BEG § 177, BGB § 242 Bb Trotz Fehlens oder Vegfalls der Geschäftsgrundlage kann das Festhalten an einen Abgeltungsvergleich den Verfolgten unter Uhständen auch auf die Gefahr hin zuzunuten sein, daB er sich erheblicher Ansprüche begeben hat« Juni 1970 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab, weil die Klägerin den Vergleich von 1962 nicht nach dem BEG-Schlußgesetz anfechten könne und sich auch aus der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in sogenannten Rußlandfällen kein neues Antragsrecht ergebe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Parteien sich über Tatsachen, von denen sie nach dem Inhalt des Vergleichs ausgegangen sind und die sich außerhalb des Streits oder der Ungewißheit befunden haben, geirrt hätten. Das Berufungsgericht meint, nach Treu und Glauben dürfe der Beklagte den im Vergleich enthaltenen Verzicht auf etwaige Ansprüche wegen Gesundheitsschadens der Klägerin nicht entgegenhalten, so daß der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch sachlich zu prüfen sei, ohne daß sich die Frage des sogenannten Zweitbescheids stelle. Bei Abschluß des Vergleichs hätten die Parteien auf Grund Rechtsirrtums angenommen, daß die Klägerin Entschädigung, gleich welcher Art, nur für die Zeit beanspruchen könne, in der sie vor ihrer Flucht unmittelbar deutschen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Venn sich herausstelle, daß der tatsächliche Schaden in einem krassen Mißverhältnis zur Vergleichssumme stehe, die der Verfolgte zur Abgeltung aller Ansprüche erhalten habe, könne es für ihn eine empfindliche Härte bedeuten und die zu demutbare Opfergrenze überschreiten, ihn an dem Vergleich festzuhalten. Daß dies bei einer Entschädigungssumme von 1.500 DM im Vergleich zu den möglichen Leistungen nach §§ 28 ff BEG, welche die Klägerin fordere, der Fall sein könne, bedürfe keiner näheren Darlegung. Die Klägerin hätte den Vergleich nicht geschlossen, wenn sie gewußt hätte, daß sie auch für die GesundheitsSchäden, die sie sich in der Sowjetunion zugezogen habe, mit Aussicht auf Erfolg Entschädigungsansprüche geltend machen könnte. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte die Klägerin an einer Anspruchsregelung durch einen Vergleich, bei dem beide Parteien von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen seien, festhalten wolle. daher zunächst abwarten dürfen, wie die Entschädigungsbehörde auf ihre Anfechtung des Vergleichs und die Neuanmeldung des Gesundheitsschadens reagieren würde, ob sie diesen nur nach dem BEG-Schlußgesetz beurteilen oder darüber hinaus trotz der Abgeltungsklausel im Hinblick insbesondere auf den Aufenthalt in der Sowjetunion, der inzwischen als entschädigungsfähig, was die Gesundheitsschäden anbelange, allgemein anerkannt gewesen sei, sachlich überprüfen würde. Unter diesen Umständen könne ihr auch nicht wirksam entgegengehalten werden, daß sie innerhalb der Frist des BEG-Schlußgesetzes lediglich ihre Ansprüche wegen Gesundheitsschadens angemeldet und substantiiert sowie den Vergleich angefochten habe. Diese Begründung rechtfertigt nicht die Folgerung, der Beklagte dürfe der Klägerin den im Vergleich von 1962 enthaltenen Verzicht auf etwaige Ansprüche wegen Gesundheitsschadens nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten. Insbesondere auch die Aufhebung oder Änderung eines Vergleichs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen Fehlens, Wegfalls oder Änderung seiner Grundlagen wird durch die überleitungs- und Anglei-chungsbeStimmungen des BEG-Schlußgesetzes (Art. Ill, IV) nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH RzW 1972, 274). Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich daraus nicht, daß es außerhalb der durch Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 BEG-SchlußG erfaßten Fälle keinen aus § 242 BGB abgeleiteten "Rechtsanspruch auf Abhilfe", sondern nur die Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde gebe. Nur um die Abhilfe nach dem den Entschädigungsbehörden eingeräumten Ermessen konnte es sich handeln, weil das Gesetz keine dem Gerechtigkeitsgebot genügende Handhabe bietet, allgemein zugunsten des Betroffenen Entscheidungen aufzuheben oder abzuändern, wenn sie nachträglich als fehlerhaft oder unrichtig erkannt werden (vgl. Februar 1975 - IX ZR 112/73 -dargelegt hat, verstößt der Entschädigungspflichtige regelmäßig gegen Treu und Glauben, wenn er nach Aufklärung des Irrtums an dem Vergleich festhält und dem Antragsteller die über die vereinbarte Leistung hinausgehende Entschädigung verweigert, die ihm ohne den Vergleich zusteht. Unter Umständen kann ihm das Festhalten am Vergleich, obwohl dieser auf einem beiderseitigen Rechtsirrtum beruht, auch auf die Gefahr hin zuzu demuten sein, daß er sich eines Anspruchs ganz oder zu dem Teil begeben hat. Auch bei möglicherweise erheblicher, auf Rechtsirrtum beruhender Anspruchsbeschränkung kann dem Verlangen nach Anpassung des Vergleichs entgegenstehen, daß der Antragsteller damit nicht alsbald hervorgetreten ist, nachdem er seinen Rechtsirrtum erkannt hatte oder hätte erkennen können (vgl. Hat er einen damals nicht substantiierten Anspruch infolge des gemeinsamen Rechtsirrtums aufgegeben, dann kann es gerechtfertigt sein, ihn daran festzuhalten, wenn er nun seinen erneut geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus einem Sachverhalt herleitet, bei dessen Vorliegen der Anspruch ganz oder zu einem wesentlichen Teil von der dem Vergleich zugrunde gelegten falschen Rechtsansicht unabhängig ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die keine Verfahrensrüge erhoben worden ist, beruht der Vergleich von 1962 auf einem übereinstimmenden Rechtsirrtum beider Parteien. Das Berufungsgericht hat Umstände nicht berücksichtigt und aufgeklärt, unter denen der Klägerin das Festhalten an dem Vergleich zuzu demuten sein kann. Die objektiv verspätete Berufung auf das Fehlen der Vergleichsgrundlage wird nur dann nicht gegen eine Anpassung des Vergleichs ins Gewicht fallen, wenn dafür triftige Entschuldigungsgrunde festgestellt werden. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin nicht zuzu demuten gewesen, sofort nach Kenntniserlangung von der geänderten Rechtsprechung in Rußlandfällen den Einwand nach § 242 BGB zu bringen und den Gesundheitsschaden anzu demelden; es habe zunächst angenommen werden können, daß das lange schon erwartete Schlußgesetz auch diesen Fragenkreis regeln würde. Anhaltspunkte etwa aus der Entstehungsgeschichte des Schlußgesetzes, daß zu irgendeiner Zeit mit einer gesetzlichen Regelung der sogenannten Rußlandfälle gerechnet werden konnte, zeigt das Berufungsgericht nicht auf.Sie könnten allenfalls dann erheblich sein, wenn sie in der Zeit zutage traten, in der die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter über den Rechtsirrtum, der dem Vergleich zugrunde lag, aufgeklärt wurde. Unbegründet ist bei dieser Sachlage auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach Aufklärung ihres Irrtums zunächst abwarten dürfen, wie die Entschädigungsbehörde auf ihre Vergleichsanfechtung nach Art. IV BEG-SchlußG reagieren würde« Hinzu kommtj daß die Vergleichsanfechtung gemäß Art« IV Nr« 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nur Erfolg haben konnte, wenn der Vergleich auf medizinischen Gründen und nicht auf dem Irrtum über die Rechtslage in den sogenannten Rußlandfällen beruhte.
2531 026 ✓ <r Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 177, BGB § 242 Bb Trotz Fehlens oder Vegfalls der Geschäftsgrundlage kann das Festhalten an einen Abgeltungsvergleich den Verfolgten unter Uhständen auch auf die Gefahr hin zuzunuten sein, daB er sich erheblicher Ansprüche begeben hat« Gründe für und gegen eine Anpassung des Vergleichs« BGH, Urt.v. 20« Februar 1975 - IX ZR 142/73 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 142/73 URTEIL Verkündet am . 20. Februar 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäft »stelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat B a y er n , ■ vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Miriam V Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt i- 9 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1924 in Polen geborene jüdische Klägerin beantragte 1937 Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Sie behauptete, in Varschau habe sie ab Dezember 1939 das Judenkennzeichen tragen und schwere Zwangsarbeit leisten müssen; im Oktober 1940 sei sie aus dem Ghetto in das russisch besetzte Ostpolen geflohen; von dort sei sie nach Innerrußland verschickt worden, wo sie unter steter Bewachung schwere Zwangsarbeit habe leisten müssen. Sie verlangte Entschädigung auch für ihre "Rußland-Gefangenschaft, welche durch Naziverfolgung verursacht wurde". Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit begründete sie nicht. Anfang April 1962 verglichen sich die Parteien. Die Klägerin erhielt 1.500 IW "zur Befriedigung aller nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend gemachten Entschädigungsansprüche". Damit sollten "alle nach dem Bundesentschädigungsgesetz möglichen Ansprüche abgegolten" sein. Im Dezember 1965 meldete die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz erneut an. Im September 1966 begründete sie diesen Anspruch. Ihre im einzelnen aufgezählten gesundheitlichen Beschwerden führte sie auf die Verhältnisse in Warschau, auf die Umstände ihrer Flucht aus dem Ghetto sowie auf ihr schweres Leben, die Zwangsarbeit und Fiebererkrankungen in Rußland zurück. Mit Bescheid vom 30. Juni 1970 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab, weil die Klägerin den Vergleich von 1962 nicht nach dem BEG-Schlußgesetz anfechten könne und sich auch aus der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in sogenannten Rußlandfällen kein neues Antragsrecht ergebe. Die Klage, mit der die Klägerin auch geltend machte, daß die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen sei, hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hob das klagabweisende Urteil auf und verwies die Sache n \ \ zurück an das Landgericht. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin den Vergleich von 1962 nach Art. III Nr. 3 BBG-SchlußG anfechten könnte, liegen nicht vor. Auch ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Es hat sich insoweit die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht. Nach dessen Feststellungen haben bei dem Vergleichsabschluß medizinische Gründe keine Rolle gespielt. Die VorausSetzungen, unter denen bei der Klägerin medizinische Beweggründe zu unterstellen wären (vgl. BGH RzW 1969, 358), sind nicht gegeben. Gemäß §§ 119, 121 BGB hat die Klägerin den Vergleich nicht angefochten. Sie behauptet nicht, daß sie bei der Unterzeichnung des Vergleichs einem nach § 119 BGS erheblichen Irrtum erlegen sei. Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Parteien sich über Tatsachen, von denen sie nach dem Inhalt des Vergleichs ausgegangen sind und die sich außerhalb des Streits oder der Ungewißheit befunden haben, geirrt hätten. Der Sachverhalt, auf Grund dessen die Klägerin ihre Ansprüche geltend machte, war den Parteien bekannt. Sie irrten allein über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Das Berufungsgericht meint, nach Treu und Glauben dürfe der Beklagte den im Vergleich enthaltenen Verzicht auf etwaige Ansprüche wegen Gesundheitsschadens der Klägerin nicht entgegenhalten, so daß der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch sachlich zu prüfen sei, ohne daß sich die Frage des sogenannten Zweitbescheids stelle. Bei Abschluß des Vergleichs hätten die Parteien auf Grund Rechtsirrtums angenommen, daß die Klägerin Entschädigung, gleich welcher Art, nur für die Zeit beanspruchen könne, in der sie vor ihrer Flucht unmittelbar deutschen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Venn sich herausstelle, daß der tatsächliche Schaden in einem krassen Mißverhältnis zur Vergleichssumme stehe, die der Verfolgte zur Abgeltung aller Ansprüche erhalten habe, könne es für ihn eine empfindliche Härte bedeuten und die zu demutbare Opfergrenze überschreiten, ihn an dem Vergleich festzuhalten. Daß dies bei einer Entschädigungssumme von 1.500 DM im Vergleich zu den möglichen Leistungen nach §§ 28 ff BEG, welche die Klägerin fordere, der Fall sein könne, bedürfe keiner näheren Darlegung. Erst recht müsse das gelten, wenn der Verzicht erklärt worden sei, weil beide Parteien die Rechtslage falsch beurteilt hätten und dies für die Gestaltung des Vergleichs ursächlich gewesen sei. Hier hätte es sich angeboten, mindestens zunächst durch Beiziehung der Behandlungsunterlagen der Krankenkasse zu prüfen, ob und in welchem Umfang überhaupt die Möglichkeit für die Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden gegeben sei. Schon hieraus hätten sich wichtige Anhaltspunkte dafür ergeben können, ob das Festhalten der Klägerin am Vergleich tatsächlich zu demutbar sei oder nicht. Die Klägerin hätte den Vergleich nicht geschlossen, wenn sie gewußt hätte, daß sie auch für die GesundheitsSchäden, die sie sich in der Sowjetunion zugezogen habe, mit Aussicht auf Erfolg Entschädigungsansprüche geltend machen könnte. Andererseits könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte auch bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Klägerin keine höhere Abfindung angeboten oder nicht darauf bestanden hätte, den Umfang des behaupteten GesundheitsSchadens weiter aufzuklären. Weder die Argumente des Erstgerichts noch die des Beklagten könnten den Senat davon überzeugen, daß es hier nicht gegen Treu und Glauben verstoßen würde, die Klägerin am Vergleich festzuhalten. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte die Klägerin an einer Anspruchsregelung durch einen Vergleich, bei dem beide Parteien von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen seien, festhalten wolle. Das Begehren der Klägerin sei auch nicht verwirkt. Der Klägerin sei nicht zuzu demuten gewesen, sofort nach Kenntnis von der geänderten Rechtsprechung in Rußlandfällen den Bin-wand nach § 242 BGB zu bringen und den Gesundheitsschaden anzu demelden. Es habe zunächst angenommen werden können, daß das lange schon erwartete Schlußgesetz auch diesen Fragenkreis regeln würde. Zum anderen habe auch für die Entschädigungsbehörde nur ein berechtigter Vertrauensschutz dafür bestanden, daß bisher falsch geregelte Fälle nicht mehr angegriffen werden sollten und könnten. Die Klägerin habe daher zunächst abwarten dürfen, wie die Entschädigungsbehörde auf ihre Anfechtung des Vergleichs und die Neuanmeldung des Gesundheitsschadens reagieren würde, ob sie diesen nur nach dem BEG-Schlußgesetz beurteilen oder darüber hinaus trotz der Abgeltungsklausel im Hinblick insbesondere auf den Aufenthalt in der Sowjetunion, der inzwischen als entschädigungsfähig, was die Gesundheitsschäden anbelange, allgemein anerkannt gewesen sei, sachlich überprüfen würde. Unter diesen Umständen könne ihr auch nicht wirksam entgegengehalten werden, daß sie innerhalb der Frist des BEG-Schlußgesetzes lediglich ihre Ansprüche wegen Gesundheitsschadens angemeldet und substantiiert sowie den Vergleich angefochten habe. Diese Begründung rechtfertigt nicht die Folgerung, der Beklagte dürfe der Klägerin den im Vergleich von 1962 enthaltenen Verzicht auf etwaige Ansprüche wegen Gesundheitsschadens nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten. Das liegt nicht daran, daß das Berufungsgericht die Grundsätze für die Abhilfe nach unanfechtbarer oder rechtskräftiger Entscheidung (BGH RzW 1972, 341; 344 ; 346) nicht angewandt hat. Entgegen der Heinving des Beklagten gelten diese Grundsätze nicht nach Anspruchsrege lung durch Vergleich, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichving bestimmten Urteil vom 20. Februar 1975 - IX ZR 68/74 - ausgeführt hat. Die §§ 116 ff, 134, 138, 139, 779, 242 BGB, die unter Berücksichtigung von Stellung und Aufgaben der Entschädigungsbehörden auf Vergleiche im Entschädigungsverfahren entsprechend anzuwenden sind, bieten genügend Handhaben, Ungerechtigkeiten und Härten, die sich aus dem starren Festhalten an einem ¥ v Vergleich ergeben könnten, zu vermeiden. Insbesondere auch die Aufhebung oder Änderung eines Vergleichs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen Fehlens, Wegfalls oder Änderung seiner Grundlagen wird durch die überleitungs- und Anglei-chungsbeStimmungen des BEG-Schlußgesetzes (Art. Ill, IV) nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH RzW 1972, 274). Han mag mit dem Beklagten in dem Anfechtungsrecht des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG eine gesetzlich geregelte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben sehen. Daraus folgt aber nicht mehr, als daß diese gesetzliche Regelung in den von ihr erfaßten Fällen ein ZurUckgreifen auf den allgemeinen Grundsatz ausschließt (BGH RzW 1974, 317). Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich daraus nicht, daß es außerhalb der durch Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 BEG-SchlußG erfaßten Fälle keinen aus § 242 BGB abgeleiteten "Rechtsanspruch auf Abhilfe", sondern nur die Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde gebe. Auf BGH RzW 1972, 341 kann sich der Beklagte für seine Meinung nicht berufen. Dort heißt es zwar, wenn eine frühere Regelung weder übergeleitet noch angeglichen werden könne, handle es sich nur um die Abhilfe, die in pflichtgemäßer Abwägung aller wesentlichen Umstände zu versagen oder ganz oder teilweise zu gewähren sei. Dieser Satz betrifft jedoch ebenso wie die ganze Entscheidung nur die Abhilfe nach Anspruchsregelung durch unanfechtbaren Bescheid. Sr stellt die Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen der durch das Gesetz vorgeschriebenen erneuten Entscheidung über den Entschädigungsanspruch gegenüber und gehört zur Begründung dafür, daß die genaue Umschreibung der Überleitungsund Angleichungsgründe im BEG-Schlußgesetz die Entschädigungspflichtigen nicht hindert, in Fällen, die vor dem 18. September 1965 unanfechtbar geregelt wurden, abzuhelfen und einem Geschädigten nicht das Recht auf diejenige Abhilfe nimmt, die bei pflichtgemäßer Abwägung aller Umstände als ein Gebot der Gerechtigkeit erscheint. Nur um die Abhilfe nach dem den Entschädigungsbehörden eingeräumten Ermessen konnte es sich handeln, weil das Gesetz keine dem Gerechtigkeitsgebot genügende Handhabe bietet, allgemein zugunsten des Betroffenen Entscheidungen aufzuheben oder abzuändern, wenn sie nachträglich als fehlerhaft oder unrichtig erkannt werden (vgl. BGH RzW 1972, 344). Eine solche Notwendigkeit, zur Behebung von Ungerechtigkeiten und Härten auf das Behördenermessen zurückzugreifen, besteht bei der Anspruchsregelung durch Vergleich nicht. Einem Vergleich, der auf einem übereinstimmenden Rechtsirrtum beider Parteien beruht, fehlt die Geschäftsgrundlage. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Februar 1975 - IX ZR 112/73 -dargelegt hat, verstößt der Entschädigungspflichtige regelmäßig gegen Treu und Glauben, wenn er nach Aufklärung des Irrtums an dem Vergleich festhält und dem Antragsteller die über die vereinbarte Leistung hinausgehende Entschädigung verweigert, die ihm ohne den Vergleich zusteht. Eine völlige oder auch nur teilweise Anpassung des Vergleichs an die Rechtslage ist jedoch nicht immer geboten. Nicht in jedem Fall muß daher geprüft werden, welche Entschädigung dem Antragsteller ohne den Vergleich zusteht. Unter Umständen kann ihm das Festhalten am Vergleich, obwohl dieser auf einem beiderseitigen Rechtsirrtum beruht, auch auf die Gefahr hin zuzu demuten sein, daß er sich eines Anspruchs ganz oder zu dem Teil begeben hat. So verstößt es etwa nicht gegen Treu und Glauben, den Antragsteller am Vergleich festzuhalten, wenn seine Mehrforderung verhältnismäßig gering ist und zu ihrer Feststellung zeitraubende neue Ermittlungen notwendig wären. Auch bei möglicherweise erheblicher, auf Rechtsirrtum beruhender Anspruchsbeschränkung kann dem Verlangen nach Anpassung des Vergleichs entgegenstehen, daß der Antragsteller damit nicht alsbald hervorgetreten ist, nachdem er seinen Rechtsirrtum erkannt hatte oder hätte erkennen können (vgl. BGH RzW 1965, 454 Nr. 10; 1973> 96). Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Zeitablaufs die Ermittlung der AnspruchsvorausSetzungen erhöhten Schwierigkeiten begegnet oder kein verläßliches Ergebnis mehr erwarten läßt. Erheblich ist auch die Art und Weise, in der der Antragsteller seine Rechte bis zu dem Vergleichsabschluß geltend gemacht hat. Hat er einen damals nicht substantiierten Anspruch infolge des gemeinsamen Rechtsirrtums aufgegeben, dann kann es gerechtfertigt sein, ihn daran festzuhalten, wenn er nun seinen erneut geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus einem Sachverhalt herleitet, bei dessen Vorliegen der Anspruch ganz oder zu einem wesentlichen Teil von der dem Vergleich zugrunde gelegten falschen Rechtsansicht unabhängig ist. Ein krasses Mißverhältnis zwischen gesetzlicher und verein barter Leistung wird in der Regel für eine weitgehende Anpassung des Vergleichs an die ohne ihn bestehende Rechtslage sprechen. Es ist jedoch dafür keine immer notwendige Voraussetzung und muß auch nicht immer zu einer vollen Anpassung führen. Soweit aus früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere BGH RzW 1965, 552, etwas anderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten. Die bloße Möglichkeit eines krassen Mißverhält- 11 nisses zwischen gesetzlicher und vereinbarter Leistung zwingt den Entschädigungspflichtigen nicht unter allen Umständen, die Bindung an den Vergleich aufzugeben, die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs zu ermitteln und diesen Anspruch voll zu erfüllen* Auch auf die Gefahr eines krassen Mißverhältnisses hin kann es dem Entschädigung spflichtigen aus den bereits erwähnten oder ähnlichen Gründen, insbesondere wegen grober Nachlässigkeit des Antragstellers, erlaubt sein, an einem auf Rechtsirrtum beruhenden Vergleich festzuhalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die keine Verfahrensrüge erhoben worden ist, beruht der Vergleich von 1962 auf einem übereinstimmenden Rechtsirrtum beider Parteien. Gleichwohl ist die Folgerung des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, der Beklagte dürfe die Klägerin nicht an dem Vergleich festhalten, vielmehr sei der gesetzliche Anspruch der Klägerin zu ermitteln und zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat Umstände nicht berücksichtigt und aufgeklärt, unter denen der Klägerin das Festhalten an dem Vergleich zuzu demuten sein kann. Bis zu dem Vergleichsabschluß hat die Klägerin keine bestimmten Gesundheitsschäden behauptet. Nachdem sie noch in ihrer eidlichen Erklärung vom 21. März 1961 die Auffassung vertreten hatte, ihre durch die NaziVerfolgung verursachte Rußlandhaft sei zu entschädigen, hat sie sich auf die Abgeltungsklausel in dem Vergleich eingelassen, obwohl sie jetzt wesentliche Teile ihrer gesundheitlichen Beschwerden unmittelbar auf ihre Verfolgung im deutsch besetzten Warschau und die Entbehrungen während ihrer anschließenden Flucht durch das deutsche Besatzungsgebiet zurückführt. Jedenfalls insoweit hängt ihr Anspruch aus ihrer Sicht nicht von der dem Vergleich zugrunde gelegten unzutreffenden Rechtsansicht ab* Da die Klägerin den Mangel der Vergleichsgrundlage erst 1971 geltend gemacht hat, kommt es vor allem auch darauf an, wann die Klägerin und ihr Bevollmächtigter die Rechtslage erkannt haben oder hätten erkennen müs- i sen. Die objektiv verspätete Berufung auf das Fehlen der Vergleichsgrundlage wird nur dann nicht gegen eine Anpassung des Vergleichs ins Gewicht fallen, wenn dafür triftige Entschuldigungsgrunde festgestellt werden. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin nicht zuzu demuten gewesen, sofort nach Kenntniserlangung von der geänderten Rechtsprechung in Rußlandfällen den Einwand nach § 242 BGB zu bringen und den Gesundheitsschaden anzu demelden; es habe zunächst angenommen werden können, daß das lange schon erwartete Schlußgesetz auch diesen Fragenkreis regeln würde. Die Hoffnung auf eine gesetzliche Regelung ist kein zureichender Grund, von bereits gegebenen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch zu maehen. Anhaltspunkte etwa aus der Entstehungsgeschichte des Schlußgesetzes, daß zu irgendeiner Zeit mit einer gesetzlichen Regelung der sogenannten Rußlandfälle gerechnet werden konnte, zeigt das Berufungsgericht nicht auf. Sie könnten allenfalls dann erheblich sein, wenn sie in der Zeit zutage traten, in der die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter über den Rechtsirrtum, der dem Vergleich zugrunde lag, aufgeklärt wurde. Auch dazu hat das Berufungsgericht jedoch nichts festgestellt. Unbegründet ist bei dieser Sachlage auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach Aufklärung ihres Irrtums zunächst abwarten dürfen, wie die Entschädigungsbehörde auf ihre Vergleichsanfechtung nach Art. IV BEG-SchlußG reagieren würde« Hinzu kommtj daß die Vergleichsanfechtung gemäß Art« IV Nr« 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nur Erfolg haben konnte, wenn der Vergleich auf medizinischen Gründen und nicht auf dem Irrtum über die Rechtslage in den sogenannten Rußlandfällen beruhte. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann