Von Rechts wegen Tatbestand Die 1911 geborene jüdische Klägerin ist nach dem Recht des Staates New York testamentarisch eingesetzte Alleinerbin ihrer Mutter Chaje Anna die am Februar 1972 gewährte die Beklagte der Klägerin wegen des Berufsschadens ihrer Mutter für die Zeit vom 1. Innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG meldete die Klägerin ferner einen Anspruch ihrer Mutter auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nach deren Sohn Richard S^IHl an, der die Mutter bis zu seinem Tode unterstützt habe. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin als Alleinerbin ihrer Mutter Zahlung einer Entschädigung von 7*274 DM wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Richard durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ums Leben gekommen sei, weil in seinem Fall die Vermutung des §15 Abs. 2 BEG eingreife und nicht widerlegt werden könne. Ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben nach §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG bestehe aber nur, soweit die Mutter bedürftig gewesen sei und ihr Sohn sie zu Beginn der Verfolgung, die zu dem Tode geführt habe, unterhalten habe, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde. Eine Bedürftigkeit der Mutter bejaht das Berufungsgericht zunächst für die Zeit seit der Schließung des Hutgeschäftes etwa 1938. Diese Ausführungen sind zwar ungenau, weil zunächst eine Bedürftigkeit der Mutter der Klägerin schon für das Jahr 1938 (allerdings auch hier ohne genaue Zeitangabe) und sodann erst ab der Auswanderung 1939 angenommen wird. Jedenfalls verneint aber der Berufungsrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs eine Bedürftigkeit für die Zeit vom Tode des Richard SHi^fe im Juni 1935 an bis zu dem Ende des Jahres 1937. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Sohn Richard bis zu seinem Tode seine Mutter nicht unterhalten habe, sie aber ”später in Amerika unterhalten hätte”. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Klägerin gleichwohl im wesentlichen unbegründet, weil die Bedürftigkeit der Mutter auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist und die Mutter hierfür einen Anspruch auf KapitalentSchädigung gemäß §§ 75 ff BEG hat, der durch den Vergleich vom 2. Der Auffassung des Bundesgerichtshofs in RzW 1972, 338, daß in §§ 141 d ff BEG alle Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen geregelt seien, könne der Senat nicht zustimmen. Er hält daran fest, daß die §§ 141 d ff BEG abschließend alle Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen regeln. Aus dem Umstand, daß § 141 d BEG keine Regelung für das Zusammentreffen der Ansprüche auf Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben mit einer Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen enthält, kann nicht gefolgert werden, daß in diesem Falle wieder das nach früherem Recht entwickelte Verbot der Doppelentschädigung Platz greift. Die Auffassung des Berufungsgerichts hätte auch das sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnis, daß die Zahlung einer Berufs Schadensrente als echter Versorgungsbezug nur zur Kürzung des Hundertsatzes der Hinterbliebenenrente nach § 141 d Abs. 2 BEG führt, die Zahlung einer Kapitalentschädigjung wegen des BerufsSchadens den Lebensschadensan-spruch aber völlig untergehen ließe. Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Bedürftigkeit kann die Zahlung einer Kapitalentschädigung für den Berufsschäden den Anspruch wegen des Lebensschadens nicht beseitigen. Das gilt um so mehr, wenn dem Hinterbliebenen die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden vor seinem Tode nicht mehr ausgezahlt worden ist. Die Klägerin kann daher Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrer Mutter für die Zeit vom 1. Nach § 25 Abs. 2 BEG ist dabei der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren* Da die Mutter der Klägerin am 27. Das ist weniger als die Mindestrente nach § 19 BEG, die für den Zeitraum bis 31. Juni 1948 eine KapitalentSchädigung von 20 DM x 126 Monate = 2.520 DM und für die Zeit vom 1.
2371 053
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 144/72 URTEIL Verkündet am
10. März 1977
Pohl,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Erna S.
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vertreten durch den Public Administrator of the County of NfBK Thomas als Testamentsvoll-
strecker für den Nachlaß von Frau Chaje Anna
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionklägerin, Rechtsanwalt!
gegen
Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 76, Adolph-Schönfelder-Straße 5f
Beklagte und Revisionsbeklagte
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Juli 1972 aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung von 4.420 DM abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die 1911 geborene jüdische Klägerin ist nach dem Recht des Staates New York testamentarisch eingesetzte Alleinerbin ihrer Mutter Chaje Anna die am
27. März 1950 in New York verstorben ist. Aus deren 1926 geschiedener Ehe mit Adolf SjflM^gingen fünf
Kinder hervor, darunter die Klägerin und der im Juli 1913 geborene Richard Dieser wurde nach Ver-
haftung im Sommer 1934 am 5. Juni 1935 durch das Sondergericht in Hamburg wegen Zugehörigkeit zu dem Rotfront-kämpferbund zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt galten. Kurz nach Verkündung des Urteils wurde er aus der Haft entlassen und starb zwischen dem 11. und 13* Juni 1935.
Die Klägerin meldete fristgemäß Entschädigungsansprüche nach ihrer Mutter wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an. Ihre Mutter habe seit 1930 ein Hutgeschäft in in der D^H^straße betrieben,
das zunächst sehr gut gegangen sei, aber während der Hitlerzeit wegen ihrer jüdischen Abstammung nachgelassen habe. Ende 1937/Anfang 1938 habe sie das Geschäft unter dem Druck der Verfolgung aufgeben müssen und sei 1939 nach den USA ausgewandert. Dort habe sie praktisch nichts mehr verdient.
Durch Vergleich vom 2. Februar 1972 gewährte die Beklagte der Klägerin wegen des Berufsschadens ihrer Mutter für die Zeit vom 1. März 1938 bis 31. Januar 1950 11.345 DM Kapitalentschädigung.
Innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG meldete die Klägerin ferner einen Anspruch ihrer Mutter auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nach deren Sohn Richard S^IHl an, der die Mutter bis zu seinem Tode unterstützt habe. Sein plötzlicher Tod im Juni 1935 sei die Folge von unerhörten Aufregungen und Bedrohungen während der Haft gewesen. Die Behörde lehnte
ab, weil Richard S|^|^an den Folgen eines Unglücksfalls beim Baden in der Elbe verstorben sei.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin als Alleinerbin ihrer Mutter Zahlung einer Entschädigung von 7*274 DM wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1. Juni 1935 bis 31. März 1950. Die Klage blieb erfolglos. Durch das angefochtene Teilurteil wies das Berufungsgericht die Berufung wegen eines Teilanspruchs von 6,986 DM zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Richard durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ums Leben gekommen sei, weil in seinem Fall die Vermutung des §15 Abs. 2 BEG eingreife und nicht widerlegt werden könne. Ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben nach §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG bestehe aber nur, soweit die Mutter bedürftig gewesen sei und ihr Sohn sie zu Beginn der Verfolgung, die zu dem Tode geführt habe, unterhalten habe, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde. Eine Bedürftigkeit der Mutter bejaht das Berufungsgericht zunächst für die Zeit seit der Schließung des Hutgeschäftes etwa 1938.
In der Zeit zuvor habe sie Einkünfte aus dem Hutgeschäft und aus Untervermietung gehabt. Selbst wenn diese Einkünfte schon vor 1938 verfolgungsbedingt zurückgegangen seien, habe die Erblasserin für 1938 selbst noch Einkünfte von 2.400 RM angegeben, so daß von einer Bedürftigkeit vor 1938/1939 nicht gesprochen werden könne. Anzunehmen sei Jedoch, daß die Erblasserin seit der Auswanderung bedürftig gewesen sei.
Diese Ausführungen sind zwar ungenau, weil zunächst eine Bedürftigkeit der Mutter der Klägerin schon für das Jahr 1938 (allerdings auch hier ohne genaue Zeitangabe) und sodann erst ab der Auswanderung 1939 angenommen wird. Jedenfalls verneint aber der Berufungsrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs eine Bedürftigkeit für die Zeit vom Tode des Richard SHi^fe im Juni 1935 an bis zu dem Ende des Jahres 1937. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Insoweit ist die Revision imbegründet und zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Sohn Richard bis zu seinem Tode seine Mutter nicht unterhalten habe, sie aber ”später in Amerika unterhalten hätte”. Denn als Malergeselle müßte er ”in den Jahren seit 1938 in der Lage gewesen sein”, die Mutter zu unterhalten oder doch wesentlich zu dem Unterhalt beizutragen. Es könne auch angenommen werden, daß er das getan hätte, wenn er es gekonnt hätte.
Bei diesen in den Zeitangaben gleichfalls ungenauen Ausführungen ist zugunsten der Klägerin davon aus-
zugehen, daß ab Anfang 1938 auch die weitere Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG aF, nämlich die fiktive Unterhaltsgewährung durch den getöteten Verfolgten, gegeben ist.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Klägerin gleichwohl im wesentlichen unbegründet, weil die Bedürftigkeit der Mutter auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist und die Mutter hierfür einen Anspruch auf KapitalentSchädigung gemäß §§ 75 ff BEG hat, der durch den Vergleich vom 2. Februar 1972 auch befriedigt wurde. Wenn der Mutter als Hinterbliebener ihres Sohnes Richard Ansprüche gemäß §§ 15 ff BEG und gleichzeitig als Verfolgter Ansprüche gemäß §§ 65 ff BEG zustünden, würde derselbe Schaden zweimal entschädigt. Der Auffassung des Bundesgerichtshofs in RzW 1972, 338, daß in §§ 141 d ff BEG alle Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen geregelt seien, könne der Senat nicht zustimmen. Denn wie § 141 d Abs. 4 (richtig: Abs. 2) BEG zeige, seien nur die Fälle des Zusammentreffens eines Anspruchs wegen Schadens an Leben und eines Anspruchs auf Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geregelt. Die Ansprüche der 1950 gestorbenen Erblasserin bezögen sich aber ausschließlich auf Kapitalent Schädigung. Die Klägerin könne daher für die Zeit, für die ihre Mutter eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erhalten habe, keine Entschädigung wegen Schadens an Leben bekommen. Der Vergleich vom 2. Februar 1972 umfasse die Zeit bis zu dem 31* Januar 1950. Offen blieben nur die Monate Februar und März 1950
insoweit sei der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat keine Veranlassung, von den in RzW 1972, 338 aufgestellten Rechtsgrundsätzen abzuweichen. Er hält daran fest, daß die §§ 141 d ff BEG abschließend alle Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen regeln. Aus dem Umstand, daß § 141 d BEG keine Regelung für das Zusammentreffen der Ansprüche auf Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben mit einer Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen enthält, kann nicht gefolgert werden, daß in diesem Falle wieder das nach früherem Recht entwickelte Verbot der Doppelentschädigung Platz greift. \ Aus der Systematik der Konkurrenzvorschriften der §§ 141 d ff BEG ergibt sich vielmehr, daß ein Zusammentreffen mehrerer Ansprüche wegen Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen nur in den dort ausdrücklich geregelten Fällen und in dem dabei vorgeschriebenen Umfang zu einer Kürzung der Ansprüche und im Falle des § 141 i BEG zu dem Wegfall eines Anspruchs führen soll. Die Auffassung des Berufungsgerichts hätte auch das sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnis, daß die Zahlung einer Berufs Schadensrente als echter Versorgungsbezug nur zur Kürzung des Hundertsatzes der Hinterbliebenenrente nach § 141 d Abs. 2 BEG führt, die Zahlung einer Kapitalentschädigjung wegen des BerufsSchadens den Lebensschadensan-spruch aber völlig untergehen ließe.
Es besteht daher keine rechtliche Handhabe, den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung des Lebensscha-
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dens ihrer Mutter deshalb zu verneinen, weil die Mutter für denselben Zeitraum eine Kapitalentschädigung wegen ihres BerufsSchadens erhalten hat. Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Bedürftigkeit kann die Zahlung einer Kapitalentschädigung für den Berufsschäden den Anspruch wegen des Lebensschadens nicht beseitigen. Denn die Bedürftigkeit fällt nicht rückwirkend weg, wenn der Hinterbliebene für die zurückliegende Zeit, während der er bedürftig war, eine Entschädigung erhalten hat (BGH RzW 1969, 189). Das gilt um so mehr, wenn dem Hinterbliebenen die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden vor seinem Tode nicht mehr ausgezahlt worden ist.
Die Klägerin kann daher Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrer Mutter für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis 31. Januar 1950 haben. Der Anspruch steht ihr jedoch nicht in Höhe der Klageforderung zu. Der Klägerin ist bei ihrem Klageantrag offensichtlich ein Versehen unterlaufen. Sie begehrt bei einer Einstufung des Sohnes Richard in den mittleren Dienst ein monatliches Eltemgeld von 144 RM/DM. Das steht nicht in Einklang mit der Regelung der §§ 18,
25 BEG in Verbindung mit §§ 10, 12, 22 und Anlage der 1. DV-BEG. Nach § 12 Abs. 2 der 1. DV-BEG beträgt die Rente für einen Verwandten der aufsteigenden Linie 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts, Entsprechendes gilt nach § 22 der 1, DV-BEG für die Berechnung der Kapitalentschädigung. Nach § 25 Abs. 2 BEG ist dabei der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente
erfüllt waren* Da die Mutter der Klägerin am 27. März 1950 verstorben ist, ist das der Monat März 1950. Das Unfallruhegehalt betrug für diesen Monat gemäß der Anlage zur 1. DV-BEG im mittleren Dienst 2.867 RM/DM,
30 % hieraus also 860 RM/DM Jährlich und 71,67 RM/DM monatlich. Das ist weniger als die Mindestrente nach § 19 BEG, die für den Zeitraum bis 31. März 1957 für einen überlebenden Eltemteil auf 100 RM/DM festgesetzt ist. Dieser Mindestbetrag der Rente gilt auch für die Berechnung der KapitalentSchädigung, da § 25 Abs. 1 BEG auch auf § 19 BEG verweist. Somit errechnet sich für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zu dem 30. Juni 1948 eine KapitalentSchädigung von 20 DM x 126 Monate = 2.520 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Januar 1950 eine solche von 100 DM x 19 Monate = 1.900 DM, zusammen 4.420 DM. Nur in dieser Höhe ist der Klageanspruch äußerstenfalls gerechtfertigt, so daß auch insoweit die weitergehende Revision als imbegründet zurückgewiesen wird.
Im übrigen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil der genaue Beginn der Bedürftigkeit bei der Mutter der Klägerin nicht festgestellt ist.
Mai
Zorn Henkel
Portmann
Dr. Lang