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BGH · IX ZR 143/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 143/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 14. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem fehlenden Hinweis des Berufungsgerichts, weil die Klägerin zutreffend über die Sachund Rechtslage unterrichtet war und es daher keines Hinweises bedurfte. 3 a) Der Klägerin war der entscheidende rechtliche Gesichtspunkt bereits aus dem Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15. Soweit in der Beschwerdebegründung nunmehr hervorgehoben wird, dass sich bereits Anfang des Jahres 1998 die Hoffnung auf eine Bebaubarkeit des Grundstücks endgültig zerschlagen habe, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu demjenigen in dem genannten Schriftsatz, wonach eine künftige Bebaubarkeit nicht ausgeschlossen war. 4 b) Auch auf einem etwaigen Verstoß gegen die Hinweispflicht dadurch, dass das Berufungsgericht nicht auf eine mögliche Berechnung eines Finanzie-rungs- oder Kapitalnutzungsschadens hingewiesen hat, beruht das angefochte-ne Urteil nicht.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 812 BGB
Grundstück15HinweisBebaubarkeitgeltenZPOKlägerinSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 143/05
14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 14. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 73.150,53 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
2	1.	Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer
 Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem fehlenden Hinweis des Berufungsgerichts, weil die Klägerin zutreffend über die Sachund Rechtslage unterrichtet war und es daher keines Hinweises bedurfte.
 
3	a)	Der Klägerin war der entscheidende rechtliche Gesichtspunkt bereits
 aus dem Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2004 bekannt. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, es sei zweifelhaft, ob die als Schaden geltend gemachte Kaufpreiszahlung durch ein Fehlverhalten von Rechtsanwalt B. verursacht worden sei. Die Klägerin hat im Rahmen des daraufhin angeordneten schriftlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 vorgetragen, bei Wirksamkeit der Vereinbarung vom 10. Oktober 1996 wäre der Kaufpreis bis jetzt noch nicht fällig geworden, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks als Fälligkeitsvoraussetzung noch nicht gegeben sei. Erörtert wurde in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob das Grundstück möglicherweise einmal in Zukunft bebaubar sein werde, und die sich dann ergebenden Folgen, falls die Beklagten dann bereits den Schadensersatzanspruch erfüllt haben sollten (Anspruch aus § 812 BGB). Soweit in der Beschwerdebegründung nunmehr hervorgehoben wird, dass sich bereits Anfang des Jahres 1998 die Hoffnung auf eine Bebaubarkeit des Grundstücks endgültig zerschlagen habe, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu demjenigen in dem genannten Schriftsatz, wonach eine künftige Bebaubarkeit nicht ausgeschlossen war. Der neue Vortrag der Klägerin wäre bereits in erster Instanz möglich gewesen.
4	b)	Auch auf einem etwaigen Verstoß gegen die Hinweispflicht dadurch,
 dass das Berufungsgericht nicht auf eine mögliche Berechnung eines Finanzie-rungs- oder Kapitalnutzungsschadens hingewiesen hat, beruht das angefochte-ne Urteil nicht. Die Klägerin macht einen solchen Schaden nicht geltend.
5
2. Soweit die Klägerin als Zulassungsgrund allgemein einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte geltend macht, sind die Ausführungen abstrakt und
 
ohne Bezug zu dem Sachverhalt. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, in welcher Hinsicht das Berufungsgericht das Willkürverbot verletzt haben soll.
Ganter	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.02.2005 - 10 O 1496/04 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.06.2005 - 5 U 26/05 -