Pohl, Justizhauptsekretär als Urkondabeamter der Geschlftaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandes« gericht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land gegen die Zuerkennung des Anspruchs, weil in diesem Fall Jede erwerbswirtschaftliche Nutzung der Ausbildung von vornherein entfalle. Es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäB den im Berufungs-rechtszuge zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Aus rassischen Gründen ist ihr bis zu ihrer Verschleppung im Januar 1943 und danach bis zu ihrem auf den 8. Ein zu entschädigender Ausbildungsschaden im Sinne der §§ 115» 116 BEG ist aus den Gründen» die der Bundesgerichtshof im einzelnen in RzW 1969» 266 Nr* 19 ausgeführt hat» nicht gegeben. Das folgt insbesondere aus der Zuordnung des Ausbildungsschadens zu den materiellen Erwerbsschäden. Eine Entschädigung nach § 116 BEG ist ausgeschlossen» wo die gesetzgeberische Unterstellung» die AusbildungsStörung habe einen Erwerbsschaden nach sich gezogen» im tatsächlichen Geschehensablauf keine Stütze findet» weil jede erwerbswirtschaftliche Nutzung der Ausbildung und damit auch der Arbeitskraft von vornherein entfällt.
2473 057 BUNDESGERICHTSHOF M NAMEN DES VOLKES 1 y ZR 143/69 URTEIL Verkündet am 22. Januar 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkondabeamter der Geschlftaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Hilde Margarete G , ■ flk A The Avenue Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. if Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Dr. Woes-ner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 1967 aufgehoben und das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 2. Mai 1967 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die jetzt 49 Jahre alte Klägerin ist Jüdin. Ihre Eltern und Geschwister wurden im Januar 1943 aus ihrer Heimatstadt verschleppt und sind seitdem verschollen. Es wird vermutet, daß sie am 8. Mai 1943 verstorben sind (§ 180 BEG). Die Klägerin ist alleinige Erbin ihrer Eltern und Geschwister. Zu diesen gehörte auch ihre Schwester Mirjam, die am Von Rechts wegen Tatbestand: 1935 geboren ist Die Klägerin hat Entschädigung für Ausbildungsschaden nach ihren Geschwistern begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat ihr für drei Geschwister insgesamt 30.000 DM zugebilligt, den Anspruch nach ihrer Jüngsten Schwester Mirjam Jedoch abgelehnt, weil diese bis zu ihrem auf den 8. Mai 1943 zu vermutenden Tode keinen Ausbildungsschaden erlitten habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandes« gericht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land gegen die Zuerkennung des Anspruchs, weil in diesem Fall Jede erwerbswirtschaftliche Nutzung der Ausbildung von vornherein entfalle. Es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäB den im Berufungs-rechtszuge zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist sachlich gerechtfertigt. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht die Voraussetzungen der §§ 113, 116 BEG rechtsirrig als erfüllt ansieht. Jahre 1941 mit dem Schulbesuch begonnen. Aus rassischen Gründen ist ihr bis zu ihrer Verschleppung im Januar 1943 und danach bis zu ihrem auf den 8. Mai 1943 vermuteten Tode keine Schulausbildung zuteil geworden. Im vermuteten Todeszeitpunkt war sie 10 Jahre alt. Entscheidungsgründe Mirjam hätte, wenn sie nicht Jüdin gewesen wäre, im 1935 geborene Schwester der Klägerin Ein zu entschädigender Ausbildungsschaden im Sinne der §§ 115» 116 BEG ist aus den Gründen» die der Bundesgerichtshof im einzelnen in RzW 1969» 266 Nr* 19 ausgeführt hat» nicht gegeben. Der Mangel in der Ausbildung als solcher» herbeigeführt durch Ausschluß oder Unterbrechung» erfüllt zwar den Entschädigungstatbestand. Es genügt aber nicht» daß die Schulausbildung einem Verfolgten» der im Kindesalter verstorben ist» und deshalb niemals die Möglichkeit hatte» seine Ausbildung im Erwerbsleben zu verwerten» vorenthalten wurde. Das folgt insbesondere aus der Zuordnung des Ausbildungsschadens zu den materiellen Erwerbsschäden. Eine Entschädigung nach § 116 BEG ist ausgeschlossen» wo die gesetzgeberische Unterstellung» die AusbildungsStörung habe einen Erwerbsschaden nach sich gezogen» im tatsächlichen Geschehensablauf keine Stütze findet» weil jede erwerbswirtschaftliche Nutzung der Ausbildung und damit auch der Arbeitskraft von vornherein entfällt. Das ist in aller Regel der Fall» wenn ein Kind bereits vor Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht verstorben ist. Anhaltspunkte dafür» daß hier Abweichendes zu gelten hat» sind nicht vorhanden. Die Sache ist danach zur Endentscheidung reif. Die Klage ist abzuweisen. Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO. Graf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner Henkel