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BGH · IX ZR 142/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 142/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Juli 1966 forderte die Entschädigungsbehörde dazu auf, die Ansprüche unter Verwendung des Mantelformulars zu begründen und zu dem Wiedereinsetzungsantrag "eine schlüssige Begründung" anzugeben. "Erst jetzt" habe er gehört, daß die allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des höchsten Gerichts prinzipiell geändert worden sei. November 1966 den Eingang des Antrags, teilte die Registernummer mit und unterrichtete den Kläger davon, daß über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst entschieden werden könne, wenn die Entschädigungssache abschließend bearbeitet werde; dies geschehe in der vorgeschriebenen Bearbeitungsreihenfolge; sie bitte deshalb, "von Rückfragen und nicht vereinbarten Vorsprachen in dieser Sache abzusehen, weil dadurch die Anspruchsbearbeitung nur verzögert werde". Der Vordruck enthält den - maschinenschriftlichen - Zusatz des Sachbearbeiters, daß eine geänderte Rechtsauffassung oder Entscheidungspraxis der Entschädigungsbehörde für sich allein keine Wiedereinsetzung rechtfertige. Diese dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller nachweise, daß eine rechtzeitige Anmeldung beabsichtigt gewesen sei, er diese aber aus Rechtsgründen unterlassen habe, weil die frühere Auffassung der Entschädigungsbehörde zur Ablehnung geführt hätte. Der bloße Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne für sich allein eine Wiedereinsetzung nicht begründen. Januar 1968 reichte der Kläger eine eidliche Erklärung vom 16. Es verneinte einen Wiedereinsetzungsgrund, weil eine in Israel in polnischer Sprache erscheinende Tageszeitung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im April 1964 abgehandelt und damit für den Kläger das Hindernis der mangelnden Kenntnis behoben habe. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG verneint. Der Berufungsrichter unterstellt als wahr, daß der Kläger von der geänderten Rechtsprechung zu den sogenannten Rußlandfällen erstmals Anfang bis Mitte Juni 1966 gehört hat. Dennoch hält er das Wiedereinsetzungsgesuch für unzulässig: Der Kläger habe versäumt, zugleich mit seinem Antrag darzulegen, weshalb und bis wann er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen sei, und die Mittel für die Glaubhaftmachung zu bezeichnen. Der Kläger habe nicht behauptet, daß er schuldlos verhindert gewesen sei, diese Umstände zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch darzulegen und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung anzugeben. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger habe sich auch keineswegs durch das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 22. Dem besonderen und deutlichen Hinweis des zuständigen Sachbearbeiters auf die Unzulänglichkeit des Wiedereinsetzungsantrags hätte er entnehmen müssen, daß insoweit weitere Angaben - auch über die Mittel der Glaubhaftmachung - von ihm erwartet würden, ebenso auch wissen müssen, daß er mit dem Nachschieben der Begründung nicht beliebig lange warten dürfe. Daran ändere nichts, daß die Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 8. Das Kammergericht hat die Anforderungen, die an ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu stellen sind, zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Juli 1966, ergänzt durch die Angaben des Klägers in der am 1. Daran ändert nichts, daß die Entschädigungsbehörde den Kläger unter dem 8. Dezember 1967 auf die bisher unzureichende Begründung des Gesuchs hingewiesen und zu deren Ergänzung durch Beantwortung bestimmter Fragen bis zu dem 31. Diese ist nicht in der Weise gebunden, daß eine von der Entschädigungsbehörde angeforderte ergänzende Begründung des Gesuchs, die unzulässig ist, bei der Entscheidung darüber, ob das Gesuch den Anforderungen genügt, zu berücksichtigen wäre. Kölner Praxis, mit denen sich die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs befassen, hat hier nicht eine bestimmte allgemeine Verwaltungsübung der Entschädigungsbehörde den Kläger davon abgehalten, das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig und ausreichend zu begründen. Vielmehr hatte er die Frist hierfür versäumt, er war also in seinen Rechten schon beeinträchtigt, bevor die Behörde in einer Weise tätig wurde, die bei ihm und bei seinem Bevollmächtigten die Erwartung hätte hervorru-fen können, ein weiterer Vortrag über die Gründe für die Fristversäumnis und über den Wegfall des Hindernisses werde bei der anstehenden Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch noch berücksichtigt. Für den eingetretenen Rechtsnachteil, die Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung, war das durch das Verhalten der Behörde hervorgerufene Vertrauen auf eine bestimmte Behandlung der Sache nicht ursächlich (ygl. Die Entschädigungsbehörde kann grundsätzlich weder durch einseitige Zusagen noch durch eine Vereinbarung mit dem Antragsteller noch durch ein sonstiges Verwaltungshandeln einzelne förmliche oder sachliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs für die Entschädigungs-gerichte bindend festlegen und damit ihrer Entscheidung entziehen.

Zitierte Normen: § 189 BEG
GesuchWiedereinsetzungBehördeWiedereinsetzungsgesuchBerlinEntschädigungsbehördeBegründungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	 nein
BEG § 189 Abs. 3
Nachträgliches Vorbringen zu einem ursprünglich unzureichend begründeten Wiedereinsetzungsgesuch kann selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn die Entschädigungsbehörde dazu aufgefordert hatte.
BGH, Urt. v. 10. Juli 1975 - IX ZR 142/74 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 142/74
URTEIL
Verkündet am
10. Juli 1975 Pohl, .
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jakob	K	,
Ja	/Israel,	Reh. H	,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, B'	,	P	Straße	,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. November 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Kläger flüchtete nach dem Einmarsch der deutschen Truppen im Oktober 1939 in den russisch besetzten Teil Polens. Im Februar 1940 wurde er zur Waldarbeit in Sibirien herangezogen; später lebte er in anderen Gebieten der Sowjetunion. Er kam 1946 nach Berlin in ein DP-Lager und wanderte 1949 nach Israel aus.
Am 11. Juli 1966 ließ er durch den Prozeßbevollmächtigten Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden anmelden und gleichzeitig für den Fall der Versäumung der Anmeldefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Mit Schreiben vom
 
25. Juli 1966 forderte die Entschädigungsbehörde dazu auf, die Ansprüche unter Verwendung des Mantelformulars zu begründen und zu dem Wiedereinsetzungsantrag "eine schlüssige Begründung" anzugeben. Der Kläger reichte am 1. August 1966 neben dem ausgefüllten Mantelbogen und einer Vollmacht eine eidliche Erklärung vom 26. Juni 1966 ein, in der angegeben ist, er sei in Rußland gewesen. Seit dem Jahre 1950 hätten ihm Anwälte immer wieder mitgeteilt, daß für Aufenthalt in Rußland Ansprüche nicht in Frage kämen. "Erst jetzt" habe er gehört, daß die allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des höchsten Gerichts prinzipiell geändert worden sei. Mittels Vordrucks bestätigte die Behörde unter dem 22. November 1966 den Eingang des Antrags, teilte die Registernummer mit und unterrichtete den Kläger davon, daß über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst entschieden werden könne, wenn die Entschädigungssache abschließend bearbeitet werde; dies geschehe in der vorgeschriebenen Bearbeitungsreihenfolge; sie bitte deshalb, "von Rückfragen und nicht vereinbarten Vorsprachen in dieser Sache abzusehen, weil dadurch die Anspruchsbearbeitung nur verzögert werde". Der Vordruck enthält den - maschinenschriftlichen - Zusatz des Sachbearbeiters, daß eine geänderte Rechtsauffassung oder Entscheidungspraxis der Entschädigungsbehörde für sich allein keine Wiedereinsetzung rechtfertige. Diese dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller nachweise, daß eine rechtzeitige Anmeldung beabsichtigt gewesen sei, er diese aber aus Rechtsgründen unterlassen habe, weil die frühere Auffassung der Entschädigungsbehörde zur Ablehnung geführt hätte.
 
Am 13. März 1967 begründete der Kläger den Gesundheitsschadensanspruch durch Vorlage eines B-Bo-gens, ärztlicher Atteste und eidlicher Erklärungen. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde dabei nichts weiter ausgeführt.
Mittels Vordrucks teilte die Entschädigungsbehörde dem Bevollmächtigten am 8. Dezember 1967 mit, der fristversäumt angemeldete Antrag befinde sich in der Vorprüfung. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags reiche jedoch noch nicht aus, um abschließend darüber entscheiden zu können. Der bloße Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne für sich allein eine Wiedereinsetzung nicht begründen. Es fehle insbesondere jede Angabe darüber, weshalb der Antrag erst einige Monate, beziehungsweise Jahre nach Veröffentlichung der BGH-EntScheidungen gestellt worden sei. Im Vordruck folgen Fragen über die Umstände, die zur Fristversäumung und zu dem Wegfall der behaupteten Rechtsunkenntnis führten, der Hinweis auf einen Widerspruch der Angaben des Klägers zur Auskunft des Internationalen Suchdienstes und schließlich die Aufforderung zur Stellungnahme bis zu dem 31. Januar 1968.
Am 30. Januar 1968 reichte der Kläger eine eidliche Erklärung vom 16. Januar 1968 ein, in der angegeben ist: Er habe seit dem Jahre 1950 wiederholt Anwälte aufgesucht, um seine Entschädigungsansprüche anzu demelden. Man habe ihm jedoch immer wieder - 1952, 1953, 1955 etc. - gesagt, daß für Aufenthalt in Rußland weder Haft- noch Gesundheitsschaden noch sonstige Ansprüche in Frage kommen. MCa. Anfang/Mitte
 
Juni 1966 bin ich Hr. M	Schiffenbauer begeg-
net. Diese erzählte mir, daß die oben angeführte Auffassung eine Änderung erfahren habe ... Daraufhin ging ich in das Büro Rechtsanwalt Chaim R	,
Tel-Aviv, das sie mir empfahl und in diesem Büro wurde meine Anmeldung angenommen”. "M	”	Schif-
fenbauer bestätigte in einer gleichzeitig vorgelegten eidlichen Erklärung vom 22. Januar 1968 diese Angaben.
Die Entschädigungsbehörde lehnte durch Bescheid vom 14. Januar 1969 den Entschädigungsantrag ab. Sie verweigerte die Wiedereinsetzung. Die Verfolgten in Israel seien ausreichend über die Entschädigungsgesetzgebung unterrichtet worden. Dies gelte auch bei einer Rechtsprechungsänderung. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, von der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alsbald Kenntnis zu nehmen.
Die Klage auf Gewährung eines Heilverfahrens wies das Landgericht ab. Es verneinte einen Wiedereinsetzungsgrund, weil eine in Israel in polnischer Sprache erscheinende Tageszeitung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im April 1964 abgehandelt und damit für den Kläger das Hindernis der mangelnden Kenntnis behoben habe. Ihm sei zuzu demuten gewesen, diese Zeitung zu halten, zu demindest regelmäßig zu lesen. Seine Untätigkeit müsse ihm als Verschulden angerechnet werden.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG verneint.
Der Berufungsrichter unterstellt als wahr, daß der Kläger von der geänderten Rechtsprechung zu den sogenannten Rußlandfällen erstmals Anfang bis Mitte Juni 1966 gehört hat. Nach seiner Auffassung ist der Wiedereinsetzungsantrag eines in Israel lebenden Verfolgten, der binnen sechs Wochen nach der Behebung des Hindernisses bei der Entschädigungsbehörde einging, alsbald gestellt. Dennoch hält er das Wiedereinsetzungsgesuch für unzulässig: Der Kläger habe versäumt, zugleich mit seinem Antrag darzulegen, weshalb und bis wann er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen sei, und die Mittel für die Glaubhaftmachung zu bezeichnen. Die allgemeine Angabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juni 1966, er habe erst jetzt von der geänderten Spruchpraxis gehört, sei ungenügend gewesen. Sie lasse die sichere Feststellung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu. Die mit der am 30. Januar 1968 eingereichten eidesstattlichen Versicherung nachgeschobene weitere Begründung sei nicht statthaft. Der Kläger habe nicht behauptet, daß er schuldlos verhindert gewesen sei, diese Umstände zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch darzulegen und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung anzugeben. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger habe sich auch keineswegs durch das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 22. Novem-
 
ber 1966 veranlaßt sehen können, die ordnungsgemäße Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs zurückzustellen. Dem besonderen und deutlichen Hinweis des zuständigen Sachbearbeiters auf die Unzulänglichkeit des Wiedereinsetzungsantrags hätte er entnehmen müssen, daß insoweit weitere Angaben - auch über die Mittel der Glaubhaftmachung - von ihm erwartet würden, ebenso auch wissen müssen, daß er mit dem Nachschieben der Begründung nicht beliebig lange warten dürfe. Daran ändere nichts, daß die Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 8. Dezember 1967 unter Fristsetzung auf die Mängel des Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen habe. Hierdurch hätten die bis dahin eingetretenen Versäumnisse nicht geheilt werden können.
Das Kammergericht hat die Anforderungen, die an ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu stellen sind, zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1971, 180; 510; 1972, 27; 1974, 315) umschrieben. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11. Juli 1966, ergänzt durch die Angaben des Klägers in der am 1. August 1966 eingereichten ”Eidlichen Erklärung” vom 26. Juni 1966, genügte diesen Anforderungen nicht. Insbesondere die unbestimmte Angabe, wann das geltend gemachte Antragshindernis, hier der Irrtum über die Entschädigungsfähigkeit während eines erzwungenen Rußlandaufenthalts erlittener Gesundheitsschäden, weggefallen ist, ermöglichte der Entschädigungsbehörde keine sachliche Prüfung dieser Frage. Erst die Angaben in der eidensstattlichen Versi-
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cherung vom 16. Januar 1968 haben diesen Mangel des Gesuchs behoben. Der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, die ihn daran gehindert haben, diese Umstände schon im Wiedereinsetzungsgesuch oder jedenfalls bei Übergabe der weiteren Unterlagen am 1. August 1966 anzugeben. Weil schon die ursprüngliche Begründung des Gesuchs nicht ausreichend war, kommt die Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens nicht in Betracht (vgl. BGH RzW 1974, 315).
Daran ändert nichts, daß die Entschädigungsbehörde den Kläger unter dem 8. Dezember 1967 auf die bisher unzureichende Begründung des Gesuchs hingewiesen und zu deren Ergänzung durch Beantwortung bestimmter Fragen bis zu dem 31. Januar 1968 Gelegenheit gegeben hat. Sie hat dann das Gesuch sachlich geprüft und die Wiedereinsetzung wegen verschuldeter Fristversäumnis verweigert. Ihr Bescheid unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Diese ist nicht in der Weise gebunden, daß eine von der Entschädigungsbehörde angeforderte ergänzende Begründung des Gesuchs, die unzulässig ist, bei der Entscheidung darüber, ob das Gesuch den Anforderungen genügt, zu berücksichtigen wäre. § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG schließt nur die gerichtliche Überprüfung ausdrücklich oder stillschweigend gewährter Wiedereinsetzung aus. Eine weitergehende Bindung auch an das Verwaltungshandeln der Behörde, das ihrer ablehnenden Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch vorausgegangen ist, ergibt sich daraus nicht.
Eine solche Bindung läßt sich auch nicht mit der Auffassung begründen, das Rechtsstaatsprinzip verlange den Schutz des Vertrauens des Einzelnen auf eine
 
bestimmte Handhabe des Gesetzes durch die Entschädigungsbehörden (vgl. BGH RzW 1965, 524; 1968, 331; Urteil v. 15.4.1966 - IV ZR 83/65; OLG Stuttgart RzW 1971, 322 Nr. 20). Anders als in den Fällen der sog. Kölner Praxis, mit denen sich die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs befassen, hat hier nicht eine bestimmte allgemeine Verwaltungsübung der Entschädigungsbehörde den Kläger davon abgehalten, das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig und ausreichend zu begründen. Vielmehr hatte er die Frist hierfür versäumt, er war also in seinen Rechten schon beeinträchtigt, bevor die Behörde in einer Weise tätig wurde, die bei ihm und bei seinem Bevollmächtigten die Erwartung hätte hervorru-fen können, ein weiterer Vortrag über die Gründe für die Fristversäumnis und über den Wegfall des Hindernisses werde bei der anstehenden Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch noch berücksichtigt. Für den eingetretenen Rechtsnachteil, die Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung, war das durch das Verhalten der Behörde hervorgerufene Vertrauen auf eine bestimmte Behandlung der Sache nicht ursächlich (ygl. BGH Urteil v. 15.4.1966 - IV ZR 83/65; BVerwGE 9, 89; BSGE 32, 60).
Offen bleibt, ob in der Aufforderung der Behörde, die bisher unzureichende Begründung des Gesuchs zu ergänzen, zugleich die Zusage der Berücksichtigung weiteren Vortrags gesehen werden könnte. Auch kommt es nicht darauf an, ob eine solche Zusage gesetzwidrig wäre, weil schon die ursprüngliche Begründung des Gesuchs nicht ausreichend war. Die Entschädigungsbehörde kann grundsätzlich weder durch einseitige Zusagen noch durch eine Vereinbarung mit dem Antragsteller noch durch ein sonstiges Verwaltungshandeln
 einzelne förmliche oder sachliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs für die Entschädigungs-gerichte bindend festlegen und damit ihrer Entscheidung entziehen. In dem gegebenen Zusammenhang bestimmt allein § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG eine Ausnahme. Gerade sie liegt aber im Streitfälle nicht vor; Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde nicht gewährt. Die Entscheidung des Berufungsgericht ist deshalb richtig.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs
Portmann