* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 144/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 144/73

Dezember 1963 die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit "wegen fehlender Nachweise der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger mit dem Antrag vom Februar 1961 erstmals Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit begehrt« Für diesen verspäteten Antrag habe die Behörde dadurch, daß sie ihn nicht als unzulässig, sondern mangels Mitwirkung abgelehnt habe, stillschweigend eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung gewährt« Der Kläger hätte mithin eine Sachentscheidung des Gerichts herbei-fUhren können« Für eine neue materielle Entscheidung über dieselben Ansprüche sei deshalb nach § 189 a Abs. 1 BEG kein Raum mehr« Richtig ist, daß der Kläger 1930 nach dem eindeutigen Wortlaut der damals abgegebenen Erklärungen nur Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet und erstmals im Februar 1961 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verlangt hat« Dieser Antrag war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nach seinem objektiven Erklärungswert dahin zu verstehen, daß der Kläger unabhängig davon, ob eine Anmeldung vorlag oder nicht, Entschädigung für seinen Körperschaden be- Jedoch war die Frist des § 189 Abs* 1 Satz 2 BEG verstrichen und das Verfahren wegen des 1950 allein geltend gemachten Schadens an Freiheit längst beendet, als die Anmeldung vom Februar 1961 einging* Dieser Antrag war deshalb nach dem bis 17. An eine von der Behörde ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Wiedereinsetzung waren die Gerichte nach § 189 Abs.3 BEG aF entgegen der Meinung des Tatrichters nicht gebunden. Nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-Schlußgesetz ist ein Antrag auf erneute Entscheidung in der Sache zulässig, wenn eine der Änderungen in Art. I Nr. 111, 112 oder 113 BEG-Schlußgesetz (§§ 189 Abs* 3 Satz 2, 189 a, 189 b BEG)< die Durchsetzung eines Anspruchs erst ermöglicht hat (BGH RzW 1971, 41 und ständig). September 1965 in Kraft getretenen Art. I Nr. 111 (§ 189 Abs.3 Satz 2 BEG nF) ist der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Gegensatz zu dem alten Recht nunmehr durchsetzbar. Die Behörde hat diesen Anspruch im unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 10* Dezember 1963 nicht an der verspäteten Anmeldung scheitern lassen, sondern wegen fehlender Nachweise und mangels Mitwirkung abgelehnt, mithin zur Sache entschieden* Dadurch hat der Beklagte für den Antrag vom Februar 1961 stillschweigend Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG gewährt (BGH RzW 1970, 314). Danach ist der Antrag vom November 1965, erneut über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, zulässig« Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit entsprechend dem Revisionsantrag an das Berufungsgericht zur Entscheidung Uber die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 189 BEG
RechtBehördeAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2404 0~0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 144/73	URTEIL	Verkündet	am
15. Dezember 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Bernard
ih Street,
'USA,
- Prozeßbevollmichtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, 8 München 22, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 1969 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1922 im Kreis Krakau geborene jüdische Kläger beantragte 1950 Entschädigung für Schaden an Freiheit. Durch Vergleich vom 5. Juni 1937 wurde das Verfahren abgeschlossen. Im Februar 1961 bat der Kläger "um Weiterbearbeitung des geltend gemachten Körperschadens11. Nachdem er die Aufforderung vom 5. September 1963, binnen drei Monaten Angaben zu machen, nicht beantwortet hatte, lehnte die Behörde durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 10. Dezember 1963 die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit "wegen fehlender Nachweise der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. wegen fehlender Mitwirkung" ab. Im November 1965 meldete der Kläger diese Ansprüche erneut an, begründete sie im Februar 1966 und machte am 3. Oktober 1966 Angleichungs- und Uberleitungsgrün-de geltend. Die Behörde lehnte wegen Unzulässigkeit der Nach* meldung ab.
 
Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente ah, das Oberlandesgericht die Berufung zurück« Die Revision bittet, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet«
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger mit dem Antrag vom Februar 1961 erstmals Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit begehrt« Für diesen verspäteten Antrag habe die Behörde dadurch, daß sie ihn nicht als unzulässig, sondern mangels Mitwirkung abgelehnt habe, stillschweigend eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung gewährt« Der Kläger hätte mithin eine Sachentscheidung des Gerichts herbei-fUhren können« Für eine neue materielle Entscheidung über dieselben Ansprüche sei deshalb nach § 189 a Abs. 1 BEG kein Raum mehr«
Diese Ausführungen weichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, die dem Berufungsrichter bei Erlaß seines Urteils noch nicht bekannt sein konnte«
Richtig ist, daß der Kläger 1930 nach dem eindeutigen Wortlaut der damals abgegebenen Erklärungen nur Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet und erstmals im Februar 1961 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verlangt hat« Dieser Antrag war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nach seinem objektiven Erklärungswert dahin zu verstehen, daß der Kläger unabhängig davon, ob eine Anmeldung vorlag oder nicht, Entschädigung für seinen Körperschaden be-
 
/
gehre. Jedoch war die Frist des § 189 Abs* 1 Satz 2 BEG verstrichen und das Verfahren wegen des 1950 allein geltend gemachten Schadens an Freiheit längst beendet, als die Anmeldung vom Februar 1961 einging* Dieser Antrag war deshalb nach dem bis 17. September 1965 maßgebenden Recht unzulässig (BGH RzW 1965 , 277). An eine von der Behörde ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Wiedereinsetzung waren die Gerichte nach § 189 Abs. 3 BEG aF entgegen der Meinung des Tatrichters nicht gebunden. Deshalb hätte der Kläger mit seinem Anspruch vor dem 3.8* September 1965 nicht durchdringen können.
Nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-Schlußgesetz ist ein Antrag auf erneute Entscheidung in der Sache zulässig, wenn eine der Änderungen in Art. I Nr. 111, 112 oder 113 BEG-Schlußgesetz (§§ 189 Abs* 3 Satz 2, 189 a, 189 b BEG)< die Durchsetzung eines Anspruchs erst ermöglicht hat (BGH RzW 1971, 41 und ständig). Das ist hier der Fall* Auf Grund des am 18. September 1965 in Kraft getretenen Art. I Nr. 111 (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG nF) ist der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Gegensatz zu dem alten Recht nunmehr durchsetzbar. Die Behörde hat diesen Anspruch im unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 10* Dezember 1963 nicht an der verspäteten Anmeldung scheitern lassen, sondern wegen fehlender Nachweise und mangels Mitwirkung abgelehnt, mithin zur Sache entschieden* Dadurch hat der Beklagte für den Antrag vom Februar 1961 stillschweigend Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG gewährt (BGH RzW 1970, 314). Daran sind die Gerichte seit dem 18. September 1965 gemäß § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG nF gebunden, auch wenn das Verfahren nicht über jenen Zeitpunkt hinaus rechts-
hängig gehlleben ist, sondern im Wege der Überleitung eine neue Sachentscheidung begehrt wird (BGH RzW 1966, 276; Urteil vom 6. Februar 1975 - IX ZR 209/71, bei Vogt RzW 1976, 81, 87 insoweit nicht abgedruckt).
Danach ist der Antrag vom November 1965, erneut über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, zulässig« Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit entsprechend dem Revisionsantrag an das Berufungsgericht zur Entscheidung Uber die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs zurückverwiesen.
Mai
 Zorn	Henkel
 Fuchs
Dr. Lang