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BGH · IX ZR 143/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 143/73

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: März 1963 erstmals Entschädigungsansprüche an und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist. Erst jetzt, lange Zeit nach Ablauf der allgemeinen Anmeldefrist habe ich in Erfahrung gebracht, dass die Wiedergutmachungsansprueche der nach Russland zwangsweise deportierten Juden guenstig erledigt werden, erlaube ich mir daher, obigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den frueheren Stand zu stellen und melde hiermit mittels des hier beigefuegten Mantelantrages meine Ansprueche an* Januar 1968 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sich aus den Angaben der Klägerin nicht entnehmen lasse, daß sie nach Behebung des der rechtzeitigen Anmeldung entgegenstehenden Hindernisses den Wiedereinsetzungsantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt habe, und lehnte den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wegen Versäumung der Anmeldefrist ab. Dezember 1968 vor, daß sie sich vor Ablauf der allgemeinen Anmeldefrist an verschiedene Anwälte gewandt und erfahren habe, daß Personen, welche während der Verfolgung in Rußland gewesen seien, in Deutschland keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen könnten. In dem Berufungsverfahren reichte die Klägerin zur Ergänzung und weiteren Glaubhaftmachung ihres Wiedereinsetzungsantrages eidliche Erklärungen ihres Sohnes und einer Frau Gleitman vom 4. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf, erteilte der Klägerin gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung auch ihres nachträglichen Vorbringens dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie sich vor Ablauf der allgemeinen Antragsfrist an verschiedene Rechtsanwälte gewandt und erfahren habe, daß Verfolgte, die in Rußland gewesen seien, keine Entschädigungsansprüche geltend machen könnten, daß sie erst Anfang März 1963 durch ihren Sohn von der neuen Rechtsprechung erfahren und daß sie sich dann sogleich zu ihrem Anwalt begeben habe. Die Klägerin ist bei dem von ihr behaupteten Verfolgungsschicksal nicht, wie den Darlegungen des Berufungsurteils entnommen werden könnte, erst durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem im März-Heft des Jahres 1962 der MRechtsprechung für WiedergutmachungsrechtM veröffentlichten Urteil vom 25* Oktober 1961 in die Lage versetzt worden, ihre Entschädigungsansprüche wegen ihrer in Rußland erlittenen verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden mit Erfolg geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat durch dieses Urteil seine Rechtsauffassung über die Entschädigungsberechtigung von Rußlandflüchtlingen nicht geändert (vgl. Ein der Durchsetzung ihres Entschädigungsbegehrens entgegenstehendes, von ihr nicht verschuldetes Hindernis kann somit für die Klägerin nicht in einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern nur darin gelegen haben, daß sie sich bei Stellen, die ihr zuverlässig und sachkundig erscheinen konnten, unter richtiger und vollständiger Schilderung ihres Verfolgungsschicksals Rat geholt, von ihnen eine unzutreffende Auskunft erhalten und deswegen bis zur Aufklärung über die wahre Rechtslage ihre Ansprüche nicht angemeldet hat (BGH RzW 1974, 315)* Über solche Erkundigungen enthält der Wiedereinsetzungsantrag März 1963 keine Angaben, daß sie sich überhaupt vor Ablauf der allgemeinen Anmeldefrist anwaltlich über die Aussichten, Entschädigungsansprüche erfolgreich geltend zu machen, habe beraten lassen und daß sie die Auskunft erhalten habe, Personen, welche sich während der Verfolgung in Rußland aufgehalten hätten, seien nicht entschädigungsberechtigt, hat die Klägerin erst mit ihrer eidlichen Erklärung vom 17. März 1963 enthielt keine Angaben darüber, daß sie sich vor Ablauf der Antragsfrist bei rechtskundiger Stelle unter Schilderung ihres Verfolgungsschicksals Über ihre Entschädigungsansprüche hatte beraten lassen und wegen ihr erteilter unzutreffender Rechtsauskunft von einer Anmeldung der Ansprüche abgesehen hatte.

Zitierte Normen: § 189 BEG
WiedereinsetzunggeltenHindernisMärzAnmeldungAblaufAntragsfristKlägerinEntschädigungsansprüche

Volltext der Entscheidung

2406 005
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 143/73	URTEIL	Verkündet	am
18. Mai 1978
A d o m e i t , Justizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz'4, München 22,
%
Beklagter pnd Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
geborene
L

Israel,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
* Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
/IO»
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26« März 1970 aufgehoben«
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 29. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 27« Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 
/to
 Tatbestand
Die Klägerin meldete mit Antrag vom 14. März 1963 am 22. März 1963 erstmals Entschädigungsansprüche an und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trug sie vor;
wVor dem Kriege lebte ich in Blodawa (Krs. Lublin).
Um als Judin der NS-Verfolgung zu entgehen, fluechtete ich Anfang 1940 nach Brest-Litowsk.
Hier wurde ich im Sommer 1940 verhaftet und ins Innere Russlands deportiert. Dort war ich meiner Freiheit beraubt und habe dadurch Schaden an Koerper und Gesundheit davongetragen.
Da die Verfolgung der aus Polen nach Russland deportierter Juden seinerzeit nicht entschaedigt wurde, habe ich auch meine WdG-Ansprueche nicht angemeldet.
Erst jetzt, lange Zeit nach Ablauf der allgemeinen Anmeldefrist habe ich in Erfahrung gebracht, dass die Wiedergutmachungsansprueche der nach Russland zwangsweise deportierten Juden guenstig erledigt werden, erlaube ich mir daher, obigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den frueheren Stand zu stellen und melde hiermit mittels des hier beigefuegten Mantelantrages meine Ansprueche an*
Nach dem Kriege weilte ich von 1946 bis 1947 in Eichstadt und wanderte im Jahre 1948 in Israel ein."
Sie schilderte vor dem 31* März 1967 im einzelnen ihr Schicksal, ihre Krankheiten und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und belegte ihre Angaben mit eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen, ärztlichen Zeugnissen und Bescheinigungen des israelischen Finanzministeriums*
 
Die Behörde verweigerte mit Bescheid vom 8. Januar 1968 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sich aus den Angaben der Klägerin nicht entnehmen lasse, daß sie nach Behebung des der rechtzeitigen Anmeldung entgegenstehenden Hindernisses den Wiedereinsetzungsantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt habe, und lehnte den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wegen Versäumung der Anmeldefrist ab.
Im Verfahren vor dem Landgericht legte die Klägerin eine eigene eidliche Erklärung vom 17. Dezember 1968 vor, daß sie sich vor Ablauf der allgemeinen Anmeldefrist an verschiedene Anwälte gewandt und erfahren habe, daß Personen, welche während der Verfolgung in Rußland gewesen seien, in Deutschland keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen könnten. Das Landgericht hielt den Wiedereinsetzungsantrag wegen Fehlens einer rechtzeitigen substantiierten Begründung für unzulässig und wies die Klage ab. In dem Berufungsverfahren reichte die Klägerin zur Ergänzung und weiteren Glaubhaftmachung ihres Wiedereinsetzungsantrages eidliche Erklärungen ihres Sohnes und einer Frau Gleitman vom 4. November 1969 zu den Akten.
Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf, erteilte der Klägerin gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält den Wiedereinsetzungsantrag für begründet. Es geht davon aus, daß die Ausführungen der Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch den zunächst zu stellenden Anforderungen einer in allgemeiner Weise gehaltenen Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe genügten. Sie enthielten die beiden wesentlichen Punkte, das Bestehen eines unverschuldeten Hindernisses für eine rechtzeitige Anmeldung und die Beseitigung des Hindernisses vor kurzer Zeit. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung auch ihres nachträglichen Vorbringens dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie sich vor Ablauf der allgemeinen Antragsfrist an verschiedene Rechtsanwälte gewandt und erfahren habe, daß Verfolgte, die in Rußland gewesen seien, keine Entschädigungsansprüche geltend machen könnten, daß sie erst Anfang März 1963 durch ihren Sohn von der neuen Rechtsprechung erfahren und daß sie sich dann sogleich zu ihrem Anwalt begeben habe. Damit sei der Wiedereinsetzungs antrag begründet. Bei verspäteter Anmeldung von Rußlandschäden infolge Änderung der Rechtsprechung habe für die Verfolgten ein unverschuldeter Hinderungsgrund im Sinne von § 189 Abs. 3 BEG Vorgelegen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
 
Die Klägerin hat ihren Entschädigungsantrag erst nach Ablauf der am 1. April 1958 endenden allgemeinen Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) gestellt. Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist käme nur in Betracht, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG). Die Klägerin ist bei dem von ihr behaupteten Verfolgungsschicksal nicht, wie den Darlegungen des Berufungsurteils entnommen werden könnte, erst durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem im März-Heft des Jahres 1962 der MRechtsprechung für WiedergutmachungsrechtM veröffentlichten Urteil vom 25* Oktober 1961 in die Lage versetzt worden, ihre Entschädigungsansprüche wegen ihrer in Rußland erlittenen verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden mit Erfolg geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat durch dieses Urteil seine Rechtsauffassung über die Entschädigungsberechtigung von Rußlandflüchtlingen nicht geändert (vgl. BGH RzW 1974, 315 mit Nachweisen). Ein der Durchsetzung ihres Entschädigungsbegehrens entgegenstehendes, von ihr nicht verschuldetes Hindernis kann somit für die Klägerin nicht in einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern nur darin gelegen haben, daß sie sich bei Stellen, die ihr zuverlässig und sachkundig erscheinen konnten, unter richtiger und vollständiger Schilderung ihres Verfolgungsschicksals Rat geholt, von ihnen eine unzutreffende Auskunft erhalten und deswegen bis zur Aufklärung über die wahre Rechtslage ihre Ansprüche nicht angemeldet hat (BGH RzW 1974, 315)* Über solche Erkundigungen enthält der Wiedereinsetzungsantrag
 
der Klägerin vom 14. März 1963 keine Angaben, daß sie sich überhaupt vor Ablauf der allgemeinen Anmeldefrist anwaltlich über die Aussichten, Entschädigungsansprüche erfolgreich geltend zu machen, habe beraten lassen und daß sie die Auskunft erhalten habe, Personen, welche sich während der Verfolgung in Rußland aufgehalten hätten, seien nicht entschädigungsberechtigt, hat die Klägerin erst mit ihrer eidlichen Erklärung vom 17. Dezember 1968 mitgeteilt. Der Antrag vom 14. März 1963 enthielt keine Angaben darüber, daß sie sich vor Ablauf der Antragsfrist bei rechtskundiger Stelle unter Schilderung ihres Verfolgungsschicksals Über ihre Entschädigungsansprüche hatte beraten lassen und wegen ihr erteilter unzutreffender Rechtsauskunft von einer Anmeldung der Ansprüche abgesehen hatte. Sie hatte somit - auch in allgemeiner Form - das Bestehen eines unverschuldeten Hindernisses für eine rechtzeitige Anmeldung nicht dargelegt. Durch ihre eidliche Erklärung vom 17. Dezember 1968 und die eidlichen Erklärungen ihres Sohnes und der Frau GflHl vom 4. November 1969 hat sie nicht den von Anfang an vorgetragenen Grund durch Angabe von Einzelheiten vervollständigt, sondern den Wiedereinsetzungsgrund erst dargelegt. Das ist nicht mehr alsbald nach Behebung des Hindernisses, sondern erst mehrere Jahre danach geschehen, nachdem die Entschädigungsbehörde die Wiedereinsetzung bereits verweigert hatte.
 
Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Gärtner
 Mai
Portmann
 Henkel
Fuchs