Dezember 1969 wieder zuerkannt worden ist, sind die bis zu dem 31. Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Juni 1972 aufgehoben, soweit der Beklagte zu mehr als 8.564>40 DM und monatlich 209 DM Rente seit 1. Im Umfange der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5# Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 15» Juni 1971 zurückgewiesen. Auf die Berufung, mit der die Ansprüche auf eine höhere Rente und auf Zinsen weiterverfolgt wurden, verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 536,81 DM Zinsen nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG aus den bis 30. Mit der Revision beantragt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung, soweit 536,81 IM Zinsen zuerkannt sind. Juni 1972 - aufgelaufenen Rentenrückstände entsprechend § 169 Abs. 2 und 3 BEG zu verzinsen seien, Bern hält die Revision des Beklagten unter Berufung auf OLG Düsseldorf RzW 1971, 556 Nr# 16 entgegen, grundsätzlich bestehe eine Zinspflicht nur bei Erstfestsetzungen, Das trifft nicht zu. Pie Behörde hatte die Leistung der Rente zu dem 31# Dezember 1968 eingestellt, weil infolge Besserung die durch das anerkannte Verfolgungsleiden bewirkte Erwerbsminderung 25 v.H. nicht mehr erreiche und damit die gesetzliche Voraussetzung in § 31 Abs. 1 BEG für ihre Portentrichtung entfallen sei (§§ 206 Abs. 2, 35 Abs, 1 BEG; § 21 der 2. Die Rente ist erst im Rechtsstreit und nach dem 31# Dezember 1969 wieder zuerkannt worden* Infolgedessen sind die rückständigen Rentenbeträge, soweit sie bis zu dem 31. Dezember 1969 fällig geworden sind, nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG seit 1. Nach der von den Parteien nicht beanstandeten Festsetzung im Berufungsurteil betragen die bis 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Rentenrückstände 2.144 M und die Zinsen daraus 214,40 DM. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG wird nur die Summe der bis zu dem 31.
/?'v7 **- Z 3 <j i UU 4 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 169 Abs. 2, 3 Wenn eine festgesetzte Rente im Verfahren nach §§ 206, 35 BEG entzogen und nach dem 31. Dezember 1969 wieder zuerkannt worden ist, sind die bis zu dem 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Rentenbeträge nach § 169 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BEG zu verzinsen. BGH, Urt. v. 20. März 1975 - IX 2R 143/72 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal/Pf. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 143/72 URTEIL Verkündet am 20. März 1975 Adomeitf Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen 1. Hanna N 2. Abraham N 3. Meir N , sämtlich wohnhaft - Prozeßbevollmächtigter: Israel, J| Str. Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Juni 1972 aufgehoben, soweit der Beklagte zu mehr als 8.564>40 DM und monatlich 209 DM Rente seit 1. Juli 1972 verurteilt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5# Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 15» Juni 1971 zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger die des ersten Rechtszuges zu 1/11, des Berufungsverfahrens zu 45/47 und des Revisionsverfahrens zu 3/5; die übrigen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Der Verfolgte Jacob N4B bezog aufgrund Bescheides vom 22. März 1962 und Vergleichs vom 17. September 1963 als Entschädigung für Gesundheitsschaden die Mindestrente bei 25 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung. Die Entschädigungsbehörde entzog ihm durch Bescheid vom 19. November 1968 diese Rente mit Wirkung vom 1. Januar 1969, weil das Verfolgungsleiden infolge Besserung die Erwerbsfähigkeit nur noch um 20 v.H. beeinträchtige. Mit der am 20. Mai 1969 eingereichten Klage verlangte der Verfolgte die Fortzahlung der Rente, seit 1. April 1969 im Betrag der errechneten Rente, außerdem Zinsen aus 2.364 DM Rentenrückstand. Das Landgericht sprach die Mindestrente zu und wies die Klage im übrigen ab. Auf die Berufung, mit der die Ansprüche auf eine höhere Rente und auf Zinsen weiterverfolgt wurden, verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 536,81 DM Zinsen nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG aus den bis 30. Juni 1972 aufgelaufenen Rentenrückständen. Mit der Revision beantragt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung, soweit 536,81 IM Zinsen zuerkannt sind. Der Verfolgte ist am 8. April 1974 gestorben. Die Kläger als seine Erben beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entschefdungsgründe Gegenstand der Prüfung im Revisionsverfahren ist nur noch der Zinsanspruch (§ 169 BEG). Pas Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, daß hei ungerechtfertigter Entziehung einer festgesetzten Rente im Verfahren nach §§ 206, 35 BEG die his zur erneuten Zuerkennung - hier am 7. Juni 1972 - aufgelaufenen Rentenrückstände entsprechend § 169 Abs. 2 und 3 BEG zu verzinsen seien, Bern hält die Revision des Beklagten unter Berufung auf OLG Düsseldorf RzW 1971, 556 Nr# 16 entgegen, grundsätzlich bestehe eine Zinspflicht nur bei Erstfestsetzungen, Das trifft nicht zu. Pie Behörde hatte die Leistung der Rente zu dem 31# Dezember 1968 eingestellt, weil infolge Besserung die durch das anerkannte Verfolgungsleiden bewirkte Erwerbsminderung 25 v.H. nicht mehr erreiche und damit die gesetzliche Voraussetzung in § 31 Abs. 1 BEG für ihre Portentrichtung entfallen sei (§§ 206 Abs. 2, 35 Abs, 1 BEG; § 21 der 2. DV-BEG). Von da an war keine Rente mehr festgesetzt; für den betroffenen Leistungszeitraum hat der Änderungsbescheid den Ursprungsbe-scheid beseitigt. Die Rente ist erst im Rechtsstreit und nach dem 31# Dezember 1969 wieder zuerkannt worden* Infolgedessen sind die rückständigen Rentenbeträge, soweit sie bis zu dem 31. Dezember 1969 fällig geworden sind, nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG seit 1. Januar 1970 zu verzinsen. Satz 2 aaO steht dem Beginn der Zinspflicht am 1. Januar nicht entgegen. Allerdings ist die Klage erst im Laufe des Jahres 1969 erhoben worden. Die mit ihr geforderte Leistung hatte der Verfolgte jedoch schon im früheren Verfahren geltend gemacht. Nach der von den Parteien nicht beanstandeten Festsetzung im Berufungsurteil betragen die bis 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Rentenrückstände 2.144 M und die Zinsen daraus 214,40 DM. Die seit 1. Januar 1970 aufgelaufenen Rentenrückstände sind nicht zu verzinsen. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG wird nur die Summe der bis zu dem 31. Dezember 1969 aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge verzinst. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig, ein davon abweichender Wille des Gesetzgebers nicht feststellbar (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1975 - IX ZR 69/73). Der Beklagte hat deshalb nur 214,40 DM Zinsen zu zahlen. Bei der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ist die wirtschaftliche Bedeutung der Klageforderung für die Parteien berücksichtigt. Br. Thumm Portmann Henkel Br. Lang Fuchs