Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Oktober 1963, für die Kosten der Auswanderung nach Spanien 30 DM und lehnte den Ersatz weiterer Auswanderungskosten sowie eine Entschädigung wegen Imstichlassens von Mobiliar ab. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht nimmt an, bei dem Anspruch auf Ersatz von Kosten der Veiterwanderung nach dem durch Art. I des BEG-Schlußgesetzes neu eingefügten § 57 Abs. 2 BEG n.F. handele es sich um einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG. Den erweiterten Anspruch hätte der Kläger nur durch Klage gegen den Bescheid vom 1. September 1965) unanfechtbar gewesen, noch innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Gesetzes unanfechtbar geworden, da die Klagefrist 6 Monate betragen habe; dem Kläger habe also ein Neuanmelderecht weder nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 noch nach Abs. 2 BEG-SchlußG zugestanden. Den Bescheid vom 1• September 1965 habe er nur insoweit angefochten, als ihm auch Entschädigung wegen Imstichlassens von Einrichtungsgegenständen versagt worden sei. Mit dieser Begründung kann dem Kläger die Erstattung der Weiterwanderungskosten nicht versagt werden. Allerdings konnte der Kläger diesen Anspruch nur mit der Klage gegen den Bescheid vom 1. Da der Bescheid erst mit seiner Zustellung wirksam wurde (BGH RzW 1963» 349) und damit erst nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, liegt ein Uberleitungsfall im Sinne des Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nicht vor. Es ist nicht auszuschließen, daß ein Verfolgter, der wegen einer Teilbeschwer Klage erhoben hat, sich von der Anfechtung eines weiteren Teils des Bescheids durch den irreführenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung abhalten läßt. Der Kläger hat sich alsbald nach der Zustellung des Bescheids mit Schreiben vom 18. Das spricht für die Annahme, daß die Behörde nicht davon ausgehen durfte, der Kläger habe sich bei der Aberkennung weitergehender Auswanderungskosten beruhigt (vgl. Die vorliegende Klage richtet sich zwar ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 28. Er bezog sich zur Begründung seiner Klage auch auf die Akten des Entschädigungsamtes Berlin, in denen der Bescheid vom 1. Unter diesen Umständen liegt es nahe, die Klage als auch gegen den Bescheid vom 1. Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, daB die vorliegende Klage als Klage gegen den Bescheid vom 1. September 1965 zulässig ist, so führt sie zur vollen Nachprüfung, ob dem Kläger nach dem seit Inkrafttreten des BEG-SchluBgesetzes geltenden Recht ein Anspruch auf Erstattung der Veiterwanderungskosten zusteht. Der vom Berufungsgericht noch nicht erörterte materielle Anspruch kann nach dem Vortrag des Klägers nicht von vornherein verneint werden.
2503 092 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 143/71 URTEIL Verkündet am h. März 1976 GUnth Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Harry USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Februar 1971 aufgehoben. Der Rechtstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Kammergericht zurück-verwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühr en-und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Der 1904 in Berlin geborene Kläger wanderte im Juni 1933, um der Verfolgung wegen seiner jüdischen Abstammung zu entgehen, nach Spanien aus und eröffnete in Barcelona eine Leihbücherei mit einem Papier- und Buchhandel. 1934 heiratete er eine deutsche Emigrantin. Am 31. Januar 1939» unmittelbar vor dem Einmarsch der franco-spanischen Truppen in Barcelona, floh er mit seiner Ehefrau nach Frankreich. Dort wurden sie nach dem Ausbruch des 2. Weltkriegs vorübergehend interniert und lebten dann zeitweise versteckt.Im Oktober 1942 gelang es ihnen, in die Schweiz zu entkommen. Im Sommer 1946 wanderten sie mit ihrem inzwischen geborenen Sohn in die Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 1. September 1963, zugestellt am 3. Oktober 1963, für die Kosten der Auswanderung nach Spanien 30 DM und lehnte den Ersatz weiterer Auswanderungskosten sowie eine Entschädigung wegen Imstichlassens von Mobiliar ab. Auf die hiergegen erhobene Klage zahlte der Beklagte aufgrund eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 18. Dezember 1967 wegen Imstichlassens von Einrichtungsgegenständen 3*000 DM* Am 22. November 1963 meldete der Kläger aufgrund des BEG-Schlußgesetzes einen Anspruch auf Entschädigung wegen der ihm bis zu seiner Ankunft in New York entstandenen Weiterwanderungskosten an. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. August 1968 ab, weil die erste Auswanderung mit der Niederlassung in Barcelona abgeschlossen gewesen, und die Welterwanderung eine unabhängig davon erfolgte, nicht entschädigungsfähige neue Auswanderung sei. Mit der Klage verlangte der Kläger 2.300 DM als Ersatz der Weiterwanderungskosten. Das Landgericht sprach ihm 2.093,32 DM zu. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab» Mit der Revision wird die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits erstrebt. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht nimmt an, bei dem Anspruch auf Ersatz von Kosten der Veiterwanderung nach dem durch Art. I des BEG-Schlußgesetzes neu eingefügten § 57 Abs. 2 BEG n.F. handele es sich um einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG. Es gehe wie beim Anspruch nach § 57 Abs. 1 BEG um Auswanderungskosten, die vor der Neufassung nicht erstattungsfähig gewesen seien, weil der Verfolgte die Auswanderung zunächst in dem Irrtum beendet habe, er sei weit genug ausgewandert, um der Verfolgung zu entgehen. Der Anspruch nach § 57 Abs. 2 BEG setze mithin eine den Tatbestand des Abs• 1 erfüllende Auswanderung voraus. Der historische Vorgang der Auswanderung müsse sich lediglich um die Veiterwanderung erweitert haben. Den erweiterten Anspruch hätte der Kläger nur durch Klage gegen den Bescheid vom 1. September 1965 geltend machen können. Dieser ihm am 5« Oktober 1965 zugestellte Bescheid sei weder vor Verkündung des BBQ-SchluBgesetzes (18. September 1965) unanfechtbar gewesen, noch innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Gesetzes unanfechtbar geworden, da die Klagefrist 6 Monate betragen habe; dem Kläger habe also ein Neuanmelderecht weder nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 noch nach Abs. 2 BEG-SchlußG zugestanden. Von seinem Klagerecht habe er keinen Gebrauch gemacht. Den Bescheid vom 1• September 1965 habe er nur insoweit angefochten, als ihm auch Entschädigung wegen Imstichlassens von Einrichtungsgegenständen versagt worden sei. Mit dieser Begründung kann dem Kläger die Erstattung der Weiterwanderungskosten nicht versagt werden. Allerdings konnte der Kläger diesen Anspruch nur mit der Klage gegen den Bescheid vom 1. September 1963» durch den die Erstattung weiterer Kosten der Auswanderung abgelehnt wurde, weiterverfolgen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger erst am 3. Oktober 1963» also nach der am 18. September 1963 erfolgten Verkündung des BEG-Schlußgesetzes, zugestellt. Da der Bescheid erst mit seiner Zustellung wirksam wurde (BGH RzW 1963» 349) und damit erst nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, liegt ein Uberleitungsfall im Sinne des Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nicht vor. Ein Neuanmelderecht des Klägers wegen eines weitergehenden Anspruchs nach Art. III Nr. 2 aaO in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BEG n.F. (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1976 - IX ZR 123/72 - zur Veröffentlichung bestimmt) kommt nicht in Betracht. Die vorliegende Klage kann jedoch als Klage gegen den Bescheid vom 1. September 1963 zulässig sein. Dieser Bescheid war bei der Erhebung der vorliegenden Klage nicht durch Ablauf der Klagefrist unanfechtbar geworden. Zwar war er - wie das Berufungsurteil mitteilt - damals insoweit nicht klageweise angefochten worden, als er die Erstattung von den Betrag von 30 DN übersteigenden Auswanderungskosten ablehnte. Auch ln diesem - hier allein interessierenden - Umfang trat jedoch keine Rechtsbeständigkeit ein. Der Bescheid enthielt nämlich eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Es heißt dort, die Klageschrift müsse unter anderem die erforderlichen Beweismittel enthalten. Dieser Hinweis widerspricht der Rechtslage. Die Angabe von Be- weismitteln gehört nach § 253 Abs. 2 ZPO, der auch im Entschädigungsverfähren gilt (§ 209 Abs. 1 BEG), nicht zu dem notwendigen Inhalt der Klageschrift. Der zur Irreführung geeignete Zusatz bewirkt, daß die Rechtsmittel-belehrung insgesamt fehlerhaft ist und die Frist des §210 BEG nicht in Lauf setzt (BGH RzW 1973, 352). Daß der Kläger den Bescheid in anderen Teilen tatsächlich angefochten hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Es ist nicht auszuschließen, daß ein Verfolgter, der wegen einer Teilbeschwer Klage erhoben hat, sich von der Anfechtung eines weiteren Teils des Bescheids durch den irreführenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung abhalten läßt. Ob sich der Fehler beim Kläger tatsächlich ausgewirkt hat, bleibt demgegenüber unerheblich (BGH aaO mit weiteren Nachweisen). Daß das Klagerecht bei Erhebung der vorliegenden Klage verwirkt gewesen wäre, läßt sich nach Lage der Akten nicht feststellen. Der Kläger hat sich alsbald nach der Zustellung des Bescheids mit Schreiben vom 18. November 1965 an die Behörde gewandt und in Verfolgung eines vermeintlichen Neuanmelderechts die Erstattung der Veiterwanderungskosten begehrt. Auf diesen Anspruch ist er im Schreiben vom 8. März 1966 zurückge-kommen und hat nähere Ausführungen und das Nachreichen von Unterlagen in Aussicht gestellt. Eine eingehende Darstellung der Veiterwanderung folgte im Schreiben vom 31« Mai 1966. Das spricht für die Annahme, daß die Behörde nicht davon ausgehen durfte, der Kläger habe sich bei der Aberkennung weitergehender Auswanderungskosten beruhigt (vgl. BGH RzV 1963, 174). Die vorliegende Klage richtet sich zwar ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 28. August 1968. Der Kläger verfolgt mit ihr aber einen Anspruch, den er nur mit der Klage gegen den Bescheid vom 1. September 1963 verfolgen konnte. Er bezog sich zur Begründung seiner Klage auch auf die Akten des Entschädigungsamtes Berlin, in denen der Bescheid vom 1. September 1965 enthalten ist. Unter diesen Umständen liegt es nahe, die Klage als auch gegen den Bescheid vom 1. September 1965 gerichtet anzusehen. Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, daB die vorliegende Klage als Klage gegen den Bescheid vom 1. September 1965 zulässig ist, so führt sie zur vollen Nachprüfung, ob dem Kläger nach dem seit Inkrafttreten des BEG-SchluBgesetzes geltenden Recht ein Anspruch auf Erstattung der Veiterwanderungskosten zusteht. Der vom Berufungsgericht noch nicht erörterte materielle Anspruch kann nach dem Vortrag des Klägers nicht von vornherein verneint werden. Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Kammergericht zurückverwiesen werden. Dr. Thumm Portmann Henkel Dr. Lang Fuchs