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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Wegen eines ab Juni I960 gewährten und wiederholt erhöhten Altersruhegeldes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde diese Rente mehrfach gekürzt (§95 Abs.3 BEO). Dezember 1961 verlängerten Entschädigungszeitraum eine KapitalentSchädigung von 42 262 DM, gekürzt nach § 92 Abs.3 BEG auf 12 654 DM, und billigte der Klägerin daraus errechnete Renten zu Die Klägerin verlangt eine weitere Ausdehnung des Entschädigungszeitraums, weil ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Renten zu keiner Zeitnachhaltig die Sätze der Anlage 1 zur 3. Ist der Verfolgte versorgungsbedürftig oder soll er von ge-setzeswegen als versorgungsbedürftig angesehen werden (§§ 32, 94 BEG), dann wird die KapitalentSchädigung auf seinen Antrag Die Gleichstellung der Entschädigung für Berufsschäden mit den für die Wiedererlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage maßgeblichen Brwerbseinkünften und Versorgungsbezügen aus früherer Erwerbstätigkeit (§75 Abs, 1 S, 2 BEG) widerspricht dem Wesen dieser Entschädigung. Berücksichtigt man bei der Feststellung der Lebensgrundlage den Anspruch auf die Rente, dann stellt das gesuchte Ergebnis, die Rentenhöhe, gleichzeitig ein Element ihrer Berechnung dar. Erforderlich wäre also eine Annäherungsrechnung: es müßte der Zeitpunkt bestimmt werden, in dem die mit der Verlängerung des Entschädigungszeitraums wachsende Rente zusammen mit den sonstigen Einkünften den Tabellensatz erreichen und den Entschädigungszeitraum beenden würde. Diese Berechnungsweise erwägt auch der Berufungsrichter nicht; sein Verfahren im Streitfall wäre aber nur zulässig, wenn sie statthaft und gesetzlich vorgeschrieben ist. Grundsätzlich sind Entschädigungszeitraum, KapitalentSchädigung und Rente nach §§ 92, 93 BEG in einem Zuge zu bestimmen (§ 199 BEG); es wäre nicht statthaft, dem Berechtigten zunächst einen 11 Grund be trag rt der Rente zu bewilligen, um alsdann die "Restrente” nach einem durch* die Rentenbewilligung verkürzten Entschädigungszeitraum zu bestimmen. mit der Erwägung, daß die Klägerin ungeachtet ihrer weiteren Erwerbstätigkeit seit der Vollendung ihres 65« Lebensjahres (I960) tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig sei (§ 79 Abs« 1 REG). Der Berufungsrichter begegnet dem durch den Hinweis, nach § 79 Abs« 1 S« 2 BEG werde die Arbeitsunfähigkeit (erst) vermutet, wenn der Verfolgte das 70. Lebensjahr hinausgehenden Arbeitsfähigkeit zu Lasten des Anspruchstellers gehen; sie besagt nicht, daß der Verfolgte bis zu dem 70. Denn nach Art. III Nr. 2 Abs.4 3EG-SG ist bei der Berechnung der Kapitalentschädigung, nach der sich die Rente der Klägerin bemißt, von den Verhältnissen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung, die Bewilligung der Beirufsschadensrente durch den Bescheid vom 11. Eine Verlängerung des EntschädigungsZeitraums über diesen Zeitpunkt hinaus konnte die Klägerin zu dem Zwecke der Rentenfestsetzung nicht beanspruchen (BGH RzW 1962, 174 Nr. 24).

Zitierte Normen: § 75 BEG
RenteBEGBerufsschadensrenteEntschädigungszeitraumHamburgfrühKapitalentSchädigungKlägerinErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

. 001 /*> BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 144/G8
URTEIL
Verkündet am
?5. Februar 1971
Pohl,
 Amt sin speiet or
 ala Urkimdsbeamtor der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Cecile
Avenue,
U.S.A
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung (WG 1)2 Hamburg 22, Rönnhaidstraße 5,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br«	-
fib
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Der IÄ. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die pdindliche Verhandlung von 4. Februar 1971 unter Mitwirkung des oene !,sPräsidenten Hai und der Bundesrichter von der If'h-ler., Zorn, Berkel und Fuchs
 für Recht erkennt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-genichts zu Hamburg vorn 18. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Des Revisionsverfahren ist gebühren- und aus-lngenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand.
Die 1899 geborene jüdische Klägerin war Stenotypistin. Am ZI. Januar 1938 wurde sie ihrer Rasse wegen entlassen. Sie wänderte nach den Vereinigten Staaten aus und war dort bis mindestens 1966 als Masseuse tätig.
1999 bewilligte ihr die Behörde die Mindestrente für Berufsschäden von 100 DM. Wegen eines ab Juni I960 gewährten und wiederholt erhöhten Altersruhegeldes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde diese Rente mehrfach gekürzt (§95 Abs. 3 BEO).
1965 beantragte die Klägerin unter Berufung auf Art. III Nr. ?. mit Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG, § 75 Abs. 3 BEG eine neue Entscheidung. Die Behörde berechnete für einen bis zu dem 31. Dezember 1961 verlängerten Entschädigungszeitraum eine KapitalentSchädigung von 42 262 DM, gekürzt nach § 92 Abs. 3 BEG auf 12 654 DM, und
 billigte der Klägerin daraus errechnete Renten zu
 Die Klägerin verlangt eine weitere Ausdehnung des Entschädigungszeitraums, weil ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Renten zu keiner Zeitnachhaltig die Sätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht habe.
Land- und Oberlandesgericht haben diesen Anspruch für unbegründet erachtet. Mit der Revision verfolgt ihn die Klägerin weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Nach der Auffassung des Berufungsrichters war der Klägerin am 31. Dezember 1961 nachhaltig ein Gesamteinkommen in Höhe der für sie maßgeblichen Tabellensätze gesichert. Zwar bestünden Bedenken, dabei ihr Einkommen als Masseuse zu berücksichtigen; denn wegen ihres hohen Alters sei seine Nachhaltigkeit schwerlich zu bejahen gewesen. Seit 1962 übersteige aber die Summe ihrer Versorgungsbezüge aus früherer Erwerbstätigkeit das Vergleichseinkommen. Zu diesen Versorgungsbezügen zähle mindestens die tatsächlich gezahlte, wenn nicht darüber hinaus die unanfechtbar zuerkannte Berufsschadensrente. In diesem Zusammenhang verweist das Berufungsurteil auf BGH RzW 1961,
322 Nr. 31.
Dem kann nicht beigetreten werden. Die Berufsschadensrente hat nicht den Charakter einer Versorgung aus früherer Erwerbstätigkeit; es handelt sich um die Entschädigung flir die Berufsschädigung selbst. Der Anspruch geht auf KapitalentSchädigung. Ist der Verfolgte versorgungsbedürftig oder soll er von ge-setzeswegen als versorgungsbedürftig angesehen werden (§§ 32,
 94 BEG), dann wird die KapitalentSchädigung auf seinen Antrag
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in eine Versorgungorer-te umgewandelt. Schon daraus folgt, daß die Berufsschudensrente nicht die höhe der Kapitalentschädigung beeinflussen kann. Die Gleichstellung der Entschädigung für Berufsschäden mit den für die Wiedererlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage maßgeblichen Brwerbseinkünften und Versorgungsbezügen aus früherer Erwerbstätigkeit (§75 Abs, 1 S, 2 BEG) widerspricht dem Wesen dieser Entschädigung. Aus 3GK RzW 1961, 52? hr. 51 kann etwas anderes nicht entnommen werden. Es ist auch folgendes zu bedenken:
Die Höhe der Berufsschadensrente der im privaten Dienst Geschädigten ist nach § 93 S. 2 BEG davon abhängig, wielange ihnen eine ausreichende Lehensgrundlage gefehlt hat (§§ 92 Abs. 1, 75 BEG). Berücksichtigt man bei der Feststellung der Lebensgrundlage den Anspruch auf die Rente, dann stellt das gesuchte Ergebnis, die Rentenhöhe, gleichzeitig ein Element ihrer Berechnung dar. Erforderlich wäre also eine Annäherungsrechnung: es müßte der Zeitpunkt bestimmt werden, in dem die mit der Verlängerung des Entschädigungszeitraums wachsende Rente zusammen mit den sonstigen Einkünften den Tabellensatz erreichen und den Entschädigungszeitraum beenden würde. Diese Berechnungsweise erwägt auch der Berufungsrichter nicht; sein Verfahren im Streitfall wäre aber nur zulässig, wenn sie statthaft und gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn es handelt sich um eine zufällige Besonderheit, daß hier bereits Berufsschadensrente festgesetzt und gezahlt wurde und der Streit nur eine Erhöhung der Rente betrifft. Grundsätzlich sind Entschädigungszeitraum, KapitalentSchädigung und Rente nach §§ 92, 93 BEG in einem Zuge zu bestimmen (§ 199 BEG); es wäre nicht statthaft, dem Berechtigten zunächst einen 11 Grund be trag rt der Rente zu bewilligen, um alsdann die "Restrente” nach einem durch* die Rentenbewilligung verkürzten Entschädigungszeitraum zu bestimmen.
Lie Bn klagte ihrerseits bekämpft den Klageanspruc'i unter ander? mit der Erwägung, daß die Klägerin ungeachtet ihrer weiteren Erwerbstätigkeit seit der Vollendung ihres 65« Lebensjahres (I960) tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig sei (§ 79 Abs« 1 REG). Der Berufungsrichter begegnet dem durch den Hinweis, nach § 79 Abs« 1 S« 2 BEG werde die Arbeitsunfähigkeit (erst) vermutet, wenn der Verfolgte das 70. Lebensjahr vollendet habe. Auch das entspricht nicht dem Gesetz. Die Vermutung besagt nur, daß Zweifel an einer über das 70. Lebensjahr hinausgehenden Arbeitsfähigkeit zu Lasten des Anspruchstellers gehen; sie besagt nicht, daß der Verfolgte bis zu dem 70. Lebensjahr als arbeitsfähig gelte oder daß bis zu dem i3eweise des Gegenteils hiervon auszugehen sei.
Im Ergebnis erweist sich das Bemfungsurteil gleichwohl als richtig. Denn nach Art. III Nr. 2 Abs. 4 3EG-SG ist bei der Berechnung der Kapitalentschädigung, nach der sich die Rente der Klägerin bemißt, von den Verhältnissen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung, die Bewilligung der Beirufsschadensrente durch den Bescheid vom 11. Juni 1959» beruht.
Eine Verlängerung des EntschädigungsZeitraums über diesen Zeitpunkt hinaus konnte die Klägerin zu dem Zwecke der Rentenfestsetzung nicht beanspruchen (BGH RzW 1962, 174 Nr. 24).
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 Puchs
Henkel
 von der Mühlen
 Zorn