Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 49.610,38 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). ZPO) unterlaufen sein mögen, beziehen sich nur auf den vorliegenden Einzelfall und stellen daher keine Grundlage für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dar.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 143/03 BESCHLUSS vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 49.610,38 Euro. Gründe: 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Das Berufungsgericht hat nicht gegen prozessuale Grundrechte der Be- klagten verstoßen. Insbesondere hat es kein erhebliches unter Beweis gestelltes Vorbringen der Beklagten übergangen. Die Bezugnahme auf die Statistik der IHK Braunschweig enthielt nicht die Behauptung eines Wertverlustes von mehr als 50 % innerhalb von 5 Jahren. Fehler, die dem Berufungsgericht bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) unterlaufen sein mögen, beziehen sich nur auf den vorliegenden Einzelfall und stellen daher keine Grundlage für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dar. Gleiches gilt für Fragen der Beweiswürdigung. 3 Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulas- sungsrelevante Rechtsfragen auf, insbesondere keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesgerichtshofs. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.09.2002 - 4 O 26/98 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 3 U 222/02 -