Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1914 geborene jüdische Kläger erhält auf Grund des Bescheides vom 16. Oktober 1966, der an den Kläger persönlich gerichtet ist, setzte die Behörde die Rente unter Beibehaltung des Hundertsatzes von 35 nach der 7. Der Kläger reichte in den folgenden Jahren die Jahreserklärungen für 1966 und 1967 über die Höhe seiner monatlichen Einkünfte als selbständiger Handelsvertreter ein. Bei einem Mindesthundertsatz von 20 setzte sie die Rente auf 208 DM und ab 1. Es ist daher erst mit Wirkung vom 1.4.1968 eine Minderung der Rente vorzunehmen.n April 1968 verfügte die Behörde, daß der Kläger verpflichtet sei, die sich aus der bisherigen Zahlung der Rente von 363 DM ergebende Überzahlung für die Zeit vom 1. Die Klage auf Weiterzahlung der Gesundheitsscha-densrente mit dem bisherigen Hundertsatz von 35 für die Zeit vom 1. Oktober 1969 und die Rückforderung der dadurch überzahlten 2.817 DM durch Einbehaltung von den laufenden Rentenzahlungen ab 1. Bei diesem Mindesthundertsatz bleibe es auch für das Jahr 1969 trotz der Erhöhung des Anrechnungsfreibetrages durch die 9. April 1968 war die Behörde schon deshalb berechtigt, weil sich durch die Erhöhung des Arbeitseinkommens des Klägers ab diesem Zeitpunkt der Hundertsatz der Rente von zuletzt 22,5 auf 20 minderte und damit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gemäß §§ 206 Abs.1, 35 Abs. 1 BEG vorlag. Da der Abschlag wegen des Arbeitseinkommens des Klägers sogar 35 vom Hundert betragen hätte, kommt es auch auf die Frage etwaiger Zuschläge, etwa für anhaltende Schmerzen, nicht an. leitet werden, daß jener Bescheid dem Kläger selbst und nicht seiner Bevollmächtigten zugestellt worden sei. mächtigten erfordernder Umstand sei auch nicht darin zu sehen, daß der Bescheid den LeistungsVorbehalt enthalte. Die Unanfechtbarkeit eines Bescheides mit Vorbehalt könne nämlich später dem Verfolgten nicht entgegengehalten werden, wenn der Vorbehalt unwirksam sei, weil er nicht im Einklang mit dem BEG ausgelegt werden könne. Es geht hier nicht um die Frage, ob wegen des Verstoßes gegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG der Bescheid vom 10. Oktober 1966 wirksam zugestellt worden und deswegen die Klagefrist gegen diesen Bescheid gewahrt ist. Ein Bescheid und ein in ihm enthaltener LeistungsVorbehalt sind nicht deswegen unwirksam, weil der Bescheid nicht entsprechend §§ 196, 197 BEG zugestellt worden ist. Oktober 1966 hängt somit davon ab, ob der nicht ordnungsgemäß zugestellte Bescheid an den Kläger Das Berufungsurteil enthält hierzu die für das Revisionsgericht bindende Feststellung, daß der Bescheid dem Kläger selbst "zugestellt worden ist". Diese Feststellung kann nach dem Zusammenhang des Urteils nur dahin verstanden werden, daß der Bescheid nicht nur an den Kläger abgesandt worden, sondern ihm auch zugegangen ist. 3. Das Berufungsgericht meint weiter, daß der Beklagte auch zu einer rückwirkenden Kürzung der Rente für die Zeit vom 1. Denn das Einkommen eines selbständigen Erwerbstätigen lasse sich erst geraume Zeit nach dem Abschluß des Geschäftsjahres - in der Regel durch Bilanzierung - feststellen. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen RzW 1968, 208 Nr. 41 und 1969, 369 Nr. 30 die Zulässigkeit von LeistungsVorbehalten im Rahmen des durch das BEG-Schlußgesetz neu eingefügten § 177a BEG auf bestimmte Fälle beschränkt, die hier nicht vorliegen. hen aber rechtlich keine Bedenken, die Zulässigkeit des unter Buchstaben e) in den Bescheid vom 10. Darauf kann es aber dann nicht ankommen, wenn die Behörde das Arbeitseinkommen des Rentenempfängers im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung nicht feststellen kann, etwa weil die dafür maßgebliche Höhe des Jahresarbeitseinkommens für das laufende Geschäftsjahr (Kalenderjahr oder Steuerjahr) erst nach dessen Ablauf feststellbar ist. Er macht den Tatbestand, bei dessen Vorliegen die Behörde von dem Vorbehalt Gebrauch machen will, deutlich ersichtlich (BGH RzW 1961, 274 Nr. 29)# Bedenklich ist allenfalls, daß der Wortlaut nicht eindeutig zu erkennen gibt, ob sich der Vorbehalt nur auf das laufende Geschäftsjahr, also hier auf das am 1. So hat ihn der Kläger ebenfalls verstanden; denn er hat sich während des gesamten Rechtsstreits nicht darauf berufen, daß hierin nur ein Vorbehalt für die Zeit vom 1. DV-BEG stehe bei Geltendmachung eines Vorbehalts der sachlich-rechtlich gebotenen rückwirkenden Anpassung der Rente nicht entgegen, folgt es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 568 Nr. 29). Oktober 1966 auch nicht deshalb für rechtsfehlerhaft, weil dem Kläger durch den Erstbescheid vom 16. Durch solch einen LeistungsVorbehalt könne später mittels eines Bescheids gemäß § 202 BEG erreicht werden, daß dem Verfolgten nur die rechtlich zustehende Rente gezahlt wird. Denn ohne einen solchen Vorbehalt wäre die Behörde bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 206, 35 BEG nur berechtigt, die Rente für die Zukunft neu festzusetzen. Es verstößt daher gegen den Bestandsschutz der durch einen unanfechtbaren Bescheid vorbehaltlos gewährten Rente, wenn ein solcher Leistungsvorbehalt nachträglich in einen Änderungsbescheid aufgenommen wird (vgl. Allerdings erfaßt der Bestandsschütz nur die Rente mit dem vorbehaltlos festgesetzten Rentenbetrag und den später vorbehaltlos vorgenommenen linearen Rentenerhöhungsbeträgen. Oktober 1966 war die Rente des Klägers ohne einen entsprechenden Vorbehalt auf 264 DM monatlich festgesetzt worden. Der Widerrufsvorbehalt in diesem Änderungsbescheid erfaßt daher nur die damit bewilligte Erhöhung der Rente um 99 DM auf 363 DM und trägt deshalb nur die Rückforderung des vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF ? H6 007 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 144/71 URTEIL Verkündet am 24. Oktober 197^ Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Helmut C P /Brasilien » Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 — 7 jv Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1971 aufgehoben und das Urteil der 5. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1970 abgeändert, soweit die Klage in Höhe von 936 DM abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 936 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1914 geborene jüdische Kläger erhält auf Grund des Bescheides vom 16. Januar 1963 Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Bei einem Hundertsatz von 35 wurde die laufende Rente ab 1. April 1963 auf 231 DM festgesetzt. Der Bescheid enthält einen Leistungsvorbehalt nur für den Fall der Gewährung von Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für denselben Entschädigungszeitraum. Durch Änderungsbescheid vom 8. Februar 1965 erhöhte die Behörde nach der 5. und 6. ÄndVO zur 2. DV-BEG die Rente ab 1. Juli 1962 auf 245 DM und ab 1. Oktober 1964 auf 264 DM. Der Hundertsatz von 35 blieb unverändert. Mit einem weiteren, maschinell gefertigten Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1966, der an den Kläger persönlich gerichtet ist, setzte die Behörde die Rente unter Beibehaltung des Hundertsatzes von 35 nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG neu fest, ab 1. Oktober 1966 auf 363 DM. Dieser Bescheid enthält folgenden Vorbehalt: "Es bleibt Vorbehalten, unter Widerruf dieses Bescheides über den Entschädigungsanspruch rückwirkend erneut zu entscheiden und etwaige Überzahlungen zurückzufordern, wenn und soweit a) eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt worden sind (§ 206 BEG), oder in den Fällen der §§ 141 d-k weitere Ansprüche zuerkannt werden (§ 206a BEG), b) .................... o) • • • • •••••• f d) .................... e) sich bei einem selbständig Erwerbstätigen nach Ablauf des Geschäftsjahres herausstellt, daß das Arbeitseinkommen höher als das der Rentenberechnung zugrunde gelegte Einkommen war, f) tt j- - / . Der Kläger reichte in den folgenden Jahren die Jahreserklärungen für 1966 und 1967 über die Höhe seiner monatlichen Einkünfte als selbständiger Handelsvertreter ein. Auf Anforderung der Behörde vom 28. April 1969 übersandte er am 10. Juni 1969 eine weitere Erklärung über seine Arbeitseinkünfte in den Jahren 1966 bis 1968. Am 27. August 1969 berechnete die Behörde in dem vom Kläger jetzt angegriffenen Änderungsbescheid die Gesundheit sschadensrente ab 1. April 1968 neu. Sie ging vom mittleren Hundertsatz von 32*5 aus, rechnete einen Zuschlag für die Ehefrau und die beiden Kinder von 10 vom Hundert hinzu und einen Abschlag von 35 vom Hundert wegen des hohen Einkommens des Klägers ab. Bei einem Mindesthundertsatz von 20 setzte sie die Rente auf 208 DM und ab 1. Juli 1968 auf 216 DM fest. Auf dem Arbeitsblatt wurde die Rente ab 1. April 1966 bei einem Abschlag von 20 vom Hundert wegen des Einkommens des Klägers mit einem Hundertsatz von 23 berechnet. Gleichzeitig vermerkte der Sachbearbeiter: "Das Einkommen des Antragstellers war bekannt, eine Bearbeitung konnte wegen Arbeitsüberlastung erst heute erfolgen. Es ist daher erst mit Wirkung vom 1.4.1968 eine Minderung der Rente vorzunehmen.n Zusammen mit der Neufestsetzung ab 1. April 1968 verfügte die Behörde, daß der Kläger verpflichtet sei, die sich aus der bisherigen Zahlung der Rente von 363 DM ergebende Überzahlung für die Zeit vom 1. April 1968 bis 31. Oktober 1969 von 2.817 DM zurückzuzahlen. Sie ordnete dazu eine Einbehaltung von der ab 1. November 1969 zu zahlenden Rente von 216 DM an. Die Klage auf Weiterzahlung der Gesundheitsscha-densrente mit dem bisherigen Hundertsatz von 35 für die Zeit vom 1. April 1968 bis 31. Oktober 1969 wies das Landgericht ab. Im Berufungsverfahren erweiterte der Kläger seinen Klageantrag dahin, ihm für die Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Oktober 1969 eine Rente mit einem Hundertsatz von 43 zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger nur noch seinen ursprünglichen Klageantrag auf Zahlung von 2.817 DM weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. 1. Der Rechtsstreit geht nur noch um die Kürzung der Rente für die Zeit vom 1. April 1968 bis 31. Oktober 1969 und die Rückforderung der dadurch überzahlten 2.817 DM durch Einbehaltung von den laufenden Rentenzahlungen ab 1. November 1969. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Behörde habe unter Berücksichtigung der §§ 15, 15a der 2. DV-BEG den Hundertsatz der Rente ab 1. April 1968 zutreffend mit dem Mindestsatz von 20 bemessen. Bei diesem Mindesthundertsatz bleibe es auch für das Jahr 1969 trotz der Erhöhung des Anrechnungsfreibetrages durch die 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG ab 1. September 1969 von 200 auf 250 DM. r ~ Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 206, 35 Abs. 1 BEG ist ohne Bindung an die früheren Bemessungsgrundlagen im Regelfall der Hundertsatz der Rente nach Maßgabe der §§ 15, 15a der 2. DV-BEG festzusetzen (BGH RzW 1973, 173). Zur Neufestsetzung der Rente ab 1. April 1968 war die Behörde schon deshalb berechtigt, weil sich durch die Erhöhung des Arbeitseinkommens des Klägers ab diesem Zeitpunkt der Hundertsatz der Rente von zuletzt 22,5 auf 20 minderte und damit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gemäß §§ 206 Abs. 1, 35 Abs. 1 BEG vorlag. Auch rechnerisch ist die Rente ab 1. April 1968 zutreffend neu berechnet worden. Da der Abschlag wegen des Arbeitseinkommens des Klägers sogar 35 vom Hundert betragen hätte, kommt es auch auf die Frage etwaiger Zuschläge, etwa für anhaltende Schmerzen, nicht an. Der Mindesthundertsatz von 20 wäre dadurch nicht überschritten worden. 2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Unwirk- samkeit des in dem Bescheid vom 10. Oktober 1966 enthaltenen Leistungsvorbehalts könne nicht daraus herge- leitet werden, daß jener Bescheid dem Kläger selbst und nicht seiner Bevollmächtigten zugestellt worden sei. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Landesren- tenbehörde Nordrhein-Westfalen aus "EDV-technischen Gründen2 * * * * * * * * 11 Änderungsbescheide, die nur gesetzliche Ren- tenerhöhungen durchführten, unmittelbar an die Renten- empfänger statt an etwa noch bevollmächtigte Vertreter zustellen würde. Derartige Bescheide beschwerten den Antragsteller nicht. Ein die Zustellung an einen Bevoll mächtigten erfordernder Umstand sei auch nicht darin zu sehen, daß der Bescheid den LeistungsVorbehalt enthalte. Die Unanfechtbarkeit eines Bescheides mit Vorbehalt könne nämlich später dem Verfolgten nicht entgegengehalten werden, wenn der Vorbehalt unwirksam sei, weil er nicht im Einklang mit dem BEG ausgelegt werden könne. Im Ergebnis ist dem zuzustimmen. Es geht hier nicht um die Frage, ob wegen des Verstoßes gegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG der Bescheid vom 10. Oktober 1966 wirksam zugestellt worden und deswegen die Klagefrist gegen diesen Bescheid gewahrt ist. Denn die Klage richtet sich gegen den Änderungsbescheid vom 27. August 1969, mit dem die Behörde von dem Leistungsvorbehalt Gebrauch gemacht hat. Ein Bescheid und ein in ihm enthaltener LeistungsVorbehalt sind nicht deswegen unwirksam, weil der Bescheid nicht entsprechend §§ 196, 197 BEG zugestellt worden ist. Der Bescheid wird vielmehr in dem Zeitpunkt existent und damit wirksam, in dem er aus dem inneren Bereich der Entschädigungsbehörde hinausgegangen und - sei es auch im Wege einer mangelhaften Zustellung - an denjenigen gelangt ist, für den er bestimmt ist, oder durch den dieser rechtmäßig vertreten wird. Denn damit ist dem . Erfordernis der Bekanntgabe des Bescheides an sich genügt, mag auch die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt sein (vgl. BGH RzW 1967, 230/31). Die Wirksamkeit des Vorbehalts im Bescheid vom 10. Oktober 1966 hängt somit davon ab, ob der nicht ordnungsgemäß zugestellte Bescheid an den Kläger 8 selbst gelangt ist, für den er nach der Anschrift bestimmt war. Das Berufungsurteil enthält hierzu die für das Revisionsgericht bindende Feststellung, daß der Bescheid dem Kläger selbst "zugestellt worden ist". Diese Feststellung kann nach dem Zusammenhang des Urteils nur dahin verstanden werden, daß der Bescheid nicht nur an den Kläger abgesandt worden, sondern ihm auch zugegangen ist. Eine gemäß § 354 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge hat der Kläger dagegen nicht erhoben. 3. Das Berufungsgericht meint weiter, daß der Beklagte auch zu einer rückwirkenden Kürzung der Rente für die Zeit vom 1. April 1968 bis zu dem 31. Oktober 1969 berechtigt gewesen sei, weil der Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1966 einen entsprechenden Leistungsvorbehalt enthalten habe. Der Leistungsvorbehalt verstoße nicht gegen § 177a BEG. Er sei auf einen Umstand gestützt, dessen Eintritt in tatsächlicher Hinsicht noch ungewiß gewesen sei. Denn das Einkommen eines selbständigen Erwerbstätigen lasse sich erst geraume Zeit nach dem Abschluß des Geschäftsjahres - in der Regel durch Bilanzierung - feststellen. § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG stehe der rückwirkenden Anpassung der Rente ebenfalls nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen RzW 1968, 208 Nr. 41 und 1969, 369 Nr. 30 die Zulässigkeit von LeistungsVorbehalten im Rahmen des durch das BEG-Schlußgesetz neu eingefügten § 177a BEG auf bestimmte Fälle beschränkt, die hier nicht vorliegen. Es beste- hen aber rechtlich keine Bedenken, die Zulässigkeit des unter Buchstaben e) in den Bescheid vom 10. Oktober 1966 aufgenommenen Leistungsvorbehalts nach § 177a BEG zu bejahen. Zwar beruht hier die Ungewißheit über die Auswirkung rechtserheblicher Umstände, nämlich über die Höhe des Arbeitseinkommens des Klägers, nicht auf der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht. Darauf kann es aber dann nicht ankommen, wenn die Behörde das Arbeitseinkommen des Rentenempfängers im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung nicht feststellen kann, etwa weil die dafür maßgebliche Höhe des Jahresarbeitseinkommens für das laufende Geschäftsjahr (Kalenderjahr oder Steuerjahr) erst nach dessen Ablauf feststellbar ist. Der Vorbehalt in Buchstaben e) des Bescheides vom 10. Oktober 1966 ist auch hinreichend bestimmt. Er macht den Tatbestand, bei dessen Vorliegen die Behörde von dem Vorbehalt Gebrauch machen will, deutlich ersichtlich (BGH RzW 1961, 274 Nr. 29)# Bedenklich ist allenfalls, daß der Wortlaut nicht eindeutig zu erkennen gibt, ob sich der Vorbehalt nur auf das laufende Geschäftsjahr, also hier auf das am 1. April 1966 beginnende und am 31. März 1967 endende israelische Steuerjahr, oder allgemein auf entsprechende künftige Zeitabschnitte bezieht. Dafür bietet der unter Buchstaben a) in den Bescheid vom 10. Oktober 1966 aufgenommene Leistungsvorbehalt einen Anhalt. Dieser - nicht konkret gefaßte und daher nach BGH RzW 1961, 274 Nr. 29 nicht unbedenkliche -Vorbehalt kann nach seinem Zweck und durch seine Bezugnahme auf §§ 206 und 206a BEG nur allgemein künftige Zeitabschnitte betreffen. Dasselbe sollte offensichtlich auch für den besonderen Vorbehalt des Buchstaben e) 10 gelten. So hat ihn der Kläger ebenfalls verstanden; denn er hat sich während des gesamten Rechtsstreits nicht darauf berufen, daß hierin nur ein Vorbehalt für die Zeit vom 1. April 1966 bis 31. März 1967 zu sehen sei. Soweit das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, § 21 der 2. DV-BEG stehe bei Geltendmachung eines Vorbehalts der sachlich-rechtlich gebotenen rückwirkenden Anpassung der Rente nicht entgegen, folgt es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 568 Nr. 29). 4. Schließlich hält das Berufungsgericht den Leistungsvorbehalt im Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1966 auch nicht deshalb für rechtsfehlerhaft, weil dem Kläger durch den Erstbescheid vom 16. Januar 1963 eine Gesundheitsschadensrente vorbehaltslos zugebilligt worden ist. Zwar sei die Einfügung des Vorbehalts der rückwirkenden Rentenkürzung rechtlich dahin zu deuten, daß der die Mindestrente übersteigende Rententeil unter eine auflösende Bedingung gestellt werde. Gleichwohl liege darin kein unzulässiger Eingriff in den Bestand eines durch unanfechtbaren Bescheid vorbehaltlos zugebilligten Rentenanspruchs. Die Aufnahme einer auflösenden Bedingung stelle keine Rentenminderung dar. Durch solch einen LeistungsVorbehalt könne später mittels eines Bescheids gemäß § 202 BEG erreicht werden, daß dem Verfolgten nur die rechtlich zustehende Rente gezahlt wird. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Aufnahme eines LeistungsVorbehalts in einen Rentenbescheid beschwert den Antragsteller jedenfalls in den Fällen, in denen der Leistungsvorbehalt 11 entgegen § 21 der 2. DV-BEG eine rückwirkende Neufestsetzung der Rente und entsprechend §§ 204 Abs* 2, 202 BEG die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits bewirkter Leistungen vorsieht. Denn ohne einen solchen Vorbehalt wäre die Behörde bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 206, 35 BEG nur berechtigt, die Rente für die Zukunft neu festzusetzen. Es verstößt daher gegen den Bestandsschutz der durch einen unanfechtbaren Bescheid vorbehaltlos gewährten Rente, wenn ein solcher Leistungsvorbehalt nachträglich in einen Änderungsbescheid aufgenommen wird (vgl. KG in RzW 1971, 130). Allerdings erfaßt der Bestandsschütz nur die Rente mit dem vorbehaltlos festgesetzten Rentenbetrag und den später vorbehaltlos vorgenommenen linearen Rentenerhöhungsbeträgen. Nur insoweit ist das Vertrauen des Rentenberechtigten schutzbedürftig. Der Vertrauensschutz bezieht sich dagegen nicht auf künftige Steigerungen der gewährten Rente, z.B. im Rahmen linearer Rentenerhöhungen (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33; 1970, 320 Nr. 29). Bei Erlaß des Änderungsbescheides vom 10. Oktober 1966 war die Rente des Klägers ohne einen entsprechenden Vorbehalt auf 264 DM monatlich festgesetzt worden. Der Widerrufsvorbehalt in diesem Änderungsbescheid erfaßt daher nur die damit bewilligte Erhöhung der Rente um 99 DM auf 363 DM und trägt deshalb nur die Rückforderung des vom 1. April 1968 bis 31. Oktober 1969 geleisteten Mehrbetrages von 19 x 99 = 1.881 DM. Insoweit ist die Revision des Klägers unbegründet. In 1? Höhe von 936 DM ist dagegen seinem Rechtsmittel und der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm