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BGH · IX ZR 143/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 143/10

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist, weil das Berufungsgericht im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Anfechtungsgesetzes am 1. Die Auffassung, hinsichtlich der Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung komme es auf das Recht des Staates an, in dem die Anfechtung Diese legt auch nicht dar, dass hinsichtlich der durch die Neufassung des Anfechtungsgesetzes überholten Rechtsfrage noch Klärungsbedarf besteht. 3 Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, wonach es in Fällen der Gläubigeranfechtung mit Auslandsberührung auf die wesentlichen Verhältnisse persönlicher und sachlicher Art ankomme (BGH, Urteil vom 5. Die Anwendbarkeit des Rechtes des Staates, in dem die Anfechtung wirksam werden soll, wird durch diese Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Auf die Frage, ob der Bundesgerichtshof nach der Neufassung des Zulassungsrechtlich relevante Rechtsfehler bei der Ermittlung und Anwendung des französischen Rechts sind der Entscheidung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 19 AnfG § 102 EGInsO § 545 ZPO
RechtNichtzulassungsbeschwerdeDüsseldorfZPOZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 143/10
vom 16. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 16. Februar 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 291.837,76 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
2	1. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist, weil das Berufungsgericht im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Anfechtungsgesetzes am 1. Januar 1999 § 19 AnfG für entsprechend anwendbar gehalten hat, obwohl die angefochtene Grundstücksübertragung schon im Januar 1998 stattgefunden hatte. Die Auffassung, hinsichtlich der Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung komme es auf das Recht des Staates an, in dem die Anfechtung
 
wirksam werde, dies gelte auch schon, soweit die Rechtshandlung vor dem 1. Januar 1999 stattgefunden habe, wird inzwischen nahezu einhellig vertreten (OLG Düsseldorf, IPrax 2000, 534; OLGR Schleswig 2004, 226, 227; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 19 Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 148/95, BGHZ 134, 116, 121 f, zu Art. 102 Abs. 2 EGInsO). Zu abweichenden Ansichten wird in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nichts ausgeführt. Diese legt auch nicht dar, dass hinsichtlich der durch die Neufassung des Anfechtungsgesetzes überholten Rechtsfrage noch Klärungsbedarf besteht.
3	Die	ältere Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, wonach es in Fällen
 der Gläubigeranfechtung mit Auslandsberührung auf die wesentlichen Verhältnisse persönlicher und sachlicher Art ankomme (BGH, Urteil vom 5. November 1980 -VIII ZR 230/79, BGHZ 78, 318, 321 ff; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 197), steht der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Anwendbarkeit des Rechtes des Staates, in dem die Anfechtung wirksam werden soll, wird durch diese Rechtsprechung nicht ausgeschlossen.
4	2.	Auf die Frage, ob der Bundesgerichtshof nach der Neufassung des
§ 545 ZPO ausländisches Recht zu ermitteln und anzuwenden hat, kommt es nicht an. Zulassungsrechtlich relevante Rechtsfehler bei der Ermittlung und Anwendung des französischen Rechts sind der Entscheidung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
5	3.	Der Vortrag, die Schuldnerin habe eine Organisationsstruktur geschaf-
fen und sich dieser bedient, um künftige, noch ungewisse Gläubiger der A. GmbH zu schädigen, ist schon in der Klageschrift und ihren Anlagen zu finden,
 
dass das Berufungsgericht seine Entscheidung hierauf gestützt hat, stellt keine Überraschungsentscheidung dar.
6	4.	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2008 - 10 O 13/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2010 -1-12 U 87/08 -