Die Verhandlungen über den Beitritt des Klägers und die Übernahme der Bürgschaften, die auch die Begründung eines Anstellungsverhältnisses zu dem Gegenstand hatten, wurden auf Seiten der GmbH unter anderem vom Beklagten, einem der beiden Geschäftsführer der GmbH, geführt. Obwohl er die Verhandlungen mit dem Kläger als Vertreter der Gesellschaft geführt habe, hafte er selbst aus Verschulden bei Vertragshandlungen, weil er bei den Verhandlungen ein ihm persönlich entgegengebrachtes Vertrauen in Anspruch genommen habe und als Mitgeschäftsführer und Gesellschafter der GmbH wirtschaftlich an der Übernahme der Bürgschaften durch den Kläger interessiert gewesen sei. Die Annahme einer persönlichen Haftung des Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Diese Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht. 1. Das Berufungsgericht sieht die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens darin, daß der Beklagte dem Kläger auch eine feste Anstellung bei der Firma GmbH, Das reicht nicht aus, um die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Beklagten zu begründen. Der Vertreter muß dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten haben, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam war. Das kann etwa bei einer außergewöhnlichen Sachkunde oder bei großer persönlicher Zuverlässigkeit des Vertreters der Fall sein, wie auch bei einem auf Verwandtschaft beruhenden besonderen Vertrauensverhältnis (vgl. Derartige Anknüpfungspunkte für ein dem Beklagten entgegengebrachtes besonderes persönliches Vertrauen sind im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem 2. Das eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten begründet das Berufungsgericht damit, daß er Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war. Die Beteiligung als Gesellschafter und Geschäftsführer an der vertretenen Gesellschaft reicht jedoch allein nicht aus, um eine Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen (BGH, Urteile v. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gesellschafter aufgrund von ihm übernommener unbeschränkter selbstschuldnerischer Bürgschaften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet oder wenn die Tätigkeit des Vertreters auf die Beseitigung von Schäden abzielt, für die er andernfalls vom Vertretenen in Anspruch genommen werden könnte (BGH, Urt. v. Gegen die in Übereinstimmung mit dem Landgericht getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten ein betrügerisches Verhalten nicht nachzuweisen ist, erhebt auch der Kläger keine Einwendungen. Dem Vorbringen des Klägers ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß er bei Übernahme der Bürgschaften auf die Buchführung der GmbH vertraut hat. geht vielmehr nur dahin, daß das zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Gesellschaftsvermögen erhalten bleibt und nicht durch eine Verzögerung des Konkursantrags vermindert wird (BGHZ 29, 100, 104 ff). Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB mit § 64 Abs. 1 GmbHG gegeben wären, könnte der Kläger nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Bürgschaften für die nach seiner Behauptung bereits damals überschuldete GmbH nicht übernommen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/86 Verkündet am: 8. Oktober 1987 Schnurr Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Alfons St Straße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Harald Sch] reg». Ne Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. - WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 4. Juli 1985 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Im Mai 1983 trat der Kläger der G. K( GmbH (im folgenden: GmbH) als Gesellschafter bei. Außerdem übernahm er am 6. Mai und 16. Juni 1983 für Bankverbindlich- 3 keiten der GmbH zwei Bürgschaften, die jetzt noch in Höhe von 95.000 DM bestehen. Die Verhandlungen über den Beitritt des Klägers und die Übernahme der Bürgschaften, die auch die Begründung eines Anstellungsverhältnisses zu dem Gegenstand hatten, wurden auf Seiten der GmbH unter anderem vom Beklagten, einem der beiden Geschäftsführer der GmbH, geführt. Am 15. März 1985 stellte die GmbH Antrag auf Konkurseröffnung, der mangels Masse abgelehnt wurde. Der Kläger nahm den Beklagten auf Freistellung von der Bürgschaftsverpflichtung, hilfsweise auf Zahlung von 99.900 DM in Anspruch mit der Behauptung, der Beklagte habe ihn über die finanzielle Situation der GmbH getäuscht, die in Wirklichkeit bereits Anfang 1983 konkursreif gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr hinsichtlich der Freistellungsverpflichtung stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB), weil dem * Beklagten ein betrügerisches Verhalten nicht nachzuweisen sei. Es hält jedoch einen Freistellungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für begründet. Der Beklagte habe den Kläger zu demindest fahrlässig über die Gesamtsituation der GmbH getäuscht. Obwohl er die Verhandlungen mit dem Kläger als Vertreter der Gesellschaft geführt habe, hafte er selbst aus Verschulden bei Vertragshandlungen, weil er bei den Verhandlungen ein ihm persönlich entgegengebrachtes Vertrauen in Anspruch genommen habe und als Mitgeschäftsführer und Gesellschafter der GmbH wirtschaftlich an der Übernahme der Bürgschaften durch den Kläger interessiert gewesen sei. II. Die Annahme einer persönlichen Haftung des Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen in der Regel den Vertretenen, nicht aber den Vertreter. Das gilt auch bei der organschaftlichen Vertretung einer GmbH durch ihre Geschäftsführer. Ausnahmsweise kann ein Vertreter für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen dann haften, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsabschluß inter- essiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt (ständige Rechtsprechung; BGHZ 56, 81, 83; 87, 27, 32 ff; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1985 - VIII ZR 210/84, NJW 1986, 586, 587; Urt. v. 20. März 1987 - V ZR 27/86, ZIP 1987, 995 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht. 1. Das Berufungsgericht sieht die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens darin, daß der Beklagte dem Kläger auch eine feste Anstellung bei der Firma GmbH, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, in Aussicht gestellt und der Kläger von dieser Gesellschaft bereits Zahlungen erhalten hat. Das reicht nicht aus, um die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Beklagten zu begründen. Eine eigene Haftung des Vertreters erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn er über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgegangen ist, das bei Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer gegeben ist oder doch vorhanden sein sollte. Der Vertreter muß dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten haben, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam war. Das kann etwa bei einer außergewöhnlichen Sachkunde oder bei großer persönlicher Zuverlässigkeit des Vertreters der Fall sein, wie auch bei einem auf Verwandtschaft beruhenden besonderen Vertrauensverhältnis (vgl. BGHZ 56, 81, 84 f; 87, 27, 33). Derartige Anknüpfungspunkte für ein dem Beklagten entgegengebrachtes besonderes persönliches Vertrauen sind im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem 6 Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Damit scheidet eine persönliche Haftung des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt aus. 2. Das eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten begründet das Berufungsgericht damit, daß er Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war. Die Beteiligung als Gesellschafter und Geschäftsführer an der vertretenen Gesellschaft reicht jedoch allein nicht aus, um eine Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen (BGH, Urteile v. 23. Oktober 1985 aaO? v. 10. März 1986 - II ZR 107/85, NJW 1986, 3193, 3195). Das besondere wirtschaftliche Eigeninteresse des Vertreters am Zustandekommen des Geschäfts muß über die Beteiligung an der Gesellschaft hinausgehen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gesellschafter aufgrund von ihm übernommener unbeschränkter selbstschuldnerischer Bürgschaften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet oder wenn die Tätigkeit des Vertreters auf die Beseitigung von Schäden abzielt, für die er andernfalls vom Vertretenen in Anspruch genommen werden könnte (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1985 aaO S. 588). Derartige Anhaltspunkte für ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Damit scheidet eine persönliche Haftung des Beklagten aus Verschulden bei VertragsSchluß aus. 7 III. Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Denn auch die weiteren vom Kläger angeführten und in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vermögen die Klage nicht zu stützen. Gegen die in Übereinstimmung mit dem Landgericht getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten ein betrügerisches Verhalten nicht nachzuweisen ist, erhebt auch der Kläger keine Einwendungen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen nachlässiger Führung der Handelsbücher der GmbH ist vom Kläger nicht schlüssig dargelegt. Dem Vorbringen des Klägers ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß er bei Übernahme der Bürgschaften auf die Buchführung der GmbH vertraut hat. Schließlich steht dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG wegen verspäteter Stellung des Konkursantrages gegen den Beklagten zu. Die Bestimmung des § 64 Abs. 1 GmbHG über die Konkursantragspflicht will die Gläubiger einer GmbH nicht davor bewahren, einer überschuldeten Gesellschaft noch Kredit zu gewähren oder überhaupt noch mit ihr in Geschäftsbeziehungen zu treten. Der Schutzzweck dieser Vorschrift 8 geht vielmehr nur dahin, daß das zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Gesellschaftsvermögen erhalten bleibt und nicht durch eine Verzögerung des Konkursantrags vermindert wird (BGHZ 29, 100, 104 ff). Darauf hat bereits das Landgericht den Kläger hingewiesen. Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB mit § 64 Abs. 1 GmbHG gegeben wären, könnte der Kläger nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Bürgschaften für die nach seiner Behauptung bereits damals überschuldete GmbH nicht übernommen. Er könnte vielmehr lediglich geltend machen, daß er bei einer Konkurseröffnung unmittelbar nach Übernahme der Bürgschaften eine höhere Konkursquote erhalten hätte, als er sie aufgrund des erst am 15. März 1985 gestellten Konkursantrages zu erwarten hat (vgl. BGHZ 29, 100, 107). Einen derartigen Schaden hat der Kläger trotz des Hinweises des Landgerichts nicht dargelegt. 9 Da weitere Anspruchsgrundlagen zur St ‘tzung des Klagebegehrens nicht ersichtlich sind, war das ltndgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Merz Zorn Fuchs Gärtner Schmitz i