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BGH · IX ZR 143/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 143/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Februar 1955 den Anspruch mangels Zuständigkeit ab: Die Überprüfung habe ergeben, daß der Kläger in Mietraching unbekannt und zu keiner Zeit dort polizeilich gemeldet oder wohnhaft gewesen sei. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts erkannte die Behörde durch Bescheid vom 19. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ent s che i dung s gründe Das Berufungsgericht hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG festgestellt und die ErmessensentScheidung der Behörde bestätigt. Sie bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe weder auf die Rechte aus § 7 BEG verzichtet noch entfielen sie wegen Verwirkung. Dazu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf die Rechte aus § 7 Abs. 1 BEG sei möglich, liege hier aber nicht vor. gung bereits zuerkannt und sich bisher zur Begründung des Klagabweisungsantrags nicht auf § 7 BEG berufen habe, könne ein derartiger Verzicht nicht erblickt werden. Darauf könne sich nicht berufen, wer wie der Kläger selbst durch vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht schwer gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Ob das beklagte Land auf sein Recht aus § 7 Abs. 1 BEG verzichtet hat, bleibt offen. Für diesen besonderen Tatbestand des Verstoßes gegen Treu und Glauben ist der Zeitablauf typisch, jedoch nicht allein entscheidend; es müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die jetzige Geltendmachung des Rechts dem Rechtsverkehr als unzu demutbar erscheinen lassen (vgl. Der Bundesgerichtshof hat für das Entschädigungsrecht grundsätzlich auch die Möglichkeit der Verwirkung des Rechts der Behörde zur Versagung von Ansprüchen (§7 BEG) und zu dem Widerruf (§ 201 BEG) bejaht (RzW 1961, 39; 1962, 356; 474; 1964, 450; 1965, 25; 26; Urteil vom 1. Wer selbst die Wahrheitspflicht gröblich verletzt hat, darf grundsätzlich selbst nach längerer Zeit nicht damit rechnen, daß die Entschädigungsbehörde seine Verfehlung auch weiterhin nicht als solche erkennen und werten werde (BGH RzW 1961, 39; 1965, 26; Urteil vom 1. Im Rechtsstreit über einen Entschädigungsanspruch hat das beklagte Land alle Rechte und Befugnisse, die einer Partei bei der Abwehr von Ansprüchen zustehen. Für die Ermessensentscheidung der Behörde, ob und in welchem Umfang sie den Anspruch versagen will, können Bestand und Höhe des Anspruchs erheblich sein (vgl. Erst der Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nimmt dem beklagten Land auf jeden Fall endgültig die Möglichkeit, den Anspruch nach § 7 Abs. 1 BEG zu versagen (vgl. Das Abwarten der Behörde im Rechtsstreit begründet für sich allein noch nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, sie werde von § 7 Abs. 1 BEG keinen Gebrauch machen. Aber auch ein unredlicher Kläger muß nicht unter allen Umständen auch noch nach einem langen Verfahren damit rechnen, daß ihm sein Anspruch schließlich gemäß § 7 Abs. 1 BEG versagt wird. Es muß deswegen nicht immer hingenommen werden, daß nach aufwendiger Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen praktisch ein neuer Streit um die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG und die Ermessensausübung der Entschädigungsbehörde beginnt. Unter besonderen Umständen kann daher die Versagung des Anspruchs lange nach Kenntnisnahme von dem Versagungsgrund ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich sein. Das vorwerfbare Verhalten des Klägers lag über 20 Jahre zurück, als die Behörde es am 30. Während der Behandlung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch das beklagte Land seit Januar 1963 waren neue, für die Versagung dieser Forderung bedeutsame Tatsachen weder zu Dann berief es sich zunächst bloß auf die für zutreffend gehaltenen Entscheidungsgründe des Ersturteils und trug vor, daß nach den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. seit 1. Dieses über acht Jahre dauernde Verhalten des beklagten Landes kommt jedenfalls einem Verzicht auf die Befugnis nahe, den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wegen der vom Kläger vor mehr als 20 Jahren gemachten und seit über 15 Jahren aufgeklärten falschen Angaben über dessen Aufenthalt vor der Auswanderung zu versagen. Nach dieser Behandlung des Anspruchs durch die Behörde im Verwaltungsverfahren und im Rechtsstreit brauchte 1971 der Kläger nicht mehr damit zu rechnen, daß das beklagte Land deshalb nun noch auf die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG zurückgreifen werde. Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-

Zitierte Normen: § 7 BEG § 242 BGB § 7 BEG
VersagungRechtbeklagenLandBehördeBEGAnspruchKlägerMietraching

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
TFTTTf
BEG § 7 Abs. 1
Unter besonderen Umständen kann die Entschädigungsbehörde das Recht, einen Entschädigungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BEG zu versagen, ausnahmsweise verwirken.
BGH, Urt. v. 30. November 1978 -
IX 2f* H3/74
OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30. November 1978 Pohl
 Justizamtsinspektor
al* Urkundebeamter der Ge&chäft**telle
IX ZR 143/74	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lipman Pl
 th Str.,
'USA,
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 als Abwickler der Kanzlei des_ Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger wurde 1907 in Polen geboren und ist Jude. Nach seinen Angaben mußte er von 1941 bis 16. Januar 1945 in verschiedenen Zwangsarbeitslagern in Krakau, Skarzysko und Tschenstochau in Munitionsfabriken arbeiten. Er hielt sich seit 1948 in Antwerpen auf und lebt seit 1951 in den USA.
 
Im Juli 1950 reichte er beim Bayerischen Landesentschädigungsamt (BLEA) einen eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Entschädigung für Freiheitsschaden ein mit der Behauptung:	"vor	der Auswanderung polizeilich gemel-
det in Mietraching vom 10. August 1946 - 16. Dezember 1947” und "letzter dauernder Aufenthalt vor der Auswanderung: Mietraching". In dem Antragsvordruck bestätigte die "Ortspolizei Mietraching", daß der Kläger "am 1.1.47 seinen rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mietraching hatte". Außerdem legte er eine vom "Gemeinderat der Gemeinde Mietraching b. Deggendorf/Ndby." am 3. Juli 1950 ausgestellte inhaltsgleiche "Aufenthaltsbescheinigung" vor.
Das BLEA lehnte durch Bescheid vom 10. Februar 1955 den Anspruch mangels Zuständigkeit ab: Die Überprüfung habe ergeben, daß der Kläger in Mietraching unbekannt und zu keiner Zeit dort polizeilich gemeldet oder wohnhaft gewesen sei. Die Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde sei zu Unrecht ausgestellt worden. Daß der Kläger am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Bayern gehabt habe, könne nach den vorhandenen Unterlagen nicht angenommen werden. Außerdem habe er sich durch Vorlage einer zu Unrecht ausgestellten Aufenthaltsbescheinigung unlauterer Mittel bedient, um Entschädigung zu erlangen; der Anspruch wäre deshalb auch gemäß § 2 Abs. 2 BErgG zu versagen. Der Bescheid blieb unangefochten.
Im September 1955 meldete der Kläger Ansprüche für Freiheits- und Gesundheitsschaden beim Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz an. Dabei gab er als letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor der Auswanderung an: Antwerpen/Belgien. Die Behörde zog die Akten des BLEA bei. Am 20. August 1959 übersandte sie
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dem bevollmächtigten Rechtsanwalt den Entwurf eines Vergleichs über 6.000 DM Entschädigung für Freiheitsschaden mit der Begründung:
”Da der Antragsteller durch Beschaffung einer Stichtagserklärung der Gemeinde Mietraching versucht hatte, sich nach Angabe des Landeskrim. Polizeiamtes München widerrechtliche Vorteile zu verschaffen, wird in Anwendung des § 7 Abs. 1 BEG-SchlußG zur Abgeltung der gesamten Haftzeit und der Zeit des Judensterntragens vom 18. November 1939 bis zu dem 17. Januar 1945 vergleichsweise Regelung durch Zahlung einer Kapitalentschädigung in Höhe von DM 6.000 (40 Monate) abzüglich der Vorleistung des BLea, München, von 450 DM vorgeschlagen”.
Der Kläger nahm am 17. September 1959 an.
Im Dezember 1962 erläuterte er den Gesundheitsschaden und bat um dessen Bearbeitung. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts erkannte die Behörde durch Bescheid vom 19. November 1963 Heilverfahren wegen eines abgeklungenen Angst- und Spannungszustandes, 5.901,50 DM Kapitalentschädigung und Rente bis 31. Dezember 1954 zu.
Mit der Klage forderte der Kläger höhere Leistungen. Das beklagte Land begründete seinen Antrag auf Klagabweisung ausschließlich mit medizinischen Erwägungen. Das Landgericht wies durch Urteil vom 30. Dezember 1968 die Klage ab, weil weitere Verfolgungsleiden als im angefochtenen Bescheid anerkannt nicht wahrscheinlich seien.
Mit der Berufung verfolgte der Kläger die Klageansprüche weiter. In der Berufungserwiderung vom 22. März 1971 stützte das beklagte Land seinen Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels wiederum nur auf medizinische Gründe. Im Verhandlungstermin vom 30. April 1971 erhob es "den Einwand des § 7 BEG” und begründete die Versagung in einem weiteren Schriftsatz. Der Kläger erklärte sich dazu nicht.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, weil das beklagte Land die Ansprüche zu Recht versagt habe. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Ent s che i dung s gründe
 Das Berufungsgericht hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG festgestellt und die ErmessensentScheidung der Behörde bestätigt. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe weder auf die Rechte aus § 7 BEG verzichtet noch entfielen sie wegen Verwirkung.
Dazu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf die Rechte aus § 7 Abs. 1 BEG sei möglich, liege hier aber nicht vor. In dem Umstand, daß die Behörde im Vergleich vom 24. Juli 1959 und im Bescheid vom 19. November 1963 eine Entschädi-
gung bereits zuerkannt und sich bisher zur Begründung des Klagabweisungsantrags nicht auf § 7 BEG berufen habe, könne ein derartiger Verzicht nicht erblickt werden. Denn grundsätzlich stehe es der Entschädigungsbehörde frei, wann und in welchem Umfange sie von ihrem Versagungsrecht nach § 7 BEG Gebrauch machen wolle. Eindeutige Anhaltspunkte für einen Verzicht lägen nicht vor.
Die Versagungsbefugnis sei auch nicht verwirkt. Darauf könne sich nicht berufen, wer wie der Kläger selbst durch vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht schwer gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Außerdem könne davon nur bei einem dolosen oder schikanösen Verhalten die Rede sein, das hier nicht vorliege. Vielmehr habe die Behörde nur die ihr zustehenden Rechte wahrgenommen.
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht.
Ob das beklagte Land auf sein Recht aus § 7 Abs. 1 BEG verzichtet hat, bleibt offen. Jedenfalls hat es dieses Recht im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt.
Zutreffend umschreibt das Berufungsgericht die Verwirkung als Rechtsmißbrauch durch illoyal verspätete Rechtsausübung. Für diesen besonderen Tatbestand des Verstoßes gegen Treu und Glauben ist der Zeitablauf typisch, jedoch nicht allein entscheidend; es müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die jetzige Geltendmachung des Rechts dem Rechtsverkehr als unzu demutbar erscheinen lassen (vgl. die zusammenfassende Darstellung bei Soergel/Sie-bert/Knopp, BGB 10. Aufl. § 242 BGB Rdnr. 281 f.). Sie ist ein Anwendungsfall des selbstwidersprüchlichen Verhaltens und entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der nach Rechtsprechung und Lehre auch im öffentlichen
 
Recht gilt (Forsthoff, Verw.Recht, 10. Aufl. S. 179).
Der Bundesgerichtshof hat für das Entschädigungsrecht grundsätzlich auch die Möglichkeit der Verwirkung des Rechts der Behörde zur Versagung von Ansprüchen (§7 BEG) und zu dem Widerruf (§ 201 BEG) bejaht (RzW 1961, 39; 1962, 356; 474;	1964,	450;	1965, 25; 26; Urteil vom 1. Dezember 1977 - IX ZR 29/73 nicht veröffentlicht; Beschluß vom 23. April 1974 - IX ZB 398/71; a.A. Oberlandesgericht Zweibrücken RzW 1978, 121). Sie bleibt jedoch die Ausnahme.
Die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG ist an keine Frist gebunden. Wer selbst die Wahrheitspflicht gröblich verletzt hat, darf grundsätzlich selbst nach längerer Zeit nicht damit rechnen, daß die Entschädigungsbehörde seine Verfehlung auch weiterhin nicht als solche erkennen und werten werde (BGH RzW 1961, 39;	1965,	26;	Urteil	vom 1. Dezember 1977 - IX ZR 29/73). Im Rechtsstreit über einen Entschädigungsanspruch hat das beklagte Land alle Rechte und Befugnisse, die einer Partei bei der Abwehr von Ansprüchen zustehen. Es darf sich trotz Kenntnis von einem Versagungsgrund zunächst darauf beschränken, den Klaganspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu bestreiten. Für die Ermessensentscheidung der Behörde, ob und in welchem Umfang sie den Anspruch versagen will, können Bestand und Höhe des Anspruchs erheblich sein (vgl. BGH RzW 1964, 450). Erst der Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nimmt dem beklagten Land auf jeden Fall endgültig die Möglichkeit, den Anspruch nach § 7 Abs. 1 BEG zu versagen (vgl. BGH RzW 1962, 356;	1963,	222;	1965,	26).	Das Abwarten der Behörde im
 Rechtsstreit begründet für sich allein noch nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, sie werde von § 7 Abs. 1 BEG keinen Gebrauch machen.
s/W
 
Aber auch ein unredlicher Kläger muß nicht unter allen Umständen auch noch nach einem langen Verfahren damit rechnen, daß ihm sein Anspruch schließlich gemäß § 7 Abs. 1 BEG versagt wird. Das Ende des Streits über den Anspruch liegt auch im öffentlichen Interesse. Es muß deswegen nicht immer hingenommen werden, daß nach aufwendiger Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen praktisch ein neuer Streit um die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG und die Ermessensausübung der Entschädigungsbehörde beginnt. Unter besonderen Umständen kann daher die Versagung des Anspruchs lange nach Kenntnisnahme von dem Versagungsgrund ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich sein.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem Ablauf des Verfahrens vor.
Das vorwerfbare Verhalten des Klägers lag über 20 Jahre zurück, als die Behörde es am 30. April 1971 zur Versagung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erstmals geltend machte. Das BLEA München hatte es bereits im unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 10. Februar 1955 festgestellt; seine Akten lagen der Entschädigungsbehörde seit August 1957 vor. Sie rechtfertigte wegen dieses Sachverhalts ihren Vergleichsvorschlag vom 20. August 1959 zur Regelung des Freiheitsschadens mit der teilweisen Anwendung des § 7 Abs. 1 BEG. Der Kläger stimmte diesem Vergleich ohne weitere Erklärung zu.
Während der Behandlung des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch das beklagte Land seit Januar 1963 waren neue, für die Versagung dieser Forderung bedeutsame Tatsachen weder zu
 
erwarten gewesen noch hervorgetreten. Der angefochtene, teilweise zusprechende Bescheid war ausschließlich mit medizinischen Erwägungen begründet. In dem seit Mai 1964 anhängigen gerichtlichen Verfahren ging es dem beklagten Land zunächst um die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 28 ff BEG. Noch im Juni 1968 veranlaßte es den Kläger, Fragen zur Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG zu beantworten. Mit der Berufungserwiderung ließ sich das beklagte Land 21 Monate Zeit. Dann berief es sich zunächst bloß auf die für zutreffend gehaltenen Entscheidungsgründe des Ersturteils und trug vor, daß nach den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. seit 1. Januar 1955 nicht mehr vorliege.
Dieses über acht Jahre dauernde Verhalten des beklagten Landes kommt jedenfalls einem Verzicht auf die Befugnis nahe, den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wegen der vom Kläger vor mehr als 20 Jahren gemachten und seit über 15 Jahren aufgeklärten falschen Angaben über dessen Aufenthalt vor der Auswanderung zu versagen. Nach dieser Behandlung des Anspruchs durch die Behörde im Verwaltungsverfahren und im Rechtsstreit brauchte 1971 der Kläger nicht mehr damit zu rechnen, daß das beklagte Land deshalb nun noch auf die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG zurückgreifen werde. Unter solchen Umständen ist die späte Versagung rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig.
Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen der §§ 28 ff BEG an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mai
 Henkel
Dr. Thumm
 Portmann
Gärtner