Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1 gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Senatsbeschluss vom 16. 2 Die Wertangaben in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie dem Rechtsstreit in anderer Sache, auf welche sich die Beklagte zu 1 bezieht, sind für die Festsetzung des Gegenstandswerts der streitgegenständlichen Anfechtungsklage nicht maßgeblich. Da bei der Bemessung des Streitwerts einer Gläubigeranfechtungsklage auch Kostenforderungen zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 10. Aufl., Rn. 2561), beschränkt sich der Streitwert nicht auf die ausgeurteilten Hauptforderungen, sondern erfasst auch die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, welche die Kläger gegen die Schuldnerin erwirkt haben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 143/10 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 8. Mai 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1 gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des festgesetzten Streitwerts. 2 Die Wertangaben in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie dem Rechtsstreit in anderer Sache, auf welche sich die Beklagte zu 1 bezieht, sind für die Festsetzung des Gegenstandswerts der streitgegenständlichen Anfechtungsklage nicht maßgeblich. Der vom Senat festgesetzte Streitwert in Höhe von 291.837,76 € ergibt sich aus der Summe der vollstreckbaren Forderungen, aus welchen die Kläger die Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum der Beklagten betreiben möchten. Da bei der Bemessung des Streitwerts einer Gläubigeranfechtungsklage auch Kostenforderungen zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1982 -VIII ZR 339/81, WM 1982, 435; vom 10. November 1982 -VIIIZR 293/81, WM 1982, 1443; Schneider/ Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rn. 2561), beschränkt sich der Streitwert nicht auf die ausgeurteilten Hauptforderungen, sondern erfasst auch die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, welche die Kläger gegen die Schuldnerin erwirkt haben. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2008 - 10 O 13/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2010 -1-12 U 87/08 -