Juni 1959 machte der Kläger einen weiteren Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend, diesmal durch Verdrängung aus un- März 1958 über den gesamten Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entschieden worden sei. Die Behörde bewilligte dem Kläger für den Ausbildungsschaden weitere 5.000 DM, lehnte Jedoch den Anspruch wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus sachlichen Gründen ab. Art. I Nr. 112 (§ 189 a BEG) BEG-SchlußG berechtigt, den Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit neu Bei den Ansprüchen wegen Schadens in der Ausbildung und Schadens durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit handele es sich um keinen einheitlichen Anspruch im Rechtssinne. Der Anspruch nach § 87 BEG sei daher durch den Bescheid vom 28. 2) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht üein Neuantragsrecht des Klägers für den Anspruch aus Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bejaht. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht unmittelbar nach § 189 a Abs. 1 BEG nachmelden, weil über den Anspruch bereits vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes entschieden worden ist. Ein solches Neuantragsrecht wäre zulässig, wenn sich für den Kläger infolge der Neueinfügung von § 189 a BEG durch Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG die Rechtslage im konkreten Fall verbessert hätte (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28; Urteil vom 28. Nach § 189 a Abs. 1 BEG ist Voraussetzung für die Nachmeldung von Ansprüchen, daß ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist und die nachzu demeldenden Ansprüche dabei nicht angemeldet worden sind. § 189 a Abs. 1 BEG ist insbesondere dann nicht anwendbar, wenn der Anspruch vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geregelt worden ist (BGH RzW 1969, 351 Nr. 32). Er hat dabei zwar als Schaden nur den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung (§§ 115, 118 BEG a.F.) aufgeführt, aber in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in dem Beschluß über die Revisionszulassungsbeschwerde des Klägers vom 12. Danach handelt es sich wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Ausbildungsund Berufsschäden für diese beiden Formen des Schadens im beruflichen Fortkommen um Ansprüche aus ein und derselben Schadensart. b) Der Anspruchvegen Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist durch den Bescheid vom 28. Denn alle Bescheide, die nicht als Teil- oder Vorabentscheidungen über bestimmte Ansprüche bezeichnet sind oder sich durch ihren Inhalt eindeutig als solche ausweisen, erledigen - auch ohne eine allgemeine Ablehnungsklausel -alle zur Zeit der Entscheidung erhobenen Ansprüche aus derselben Schadensart (BGH Urteil vom 4. März 1958 läßt weder nach seinem Tenor noch nach seinem sonstigen Inhalt erkennen, daß es sich bei der Entscheidlang über den Anspruch wegen Ausbildungsschadens nur um eine Teil- oder Vorabentscheidung handelte. c) Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Behörde den Neuantrag des Klägers sachlich beschieden habe und damit für die Entschädigungsgerichte eine Bindung entsprechend § 189 Abs.3 Satz 2 BEG eingetreten sei. März 1969 - IX ZR 71/67 den Anwendungsfall des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG zwar auf die Fälle der Zurücknahme eines Anspruchs erstreckt. 3. Auf sonstige Verbesserungen des Anspruchs für Schaden durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Art. I BEG-SchlußG kann sich der Kläger nicht berufen, da das BEG-SchlußG an den Anspruchsvoraussetzungen der §§ 87, 88 BEG nichts geändert hat. Den weitergehenden Anspruch nach § 116 BEG n.F. hat die Behörde dem Kläger zugesprochen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 189 a Abs. 1 a) Bei dem Anspruch wegen Berufsschadens durch Verdrängung oder Entlassung und dem Anspruch wegen Ausbildungsschadens handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch aus derselben Schadensart. Eine Nachmeldung ist daher ausgeschlossen, wenn einer dieser Ansprüche bereits rechtswirksam angemeldet worden war. b) § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG ist in den Fällen des § 189 a Abs. 1 BEG nicht anwendbar. BGH, Urt.v. 4. März 1971 - IX ZR 143/68 - OLG Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 145/68 URTEIL Verkündet am 4. März 1971 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Manfred S MflHHHP/Uruguay, C| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 4. März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn imd Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1915 geborene Kläger meldete mit Antrag vom 27. September 1956 Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung an. Durch Bescheid vom 28. März 1958 sprach die Entschädigungsbehörde dem Kläger 5.000 DM Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen (Schaden in der Ausbildung) zu. In der Rechtsmittelbelehrung wies sie darauf hin, daß dieser Bescheid durch Klage angefochten werden könne, soweit durch ihn der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden sei. Der Kläger hat den Bescheid nicht angefochten. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1959 machte der Kläger einen weiteren Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend, diesmal durch Verdrängung aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit. Diesen Anspruch lehnte die Behörde am 11. Juni 1961 ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revisionszulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof am 12. Juli 1963 zurück. Er billigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß durch den Bescheid vom 28. März 1958 über den gesamten Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entschieden worden sei. Mit Schriftsatz vom 5. November 1965 meldete der Kläger einen weitergehenden Anspruch wegen des erlittenen Ausbildungsschadens von 5.000 DM an. Am 2. Dezember 1965 verlangte er unter Berufung auf § 189 a Abs. 1 BEG erneut Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Behörde bewilligte dem Kläger für den Ausbildungsschaden weitere 5.000 DM, lehnte Jedoch den Anspruch wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus sachlichen Gründen ab. Klage und Berufung blieben wiederum erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, ihm für Schaden im beruflichen Fortkommen weitere 30.000 DM zu gewähren. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 1) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG i.V.m. Art. I Nr. 112 (§ 189 a BEG) BEG-SchlußG berechtigt, den Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit neu geltend zu machen. Bei den Ansprüchen wegen Schadens in der Ausbildung und Schadens durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit handele es sich um keinen einheitlichen Anspruch im Rechtssinne. Der Anspruch nach § 87 BEG sei daher durch den Bescheid vom 28. März 1958 nicht erfaßt worden. Durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Juli 1963 sei über diesen Anspruch nur formell, nicht aber sachlich entschieden worden. Eine solche formelle Entscheidung stehe einer Nachmeldung nach § 189 a BEG nicht entgegen. Die Berufung des Klägers sei jedoch sachlich nicht begründet. Er habe nicht wahrscheinlich zu machen vermocht, daß er aus seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung verdrängt worden sei. 2) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht üein Neuantragsrecht des Klägers für den Anspruch aus Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bejaht. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht unmittelbar nach § 189 a Abs. 1 BEG nachmelden, weil über den Anspruch bereits vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes entschieden worden ist. Ihm steht aber auch kein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 Abs. 5, Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG i.V.m. § 189 a BEG zu. Ein solches Neuantragsrecht wäre zulässig, wenn sich für den Kläger infolge der Neueinfügung von § 189 a BEG durch Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG die Rechtslage im konkreten Fall verbessert hätte (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28; Urteil vom 28. Januar 1971 - IX ZR 78/68). Das ist jedoch nicht der Fall. Nach § 189 a Abs. 1 BEG ist Voraussetzung für die Nachmeldung von Ansprüchen, daß ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist und die nachzu demeldenden Ansprüche dabei nicht angemeldet worden sind. § 189 a Abs. 1 BEG ist insbesondere dann nicht anwendbar, wenn der Anspruch vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geregelt worden ist (BGH RzW 1969, 351 Nr. 32). a) Der Revisionsrichter stellt selbständig fest, welche Ansprüche mit dem Entschädigungsantrag angemeldet oder nicht angemeldet worden sind (BGH RzW 1967, 425 Nr. 37). Der Kläger hat mit fristgemäßem Antrag vom 27. September 1956 u.a. Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet. Er hat dabei zwar als Schaden nur den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung (§§ 115, 118 BEG a.F.) aufgeführt, aber in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. September 1956 den gesamten Schadensverlauf vorgetragen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen im Sinne des Siebenten Titels des 2. Abschnitts um einen einheitlichen Anspruch. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in dem Beschluß über die Revisionszulassungsbeschwerde des Klägers vom 12. Juli 1963 - IV ZB 263/63 - ausgesprochen und begründet. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der späteren Entscheidung RzW 1966, 372 Nr. 33 eine andere Auffassung vertreten. Dieser nicht näher begründete Standpunkt ist aber für die damals zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung gewesen und nur beiläufig geäußert worden. Der Senat hat hieran schon im Urteil IX ZR 140/67 vom 4. Dezember 1969 (insoweit in RzW 1970, 352 Nr. 9 nicht abgedruckt) nicht mehr festgehalten. Danach handelt es sich wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Ausbildungsund Berufsschäden für diese beiden Formen des Schadens im beruflichen Fortkommen um Ansprüche aus ein und derselben Schadensart. Es ist nämlich häufig zu prüfen, ob sich die durch Verfolgung gestörte Ausbildung nicht als eine Weiterbildung im ausgeübten Beruf darstellte, die nicht nach §§ 115 ff BEG entschädigt werden kann, und ob es sich bei einer Erwerbstätigkeit nach verfolgungsbedingtem Abbruch der Ausbildung zu dem erstrebten Beruf noch um einen Ausweichberuf im Sinne einer Erwerbstätigkeit von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit handelte, wie sie die Grundlage einer Entschädigung nach §§ 66 ff und 87 ff BEG bildet. Hieran wird festgehalten. Gerade der vorliegende Fall zeigt die enge Verbindung zwischen Ausbildungsschaden und Schaden durch Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit. Es liegen deshalb hier keine voneinander unabhängige Entschädigungsansprüche im Sinne des Urteils BGH RzW 1965, 172 Nr. 10 vor. b) Der Anspruchvegen Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist durch den Bescheid vom 28. März 1958 auch geregelt worden. Denn alle Bescheide, die nicht als Teil- oder Vorabentscheidungen über bestimmte Ansprüche bezeichnet sind oder sich durch ihren Inhalt eindeutig als solche ausweisen, erledigen - auch ohne eine allgemeine Ablehnungsklausel -alle zur Zeit der Entscheidung erhobenen Ansprüche aus derselben Schadensart (BGH Urteil vom 4. Dezember 1969 - IX ZR 140/67). Der Bescheid vom 28. März 1958 läßt weder nach seinem Tenor noch nach seinem sonstigen Inhalt erkennen, daß es sich bei der Entscheidlang über den Anspruch wegen Ausbildungsschadens nur um eine Teil- oder Vorabentscheidung handelte. Eine solche An- nähme scheitert schon daran, daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nur einen Anspruch wegen Ausbildungsschadens geltend gemacht hatte. Das zeigen das Antragsformular und die späteren Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers. Es bedurfte daher keiner allgemeinen Ablehnungsklausel, um den geltend gemachten Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen insgesamt zu regeln. c) Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Behörde den Neuantrag des Klägers sachlich beschieden habe und damit für die Entschädigungsgerichte eine Bindung entsprechend § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG eingetreten sei. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 71/67 den Anwendungsfall des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG zwar auf die Fälle der Zurücknahme eines Anspruchs erstreckt. Er hat aber bereits in diesem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine solche erweiternde Auslegung für die Fälle des § 189 a Abs. 1 BEG nicht in Betracht kommt. § 189 a BEG regelt nicht die Erweiterung der Anmeldefrist des § 189 BEG und betrifft daher keinen Fall der Wiedereinsetzung. Die Behörde kann deshalb hier keine Wiedereinsetzung gewähren. Außerdem scheidet eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit begrifflich dann aus, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits früher geregelt worden ist. 3. Auf sonstige Verbesserungen des Anspruchs für Schaden durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Art. I BEG-SchlußG kann sich der Kläger nicht berufen, da das BEG-SchlußG an den Anspruchsvoraussetzungen der §§ 87, 88 BEG nichts geändert hat. Den weitergehenden Anspruch nach § 116 BEG n.F. hat die Behörde dem Kläger zugesprochen. Graf Maaß von der Mühlen Zorn Dr. Thumm