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BGH · IX ZR 142/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 142/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Nai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daB dem Kläger, der die allgemeine Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten hat, kein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. zustehe. Nach seinem Vortrag habe er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört.-Er sei in einem deutschsprachigen Elternhaus aufgewachsen. Daß der Kläger nach seinem Vortrage Jude geblieben sei und die jüdischen Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuche in seiner Familie stets gepflegt habe, ändere an seiner Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a. Von den Entschädigungsorganen sei die Zugehörigkeit eines Verfolgten zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zu keiner Zeit mit der Begründung verneint worden, er habe in seiner Familie aus religiösen Gründen jüdische Gebräuche gepflegt. Der Kläger sei auch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG vertrieben worden; denn er wäre von der Vertreibung erfaßt worden, wenn er nicht vorher, um der nationalsozialistischen Verfolgung zu entgehen, das Gebiet verlassen hätte, aus dem die Deutschen später allgemein vertrieben worden seien. Ein Neuantrag ist nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). Diese Angaben, die der Kläger sich zu eigen macht, ergeben nicht, daß er auch nach Abstammung und Erziehung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen war. Bei der Angabe des Klägers, er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 1 BVFG § 150 BEG
BrünnRechtdeutschsprachigRechtsstreitdeutschenAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

2411 027
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 142/75	URTEIL	Verkündet Mn 26. April 1979
		Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jitzchak M Rech.
, Israel,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz» vertreten durch das Ministerium der Finanzen» Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz»
Beklagten und Revisionsbeklagten»
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Nai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3* November 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1917 in Ugla in der nachmaligen Tschechoslowakei geborene Jüdische Kläger wanderte, um der Verfolgung zu entgehen, 1939 von Brünn nach Palästina aus und erwarb später die israelische Staatsangehörigkeit. Mit einem am 26. Mai 1966 bei dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin eingegangenen Antrag meldete er Entschädigungsansprüche an.
 
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Hilfsweise bittet er, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daB dem Kläger, der die allgemeine Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten hat, kein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. zustehe. Er sei schon nach früherem Recht im selben Umfang anspruchsberechtigt gewesen (§ 150 BEG a.F.). Nach seinem Vortrag habe er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört.-Er sei in einem deutschsprachigen Elternhaus aufgewachsen. In dem Heim in Kaschau, in das er im Alter von 10 Jahren gekommen sei, habe man deutsch gesprochen. Seine Verwandten in Brünn, bei denen er später gelebt habe, hätten deutschsprachige Häuser geführt. Während seines Studiums in Brünn habe er in einem Studentenheim gelebt, in dem die Umgangssprache deutsch gewesen sei. Er habe deutschsprachige Zeitungen gelesen und in Brünn regelmäßig deutschsprachige Theatervorstellungen besucht. Obgleich
 
die Unterrichtssprache an den Schulen, die er besucht habe, nicht deutsch gewesen sei, habe er in seinem persönlichen Bereich überweigend die deutsche Sprache verwendet und auch am deutschen Kulturleben teilgenommen. Daß der Kläger nach seinem Vortrage Jude geblieben sei und die jüdischen Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuche in seiner Familie stets gepflegt habe, ändere an seiner Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a. F. nichts. Von den Entschädigungsorganen sei die Zugehörigkeit eines Verfolgten zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zu keiner Zeit mit der Begründung verneint worden, er habe in seiner Familie aus religiösen Gründen jüdische Gebräuche gepflegt. Dies sei bei allen Verfolgten jüdischen Glaubens selbstverständlich. Der Kläger sei auch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG vertrieben worden; denn er wäre von der Vertreibung erfaßt worden, wenn er nicht vorher, um der nationalsozialistischen Verfolgung zu entgehen, das Gebiet verlassen hätte, aus dem die Deutschen später allgemein vertrieben worden seien.
Mit dieser Begründung kann ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n. F. nicht verneint werden. Ein Neuantrag ist nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). Die Rechtsstellung des Verfolgten am 17. September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof. Danach war entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen,
 
Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der Jüdischen Volksgruppe im Jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30).
In einem späteren - nicht veröffentlichten - Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung genügen lassen, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen.
Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. Nach der Niederschrift über seine Sprachprüfung (Bl. 80 EA) war die Muttersprache seiner Eltern deutsch und Jiddisch; die Umgangssprache im Elternhause und in dem Heim in Kaschau vorwiegend deutsch. Diese Angaben, die der Kläger sich zu eigen macht, ergeben nicht, daß er auch nach Abstammung und Erziehung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen war. Sie wären auch zusammen mit den Feststellungen des Berufungsrichters über den Gebrauch der deutschen Sprache und die Teilnahme am deutschen Kulturleben nach der Rechtslage am 17. September 1963 nicht ausreichend gewesen, die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. zu bejahen (BGH RzW 197^, 181).
Bei der Angabe des Klägers, er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts.
 
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Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Portmann
 Dr. Lang	Gärtner