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BGH · IX ZR 143/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 143/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Das Grundurteil des Berufungsgerichts ist nach § 304 ZPO zulässig, weil nur ein einheitlicher Schadensersatzanspruch in Frage steht, gerichtet auf den entgangenen Mehrerlös, den der Beklagte durch den Verkauf des Unternehmens der Gemeinschuldnerin an einen (anderen) Interessenten hätte erzielen können. Berufungsgericht stellt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fest, daß ein solcher Mehrerlös jedenfalls durch einen Verkauf an die Societe V. Von dieser Pflicht aus besonderem Anlaß befreite den Beklagten auch die Zustimmung des Gläubigerausschusses nicht. Der vom Beklagten geltend gemachte Zeitdruck hätte ihn ebenfalls nicht gehindert, vor dem Verkauf noch den verbleibenden Werktag bis zur ersten Gläubigerversammlung (20.

Zitierte Normen: § 304 ZPO § 162 InsO
verkaufenZPOMehrerlösGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 143/97	BESCHLUSS
vom 7. Mai 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 7. Mai 1998 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 21. März 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revision:
1.983.500 DM.
Gründe
 Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Grundurteil des Berufungsgerichts ist nach § 304 ZPO zulässig, weil nur ein einheitlicher Schadensersatzanspruch in Frage steht, gerichtet auf den entgangenen Mehrerlös, den der Beklagte durch den Verkauf des Unternehmens der Gemeinschuldnerin an einen (anderen) Interessenten hätte erzielen können. Das
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Berufungsgericht stellt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fest, daß ein solcher Mehrerlös jedenfalls durch einen Verkauf an die Societe V. S.A. erzielt worden wäre. Um ein solches Angebot hätte sich der Beklagte in der Zeit zwischen dem 13. August und 17. September 1993 bemühen müssen, weil der Verkauf an eine der Gemeinschuldnerin nahestehende Auffanggesellschaft schon nach geltendem Recht verdächtig ist (vgl. hierzu künftig § 162 InsO). Von dieser Pflicht aus besonderem Anlaß befreite den Beklagten auch die Zustimmung des Gläubigerausschusses nicht. Der vom Beklagten geltend gemachte Zeitdruck hätte ihn ebenfalls nicht gehindert, vor dem Verkauf noch den verbleibenden Werktag bis zur ersten Gläubigerversammlung (20. September 1993) zu warten. Bis zu welchem Umfang dann zusätzlich anfallende, konkursbeständige Verwaltungskosten einen Mehrerlös aus einem anderweitigen Verkauf aufgezehrt hätten, wird im Verfahren über die Schadenshöhe im einzelnen zu klären sein.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer