Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint und die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei an dem für sie maßgeblichen Stichtag weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts und sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs.1, 562 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung, RzW 1968, 571 Nr* 34,ab* Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu ent* wickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen.
2446 056 BUNDESGERICHTSHOF Qi NAHEN DES VOLKES ty ZR 144/69 URTEIL Verkftndet am ; 29. Mai 1969 \ Pohl, l JustizhauptSekretär | r als Urkundsbeamter ■ der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rachel Gr M rue ; Frankreich, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein -Westfalen^ vertreten durch die Landesrentenbehorde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, j i l i i i i Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 29. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1921 in geborene jüdische Klä- gerin wanderte 1931 von Polen nach Frankreich aus und wurde dort von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Sie erwarb durch ihre Eheschließung am 4. Januar 1949 die französische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten«, Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Verwaltungsbehörde aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Landgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gleiche Auffassung vertreten und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei an dem für sie maßgeblichen Stichtag weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts und sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung, RzW 1968, 571 Nr* 34,ab* Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu ent* wickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin käme es dabei nur an, wenn ihr, angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse, bis zu diesem Zeitpunkt eine Rückkehr in ihre Heimat zuzu demuten gewesen wäre. Mai Graf Dr. Woesner Henkel Zorn