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BGH · TX ZR 142/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 142/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 28. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vortrag des Klägers war abzuwägen, ob der Schuldner Franz Braun im Vertrag vom 25. Selbst wenn die vom Schuldner zurückgehaltenen Gegenstände ebenso wertlos waren wie die dem Beklagten übereigneten, weit über ihren Wert hinaus belasteten Grundstücke, scheidet eine Haftung nach § 419 BGB aus (Senatsurt. November 1986 weit niedriger war als die durch persönliche Forderungen von mehr als 800.000 DM valutierte Grundschuld der Raiffeisenbank Feldkirchen über 720.000 DM zuzüglich erheblicher dinglicher Zinsrückstände (Bl. 154 d.A. K 20/87 d. Amtsgerichts Landshut), ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Angriffen der Revision standhalten.

Zitierte Normen: § 419 BGB
GrundstückSchuldnerProzeßbevollmächtigteKlägerRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TX ZR 142/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 istraße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Günther
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte H^HBstraße fl
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 28. Februar 1989 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 1988 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe
 Die Entscheidung über die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Haftung aus § 419 BGB verneint hat. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vortrag des Klägers war abzuwägen, ob der Schuldner Franz Braun im Vertrag vom 25. März 1986 im wesentlichen sein ganzes Vermögen auf den Beklagten übertragen hat, weil von der Übertragung ausdrücklich das Inventar der Pension Forellenhof ausgenommen und ein Bauunternehmen, das früher einen Umsatz von 1 Million DM im Jahr erzielt hatte, dem Schuldner verblieben war. Bei dieser Abwägung ist die wertmindernde
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Belastung der vom Schuldner zurückbehaltenen und der übertragenen Gegenstände zu berücksichtigen (BGHZ 66, 217,
 220 ff). Selbst wenn die vom Schuldner zurückgehaltenen Gegenstände ebenso wertlos waren wie die dem Beklagten übereigneten, weit über ihren Wert hinaus belasteten Grundstücke, scheidet eine Haftung nach § 419 BGB aus (Senatsurt. v. 9. April 1987 - IX ZR 138/86, ZIP 1987, 1262, 1264).
Daß der Wert der übertragenen Grundstücke im maßgebenden Zeitpunkt des 12. November 1986 weit niedriger war als die durch persönliche Forderungen von mehr als 800.000 DM valutierte Grundschuld der Raiffeisenbank Feldkirchen über 720.000 DM zuzüglich erheblicher dinglicher Zinsrückstände (Bl. 154 d.A. K 20/87 d. Amtsgerichts Landshut), ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Angriffen der Revision standhalten. Da es mithin auch an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt, ist die Klage im Endergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Einlegung der Berufung und ihre Begründung sind licht zu beanstanden (vgl. BGH Urt. v. 9. November 1988 - I ZR 149/87, VersR 1989, 167).
Merz
 Schmitz
Fuchs
 Kreft
Gärtner