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BGH · IX ZR 143/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 143/70

Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5* Oktober 1972 durch die Richter Wüstenberg9 von der Mühlen9 Zorn9 Fuchs und Portmann für Recht erkannt: 1* Nach Meinung des Berufungsgerichts darf im Angl eichungsverfahren gemäß Art* IV Nr* 1 Abs* la BEG-SchlußG keine Kapital ent Schädigung, sondern nur Rente zuerkannt werden* Ferner habe sich die Überprüfung darauf zu beschränken, ob seit Erlaß der ablehnenden Entscheidung gewonnene medizinische oder rechtliche Erkenntnisse eine andere Beurteilung der Ansprüche auf Rente rechtfertigen* Gemäß Art* IT Nr« 1 Abs* 5 Satz 2 BEG-SchlußG sei hierbei, also auch auf medizinischem Gebiet, von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruhe* 2. "Im übrigen" ist der Tatrichter in eine nach seiner Auffassung uneingeschränkte Prüfung aller Leiden eingetreten; dabei sei ebenfalls von den dem Erstbescheid zugrundeliegenden Feststellungen auszugehen. Ein Zusammenhang der Gastritis und der neuro-vegetativen Dysphrenie mit der Verfolgung sei unwahrscheinlich, da die Klägerin sich wegen dieser Erkrankungen nicht habe behandeln lassen. Es sei weiter nicht erwiesen, daß die Klägerin an einer auf die Verfolgung zurückzuführenden emotiven Heurose mit neuro-vegetativer Dysregulation leide, obwohl sie der Privatgutachter Dr. Greif 1966 diagnostiziert habe. 1959 bei einer mehrtägigen stationären Untersuchung die Klägerin nicht über psychische Beschwerden geklagt habe und keine Abweichung von der Norm auf psychischem Gebiet gefunden worden sei« Der Tatrichter stellt ihnen seine rechtliche Auffassung voran, daß die den Erstbesoheid tragenden Feststellungen auch im Angleichungsverfahren maßgebend seien« Deshalb ist nicht auszuschließen, daß er bei der nachfolgenden tatsächlichen Würdigung sowohl der schon 1959 erkannten Leiden als auch der 1966 diagnostizierten psychischen Störungen annimmt, von den der ersten Entscheidung zugrundeliegenden Befunden und Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen gemäß Art« IV Nr« 1 Abs« 5 Satz 2 BEG-SchlußG ausgehen zu müssen« Wie das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 77 Nr« 24 darlegt, dürfen zwar Ergebnisse des früheren Verfahrens, auch soweit es sich um medizinische Befunde und Gutachten handelt, als Beweismittel nach allgemeinen Grundsätzen verwertet werden« Die neue Entscheidung muß aber erkennen lassen, daß diese medizinischen Ergebnisse des Ausgangsverfahrens nicht der Rechtslage zuwider als bindend erachtet worden sind« Diese Klarheit fehlt dem Berufungsurteil« Deshalb wird es aufgehoben«

Zitierte Normen: § 29 BEG
medizinischErgebnisVerfolgungRenteärztlichKlägerinpsychischLeid

Volltext der Entscheidung

2514 082
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 143/70	URTEIL
Verkündet am jy^Oktober 1972
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschiftsstelle
 ln dem Sntschädigungsrechtsstreit
 Rita
rue Mi<
St
 Frankreich9
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin
9
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen 9
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen9
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5* Oktober 1972 durch die Richter Wüstenberg9 von der Mühlen9 Zorn9 Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 24* Mai 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Jäntscheidungt auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision9 an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1938 geborene jüdische Klägerin lebte ab September 1941 im Ghetto Lemberg und von November 1942 bis Juli 1944 von ihren Eltern getrennt in der Illegalität, Mit ihren Eltern wanderte sie 1948 in Frankreich ein.
Sie verlangte Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Nach den ärztlichen Untersuchungen aus dem Jahre 1939 litt die Klägerin an lfyopie9 positiver Cutisreaktion9 subjektiver Arthritisf funktioneller Gastritisf fyspepsie und einer neuro-vegetativen fysphrenie, Bie Behörde lehnte am 8, November 1961 den Antrag auf Kapitalentschädigung und
 
Rente ab, weil das VerfolgungsSchicksal der Klägerin nicht geeignet gewesen sei, die Leiden zu verursachen oder zu verschlimmern* Der Bescheid wurde unanfechtbar*
Im Februar 1966 beantragte die Klägerin, über ihren Gesundheitsschadensanspruch erneut zu entscheiden* Hach einem 1966 vorgelegten Gutachten leide sie hauptsächlich an einer psychoemotiven Gleichgewichtsstörung auf der Grundlage einer emotiven Neurose mit neuro-vegetativer Dysregulation* Die Behörde lehnte den Antrag ab* Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos* Nit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter* Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten*
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist gerechtfertigt*
1* Nach Meinung des Berufungsgerichts darf im Angl eichungsverfahren gemäß Art* IV Nr* 1 Abs* la BEG-SchlußG keine Kapital ent Schädigung, sondern nur Rente zuerkannt werden* Ferner habe sich die Überprüfung darauf zu beschränken, ob seit Erlaß der ablehnenden Entscheidung gewonnene medizinische oder rechtliche Erkenntnisse eine andere Beurteilung der Ansprüche auf Rente rechtfertigen* Gemäß Art* IT Nr« 1 Abs* 5 Satz 2 BEG-SchlußG sei hierbei, also auch auf medizinischem Gebiet, von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruhe*
Keinen der drei Grundsätze, die den Umfang der Prüfung des Berufungsgerichts bestimmen, hat der Bundesgerichtshof
 
v
gebilligt. Im Angleichungsverfahren ist über den gesamten Gesundheitsschadensanspruch im Sinne des § 29 BEG zu entscheiden. Die Angleichung setzt keine neuen Erkenntnisse auf medizinischem oder rechtlichem Gebiet seit der Brstent-scheidung voraus. Die Entschädigungsorgane sind nicht an die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden ärztlichen Befunde und sonstigen ärztlichen Untersuchungsergebnisse ge-bunden (BGH RsW 1970, 77 Nr. 24).
2. "Im übrigen" ist der Tatrichter in eine nach seiner Auffassung uneingeschränkte Prüfung aller Leiden eingetreten; dabei sei ebenfalls von den dem Erstbescheid zugrundeliegenden Feststellungen auszugehen. Danach komme man zu folgenden Ergebnissen:
Die Myopie sei ein anlagebedingtes, von der Verfolgung unabhängiges Leiden. Der positiven Cutisreaktion, den Gelenkbeschwerden und der Dyspepsie komme ein die Erwerbsfähigkeit mindernder Krankheitswert nicht zu. Ein Zusammenhang der Gastritis und der neuro-vegetativen Dysphrenie mit der Verfolgung sei unwahrscheinlich, da die Klägerin sich wegen dieser Erkrankungen nicht habe behandeln lassen. Sämtliche 1959 festgestellten Leiden erreichten einen so geringen Grad, daß der Gutachter damals die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf nur 10 £ geschätzt habe.
Es sei weiter nicht erwiesen, daß die Klägerin an einer auf die Verfolgung zurückzuführenden emotiven Heurose mit neuro-vegetativer Dysregulation leide, obwohl sie der Privatgutachter Dr. Greif 1966 diagnostiziert habe. Gegen ein psychisches Syndrom sprächen eine Reihe gewichtiger Umstände. Entscheidend sei letzten Endes der Umstand, daß
 
1959 bei einer mehrtägigen stationären Untersuchung die Klägerin nicht über psychische Beschwerden geklagt habe und keine Abweichung von der Norm auf psychischem Gebiet gefunden worden sei«
Auch diese Erwägungen tragen das Urteil nicht«
Der Tatrichter stellt ihnen seine rechtliche Auffassung voran, daß die den Erstbesoheid tragenden Feststellungen auch im Angleichungsverfahren maßgebend seien« Deshalb ist nicht auszuschließen, daß er bei der nachfolgenden tatsächlichen Würdigung sowohl der schon 1959 erkannten Leiden als auch der 1966 diagnostizierten psychischen Störungen annimmt, von den der ersten Entscheidung zugrundeliegenden Befunden und Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen gemäß Art« IV Nr« 1 Abs« 5 Satz 2 BEG-SchlußG ausgehen zu müssen« Wie das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 77 Nr« 24 darlegt, dürfen zwar Ergebnisse des früheren Verfahrens, auch soweit es sich um medizinische Befunde und Gutachten handelt, als Beweismittel nach allgemeinen Grundsätzen verwertet werden« Die neue Entscheidung muß aber erkennen lassen, daß diese medizinischen Ergebnisse des
 Ausgangsverfahrens nicht der Rechtslage zuwider als bindend erachtet worden sind« Diese Klarheit fehlt dem Berufungsurteil« Deshalb wird es aufgehoben«
Wüstenberg
 von der Mühlen
 Zorn
Fuchs
 Portmann