übernommenen Vermögens an den Streithelfer wurde der Beklagte jedenfalls gegenüber dem Kläger von einer Verpflichtung gemäß § 419 BGB frei. Denn auch der Kläger selbst hätte Beträge, welche er aus Vollstreckungsmaßnahmen erlangt hätte, an den Konkursverwalter
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zurückgewähren müssen (§ 37 KO). Dieser hätte die durch die Pfändungen des Klägers erlangten inkongruenten Deckungen gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechten können. Ihre Zahlungseinstellung hatte die Firma Morland durch ihr Rundschreiben vom 24. Dezember 1992 - auch gegenüber dem Kläger - kundgetan; danach war sie jedenfalls nicht in der Lage, den überwiegenden Teil ihrer Verbindlichkeiten zu tilgen (vgl. auch das Schreiben des Grafen zu	vom 26.12.92 an den
 Kläger persönlich). Mit der Pfändung wollte der Kläger sich selbst vor anderen Gläubigern begünstigen. Das stellt eine Begünstigungsabsicht im Sinne des § 30 Nr. 2 KO dar, weil der Kläger nach dem Rundschreiben vom 24. Dezember 1992 nicht mehr der Überzeugung sein konnte, das Vermögen der Firma	reiche zur vollen Befriedigung aller ihrer
 Gläubiger aus oder sie werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. BGHZ 128, 196,
 202 f). § 33 KO steht einer auf diese Begünstigungsabsicht gestützten Anfechtung nicht entgegen (BGHZ 33, 389, 392). Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob auch der Vergleich des Klägers mit dem Streithelfer vom 24. November 1993 dahin auszulegen ist, daß der Kläger eine - abgesonderte - Befriedigung nur aus dem zur Konkursmasse zurückzugewährenden Treuhandvermögen erlangen sollte.
Es ist nicht dargetan, daß Graf zu	bei	der
 Übertragung des Geldbetrages an den Beklagten in der Absicht handelte, die Befriedigung von Gläubigern zu vereiteln (§ 288 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB). Zwar konnte er ohne einen Konkursantrag nicht die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger rechtlich sicherstellen. Die Übertragung des Geldbetrages auf den Beklagten nahm aber den Gläu-
 
bigern nicht die Zugriffsmöglichkeit, die Graf zu Castell überhaupt erst dadurch eröffnet hatte, daß er die Geldbeträge von Brokern in den USA zurückrief. Dann stellte die Teilnahme des Beklagten keine Beihilfe im Sinne von § 27 StGB dar. Daß der Beklagte nach Konkurseröffnung den Geldbetrag an den Streithelfer weiterleitete, entsprach sogar der objektiven Rechtslage.
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter