Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31« Augst 1984 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet ist. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin reichte im November 1957 beim Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Darmstadt (im folgenden: Amt Darmstadt) einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ein und berief sich dabei auf einen Aufenthalt im DP-Lager Wetzlar. Im November 1959 teilte ihr Bevollmächtigter mit, daß die Klägerin nicht in der Lage sei, ihren Aufenthalt im Land Hessen durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. Januar I960 den Eingang des Antrages der Klägerin und teilte seine Regi-striermummer 418 133 mit. Im Oktober 1980 wies der Bevollmächtigte das Amt Koblenz auf die Akten der Mutter und des Bruders der Klägerin hin, aus denen sich ergebe, daß sich diese am 1. August 1982 mit, "daß eine erwünschte Entscheidung vom hiesigen Amt nach § 4 BEG leider ablehnend sein muß, wenn eine Umstellung der Ansprüche auf § 150 BEG nicht erfolgen sollte". Februar 1982 verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche auch beim Amt Darmstadt und beim Hessischen Sozialminister weiter. Mit der gegen diesen "Bescheid" gerichteten Klage begehrt die Klägerin gegenüber dem Land Hessen Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Mit der gemäß § 219 Abs. 2 Nr. 4 BEG vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Richtig ist zwar, daß die ursprünglich angerufene Entschädigungsbehörde, das Amt in Darmstadt, einen ablehnenden Bescheid gemäß § 195 BEG nicht erlassen hat. S. 315) aus, und das ergibt sich auch aus § 187 BEG, wonach die obersten Entschädigungsbehörden der Länder für die Bewilligung eines Härteausgleichs zuständig sind. VerwaltungsVorschriften für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme der Sache auf das Land Hessen zuständig war, ist nicht rechtserheblich. 2. April 1962 - III ZR 15/61 = DÖV 1962, 615), dann muß sie sich gegenüber dem Antragsteller so behandeln lassen, als wenn sie als zuständige Entschädigungsbehörde i.S. des § 185 BEG über den Antrag entschieden hätte. Die Entscheidungsformel liegt darin, daß es der Hessische Sozialminister ablehnte, über den Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz mangels Zuständigkeit zu entscheiden. Es habe nach Übersendung der Akten dem Verfahren eine eigene Registriernummer gegeben und seine Zuständigkeit über einen Zeitraum von 22 Jahren nicht beanstandet. Durch einseitige Abgabe könne die Zuständigkeit und Passivlegitimation des Landes Rheinland-Pfalz auch nicht auf das Land Hessen zurückübertragen werden. Eine Entschädigungsbehörde, bei der ein Antrag nach § 189 BEG gestellt worden ist, kann mit Zustimmung des Antragstellers die Sache an die Behörde eines anderen Landes abgeben (BGH RzW 1959, 475). Hier kann offen bleiben, ob das Amt Koblenz dadurch den Antrag der Klägerin sachlich bearbeitet hat, daß es ihrem Bevollmächtigten gegenüber mit Schreiben vom 24. Das Amt Koblenz hat nämlich den Entschädigungsantrag übernommen, als ihm das Amt Darmstadt diesen auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Einer solchen Erklärung steht es Jedoch gleich, wenn eine Entschädigungsbehörde den von der Entschädigungsbehörde eines anderen Landes mit der Bitte um weitere Bearbeitung übersandten Antrag ohne jeden Vorbehalt entgegennimmt, hiervon die abgebende Behörde und den Antragsteller Diese einmal begründete Zuständigkeit und Passivlegitimation besteht auch dann fort, wenn während des Verfahrens Umstände eintreten oder Tatsachen vorgetragen werden , die die Behörde eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen (BGH RzW 1973, 471; 1980, 150). Januar 1947 in dem im Lande Hessen gelegenen DP-Lager Wetzlar aufgehalten hat, würde dadurch eine Zuständigkeit der hessischen Entschädigungsbehörden und eine Passivlegitimation des Landes Hessen nicht wieder begründet werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 14. Februar 1985 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit IX 2R 144/81» URTEIL Helene GflH, verw. geb. Str. 0, HflH^lsrael, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales, str. A Wl Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31« Augst 1984 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet ist. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin reichte im November 1957 beim Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Darmstadt (im folgenden: Amt Darmstadt) einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ein und berief sich dabei auf einen Aufenthalt im DP-Lager Wetzlar. Im November 1959 teilte ihr Bevollmächtigter mit, daß die Klägerin nicht in der Lage sei, ihren Aufenthalt im Land Hessen durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. Er bat daher, ihren Antrag an die Entschädigungsbehörde in Koblenz überstellen zu wollen. Daraufhin übersandte das Amt Darmstadt am 4. Januar I960 die Entschädigungsakten an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz (im folgenden: Amt Koblenz) und erteilte dem Bevollmächtigten Abgabenachricht. Das Amt Koblenz bestätigte dem Amt Darmstadt am 19. Januar I960 den Eingang des Antrages der Klägerin und teilte seine Regi-striermummer 418 133 mit. Laut handschriftlichem Vermerk auf dem Schreiben des Amtes Darmstadt vom 4. Januar I960 erhielt der Bevollmächtigte der Klägerin eine entsprechende Bestätigung. In der Folgezeit nahm das Amt Koblenz neue Beweisunterlagen entgegen, korrespondierte mit dem Bevollmächtigten wegen Aktenübersendung und übersandte ihm und anderen Stellen wiederholt die Akte. Außerdem teilte es die Registrierung des Antrages der Bundeszentralkartei für Verfolgte beim Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen mit. Im Oktober 1980 wies der Bevollmächtigte das Amt Koblenz auf die Akten der Mutter und des Bruders der Klägerin hin, aus denen sich ergebe, daß sich diese am 1. Januar 1947 doch im DP-Lager Wetzlar aufgehalten habe. Auf seine Bitte um entsprechende Feststellung an Hand dieser Akten erwiderte das Amt Koblenz am 24. Oktober 1980, aus den Unterlagen lasse sich nicht herleiten, daß sich die Klägerin am 1.1.1947 im DP-Lager aufgehalten habe. Nachdem der Bevollmächtigte am 4. Januar 1982 unter Übersendung weiterer Unterlagen eine erneute Überprüfung der Zuständigkeit des Koblenzer Amtes verlangt hatte, wandte sich dieses unter Aktenübersendung am 1. Februar 1982 an das Amt Darmstadt und btt um Prüfung, Mob nunmehr die Zu- 24 - k - ständigkeit Ihres Amtes gegeben ist". Dieses lehnte Jedoch "mit Rücksicht auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf und die auch heute im wesentlichen unveränderte BeweislageH die Wiederübernahme des Falles ab. Daraufhin teilte das Amt Koblenz dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24. August 1982 mit, "daß eine erwünschte Entscheidung vom hiesigen Amt nach § 4 BEG leider ablehnend sein muß, wenn eine Umstellung der Ansprüche auf § 150 BEG nicht erfolgen sollte". Seit dem 3. Februar 1982 verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche auch beim Amt Darmstadt und beim Hessischen Sozialminister weiter. Dieser lehnte nach Stellungnahme des Amtes Darmstadt mit Schreiben vom 21. Juni und 16. September 1982 an den Bevollmächtigten die Übernahme der Sache ab. Dabei wies er u.a. darauf hin, daß nach "der vorliegend gegebenen Sachlage keine Veranlassung" bestehe, "die Entschädigungsbehörde in Wiesbaden etwa wegen Verkennung der Zuständigkeitsregelung von hier aus zu einer Übernahmeerklärung anzuweisen". Mit weiterem Schreiben vom 10. Januar 1983 verweigerte er auch gegenüber dem Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz die Übernahme. Hiervon erhielt der Bevollmächtigte der Klägerin Abschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit der gegen diesen "Bescheid" gerichteten Klage begehrt die Klägerin gegenüber dem Land Hessen Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der gemäß § 219 Abs. 2 Nr. 4 BEG vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Entgegen der Annahme der beiden Vorinstanzen ist die Klage jedoch nicht unzulässig, weil es an einem Ablehnungsbescheid der Entschädigungsbehörde fehle und auch die Voraussetzungen des § 216 BEG nicht gegeben seien. Richtig ist zwar, daß die ursprünglich angerufene Entschädigungsbehörde, das Amt in Darmstadt, einen ablehnenden Bescheid gemäß § 195 BEG nicht erlassen hat. Diese Entscheidung ist jedoch von der nach §184 BEG zuständigen obersten Landesbehörde, dem Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, getroffen worden, der gegenüber dem Amt in Darmstadt weisungsbefugt ist. Gemäß § 184 BEG sind auch die obersten Landesbehörden Entschädigungsbehörden im Sinne des Dritten Titels des 9. Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes. Davon geht die Hessische Zuständig-keits- und Verfahrens Ordnung vom 8. Juli 1968 (GVB1. S. 197) in der Fassung vom 6. August 1973 (GVB1. S. 315) aus, und das ergibt sich auch aus § 187 BEG, wonach die obersten Entschädigungsbehörden der Länder für die Bewilligung eines Härteausgleichs zuständig sind. Ob der Hessische Sozialminister nach den gemäß §184 Abs. 1 Satz 1 BEG erlassenen landesrechtlichen VerwaltungsVorschriften für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme der Sache auf das Land Hessen zuständig war, ist nicht rechtserheblich. Wenn die oberste Landesbehörde nach § 184 Abs. 2 BEG als weisungsbefugte Stelle gegenüber der eigentlich zur Entscheidung berufenen Entschädigungsbehörde die Entscheidung über einen Entschädigungsantrag an sich zieht, wozu sie nach allgemeinen Verwaltungsgrund-sätzen berechtigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1962 - III ZR 15/61 = DÖV 1962, 615), dann muß sie sich gegenüber dem Antragsteller so behandeln lassen, als wenn sie als zuständige Entschädigungsbehörde i.S. des § 185 BEG über den Antrag entschieden hätte. Die Schreiben des Hessischen Sozialministers vom 21. Juni und 16. September 1982 an den Bevollmächtigten der Klägerin sind auch Bescheide im Sinne von § 195 BEG. Diese Schreiben enthalten die nach §195 Abs. 2 BEG für einen Bescheid maßgeblichen Merkmale, nämlich die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde, die Entscheidungsformel, das Datum und die Unterschrift (vgl. hierzu BGH RzW 1973, 173; 1980, 150). Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung bewirkte nur, daß die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt wurde. Die Entscheidungsformel liegt darin, daß es der Hessische Sozialminister ablehnte, über den Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz mangels Zuständigkeit zu entscheiden. Eine solche Ablehnung hat ein Klagerecht gemäß § 210 BEG zur Folge. Ebenso wie in den Fällen, die der Senat in RzW 1980, 109; 1981, 22 und 121 entschieden hat, würde die Klägerin auch hier schutzlos bleiben, wenn die Weigerung der hessischen Entschädigungsbehörden, über ihren Entschädigungsantrag zu entscheiden, nicht aus Sachgründen gerichtlich nachprüfbar wäre. Die Klage ist deshalb gemäß § 210 BEG zulässig. Wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung steht ihrer Zulässigkeit der Ablauf der Klagefrist des § 210 BEG nicht entgegen. Das Klagerecht ist auch nicht verwirkt. Die Klage ist Jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Amt Koblenz im Jahre I960 den Entschädigungsantrag der Klägerin übernommen habe. Es habe nach Übersendung der Akten dem Verfahren eine eigene Registriernummer gegeben und seine Zuständigkeit über einen Zeitraum von 22 Jahren nicht beanstandet. Dadurch habe es auch ohne schriftliche Übernahmeerklärung zu erkennen gegeben, daß es das Verfahren übernehmen wolle. Mit dieser Übernahme sei seine Zuständigkeit begründet worden. Es habe daher den Antrag unter Jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen gehabt, mithin auch unter dem des § 4 BEG. Diese einmal begründete Zuständigkeit bestehe fort, auch wenn während des Entschädigungsverfahrens Umstände eintreten, die die Entschädigungsbehörde eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen. Daß die Klägerin glaube, nunmehr nachweisen zu können, daß sie sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager Wetzlar aufgehalten habe, könne an der einmal begründeten Zuständigkeit des Amtes Koblenz nichts ändern. Durch einseitige Abgabe könne die Zuständigkeit und Passivlegitimation des Landes Rheinland-Pfalz auch nicht auf das Land Hessen zurückübertragen werden. Ob das Amt Koblenz den Antrag bereits sachlich bear- beitet habe, sei im Hinblick auf die bereits aus temporärer Sicht schlüssig erklärte Übernahme unerheblich. Das Berufungsgericht hat insoweit richtig entschieden. Eine Entschädigungsbehörde, bei der ein Antrag nach § 189 BEG gestellt worden ist, kann mit Zustimmung des Antragstellers die Sache an die Behörde eines anderen Landes abgeben (BGH RzW 1959, 475). Dessen Zuständigkeit und Passivlegitimation werden dann entweder durch die Erklärung der Bereitschaft, die Sache zu Übernehmen, oder durch die sachliche Bearbeitung des Antrages begründet (BGH RzW 1966, 333 Nr. 36; 1973, 471; 1977, 92). Hier kann offen bleiben, ob das Amt Koblenz dadurch den Antrag der Klägerin sachlich bearbeitet hat, daß es ihrem Bevollmächtigten gegenüber mit Schreiben vom 24. August 1982 mitgeteilt hatte, es müßte einen Antrag nach § 4 BEG ablehnen, wenn eine Umstellung der Ansprüche nach § 150 BEG nicht erfolgen sollte. Das Amt Koblenz hat nämlich den Entschädigungsantrag übernommen, als ihm das Amt Darmstadt diesen auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin am 4. Januar I960 mit der Bitte um weitere Bearbeitung übersandte. Zwar hat es seine Bereitschaft zur Übernahme nicht ausdrücklich erklärt. Einer solchen Erklärung steht es Jedoch gleich, wenn eine Entschädigungsbehörde den von der Entschädigungsbehörde eines anderen Landes mit der Bitte um weitere Bearbeitung übersandten Antrag ohne jeden Vorbehalt entgegennimmt, hiervon die abgebende Behörde und den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten verständigt und den Antrag aktenmäßig so behandelt wie einen bei ihr von Anfang an nach §§ 185, 189 BEG eingebrachten Antrag. Hierzu gehört u.a., daß der Antrag mit einer eigenen Registriernummer versehen und die Registrierung an die Bundeszentralkartei für Verfolgte gemeldet wird. All dies ist hier geschehen. Auch gegenüber dem Antragsteller ist der Eindruck der Sachbearbeitung erweckt worden. Zweifel an der eigenen Zuständigkeit wurden erstmals 1982, also mehr als zwanzig Jahre nach Entgegennahme der Akte geäußert. Unter diesen Umständen muß schon aus Gründen der Rechtssicherheit die Zuständigkeit des Amtes Koblenz und damit die Passivlegitimation des Landes Rheinland-Pfalz bejaht werden. Nur eine solche Regelung kann zudem den raschen Abschluß der Entschädigungsverfahren ohne unnötigen Aufwand fördern. Diese einmal begründete Zuständigkeit und Passivlegitimation besteht auch dann fort, wenn während des Verfahrens Umstände eintreten oder Tatsachen vorgetragen werden , die die Behörde eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen (BGH RzW 1973, 471; 1980, 150). Die Wiederübernahme der Sache hat das beklagte Land Hessen abgelehnt. Selbst wenn die Klägerin nunmehr nachweisen könnte, daß sie sich am 1. Januar 1947 in dem im Lande Hessen gelegenen DP-Lager Wetzlar aufgehalten hat, würde dadurch eine Zuständigkeit der hessischen Entschädigungsbehörden und eine Passivlegitimation des Landes Hessen nicht wieder begründet werden. Vielmehr hat in einem solchen Fall die Entschädigungsbehörde, die durch Übernahme ihre Zuständigkeit begründet hat, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu entscheiden (BGH RzW 1966, 333 Nr. 36; 1977, 214). Merz Zorn Henkel Fuchs Winter