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BGH · IX ZR 142/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 142/72

Februar 1968 den Antrag ab, weil er nicht in der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gestellt und nicht rechtzeitig bis zu dem 31. Der Berufungsrichter legt die Anmeldung aus dem Jahre 1957 dahin aus, daß der Kläger nur Entschädigung wegen Schadens an Freiheit angemeldet habe. Die Entschädigungsbehörde, die den Antrag als verspätet ablehnt, gewährt nicht Fristnachsicht, wenn sie weiter darlegt, daß der Anspruch auch aus medizinischen Gründen nicht berechtigt sei. 1. Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht des Klägers gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG. Bei einem Vergleich der konkreten Rechtslage ergebe sich, daß der Kläger schon vor dem Erlaß des Schlußgesetzes auf Grund der §§ 160, 161 BEG anspruchsberechtigt gewesen sei. Bis zu dem Ablauf der Antragsfrist am 1, April 1958 wäre der Kläger auf Grund seiner eidesstattlichen Versicherung als politischer Flüchtling angesehen worden. Wenn der Entscheidung BGH RzW 1969, 130 etwas anderes zu entnehmen sei, so vermöchte das Berufungsgericht dem nicht zu folgen. In Betracht komme somit wegen des gemäß § 151 BEG weitergehenden Anspruchs auf Kapitalentschädigung allein ein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG. a) Das Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Klägers begründet oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu seinen Gunsten behoben haben. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Klägers unmittelbar vor Verkündung des Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, 562 Nr. 28; 1971, 40 Nr. 34). Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Entschädigungsberechtigung oder der streitige Einzelanspruch des Klägers nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Art. I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§ 176 BEG) besteht (vgl. Das setzt zunächst voraus, daß nach dem Vortrag des Klägers die besonderen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Anspruchsnormen des alten Rechts früher für die Durchsetzung des Anspruchs erheblich waren (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Der Neuantrag ist daher nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Klägers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 26). Dem angefochtenen Urteil kann nicht darin gefolgt werden, daß es beim konkreten Rechtslagenvergleich für die Ermittlung der vor dem Schlußgesetz bestehenden Rechtslage auf die Zeit der mit dem 1. Der vom Berufungsrichter als zutreffend behandelte Sachvortrag des Klägers, er habe im März 1948, also einen Monat nach dem kommunistischen Staatsstreich in der Tschechoslowakei, sein Heimatland aus Furcht vor weiteren Verfolgungen durch das Jetzige Regime verlassen, trägt auch nach der Rechtslage am 17. September 1965 die Auffassung, daß der Kläger als politischer Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK gemäß § 160 BEG anspruchsberechtigt gewesen sei. Diese besonderen Anforderungen betrafen jedoch nur den sogenannten r6fugi6 sur place, also denjenigen Anspruchsteller, der das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht erst aus Furcht vor Verfolgung (Art. 1 A Nr. 2 GK) verlassen hatte, sondern der sich bereits im Ausland aufhielt, als die die Furcht begründenden Ereignisse im Lande seiner Staatsangehörigkeit eintraten. Der Bundesgerichtshof äußerte erstmals in dem RzW 1962, 228 veröffentlichten Urteil Zweifel an der Flüchtlingseigenschaft eines Verfolgten, weil dieser bereits 1928 nach Frankreich eingewandert sei und dort den Mittelpunkt seines beruflichen und familiären Lebens begründet habe. September 1965 zur Auslegung des Art. 1 A Nr. 2 GK ging dahin: Für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft war nicht erforderlich, daß der Betreffende seine Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen hatte. Waren sie erst zur Zeit oder nach der kommunistischen Machterlangung ausgewandert und gaben sie als Beweggrund glaubhaft die Furcht vor Verfolgung durch die kommunistischen Machthaber an, so konnte wie im Falle BGH RzW 1963, 113 Nr. 14 davon ausgegangen werden, daß die Antragsteller sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Anders als zur Zeit der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes braucht jetzt als Beweggrund für das Verlassen und schutzlose Verweilen außerhalb des Heimatlandes nicht mehr die individuell oder durch Zugehörigkeit zu einer verfolgten Personengruppe begründete Furcht vor Verfolgung aus den in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Gründen dargetan zu werden. war, er habe die Tschechoslowakei im März 1948 aus Furcht vor weiteren Verfolgungen durch das jetzige Regime verlassen, als wahr unterstellen. Er ist der Auffassung, die Anspruchsberechtigung gemäß § 160 BEG nach altem Recht schließe ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG aus, weil dem Kläger der geltend gemachte Gesundheitsschadensanspruch nicht erstmalig zustehe. Dem entspricht die zur Überleitung der Berufsschadensansprüche von deutschsprachigen Danzigem ergangene Entscheidung BGH RzW 1971, 423, die von der Einheitlichkeit des materiellen Entschädigungsanspruchs für Berufsschäden gemäß §§ 154 ff BEG und gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 1c, 64 ff BEG ausgeht. liehen Anknüpfung (§§ 150, 151 BEG, §§ 160, 161 BEG) und hinsichtlich des Umfangs der KapitalentSchädigung unterschiedenen Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in RzW 1969, AAl die Rechtslage zutreffend dargelegt. Die von Hebenstreit und vom Berufungsgericht genannte Entscheidung BGH RzW 1969, 130 Nr. 17 stellt diese rechtliche Beurteilung nicht in Frage. d) Auch nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG kommt ein überleitungsrecht nicht in Betracht. Dem Kläger wurde nach früherem Recht nichts zuerkannt; es fehlte bereits an der Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden.

Zitierte Normen: § 189 BEG
RechtVerfolgungBEGRzWAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Abs. 1; BEG § 160
Dem konkreten Rechtslagenvergleich ist bei der Feststellung der Rechtslage am 17. September 1965 der Flüchtlingsbegriff zugrundezulegen, der sich aus der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergab. Die spätere Neubestimmung des Flüchtlingsbe-griffs durch die Entscheidungen BGH RzW 1968, 571 Nr. 34; 1969, 493 muß deshalb außer Betracht bleiben.
BGH, ürt.v. 13. Dezember 1973 - IX ZR 142/72 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX Zft 142/72	URTEIL	Verkündet	am
13. Dezember 19?3 Pohl,
 Amtsinspektor
al« l'rkundsbeamter der Geschäftmelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Daniel
»
• B
»
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Dor IX. Zivilsenat des Bundesgerjchtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 1972 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1912 geborene Jüdische Kläger wohnte in Br®H^/Tschechoslowakei. Er war Schafwollhändler. Im März 19^8 verließ er sein Heimatland und wanderte über Ungarn und die Schweiz nach Australien aus. Dort lebt er seitdem.
1957 beantragte der Kläger Entschädigung. Im Mantelbogen ist die Schadensart "Schaden an Freiheit" rot
 
unterstrichen. Von den dieser Position folgenden "ja" und '•nein" ist das "nein" durchgestrichen. Die übrigen Schadensarten sind offengelassen. In einem beigefügten Schreiben seines Bevollmächtigten heißt es: "Geltend gemacht wird: Schaden an Freiheit (Freiheitsbeschrän-kung)M. Der Kläger schilderte in einer zugleich eingereichten eidesstattlichen Versicherung seine Verfolgung (Entzug der Gewerbeerlaubnis, Sterntragen und illegales Leben). 1961 entsprach die Behörde dem Antrag auf Freiheitsschadensentschädigung; der Kläger erhielt 6.300 DM.
Mit einem am 18. Juli 1966 eingegangenen Schreiben meldete der Kläger "gern. Artikel III Abs. 1 BEG-SG in Verbindung mit § 150 ff BEG neuer Fassung alle nunmehr möglichen Ansprüche ...., insbesondere ... Schaden an Körper oder Gesundheitw an. Er machte geltend, nach seiner und seiner Eltern Mutter- und Umgangssprache sowie nach seiner Schulausbildung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören. Die Entschädigungsbehörde lehnte nach medizinischer Überprüfung mit Bescheid vom 23. Februar 1968 den Antrag ab, weil er nicht in der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gestellt und nicht rechtzeitig bis zu dem 31. Dezember 1965 (§ 189a BEG) nachgeschoben worden sei, weiterhin aber auch aus medizinischen Gründen ohne Erfolg bleiben müßte. Die Klage gegen diesen Bescheid wurde abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
 
Fntscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
I.
Der Berufungsrichter legt die Anmeldung aus dem Jahre 1957 dahin aus, daß der Kläger nur Entschädigung wegen Schadens an Freiheit angemeldet habe. Er folgert aus der Ausfüllung des Mantelformulars sowie aus dem nur Entschädigung für Schaden an Freiheit nennenden Begleitschreiben, daß es dem Kläger erkennbar nur um diesen Freiheitsschaden gegangen sei.
Diese Auslegung des Inhalts des Entschädigungsantrags, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ist richtig. Der Berufungsrichter hat den verlautbarten Willen des Klägers zutreffend festgestellt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das Begleitschreiben beseitigt jeden Zweifel daran, daß nur der Anspruch aus Freiheitsschaden angemeldet werden sollte. Insoweit liegt der Fall anders als in der von der Revision genannten Entscheidung des Senats RzW 1972, 185.
Der Ausgangspunkt für die weiteren Darlegungen des Berufungsurteils trifft also zu: Der Gesundheitsschadensanspruch ist erst nach dem Ablauf der Fristen des § 189 Abs. 1 BEG und des § 189a Abs. 1 BEG angemeldet worden.
 
II.
Die Behörde hat nicht stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG) gewährt. Die Entschädigungsbehörde, die den Antrag als verspätet ablehnt, gewährt nicht Fristnachsicht, wenn sie weiter darlegt, daß der Anspruch auch aus medizinischen Gründen nicht berechtigt sei. Daß der bloße Eintritt in die sachliche Bearbeitung - hier: in die dem Bescheiderlaß vorausgehende medizinische Prüfung -keine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, hat der Senat in der Entscheidung RzW 1970, 31A dargelegt.
III.
1. Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht des Klägers gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG.
Bei einem Vergleich der konkreten Rechtslage ergebe sich, daß der Kläger schon vor dem Erlaß des Schlußgesetzes auf Grund der §§ 160, 161 BEG anspruchsberechtigt gewesen sei. Er sei politischer Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1931 (GK) gewesen.
In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. März 1957 habe er angegeben, im März 1948 die Tschechoslowakei aus Furcht vor weiteren Verfolgungen durch das "jetzige Regime" verlassen zu haben. Es treffe zwar zu, daß die Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte zeitweise strengere Maßstäbe an die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention gelegt habe. Diese Rechtsprechung habe sich jedoch erst Mitte der sechziger Jahre ent-
 
wickelt. Bis zu dem Ablauf der Antragsfrist am 1, April 1958 wäre der Kläger auf Grund seiner eidesstattlichen Versicherung als politischer Flüchtling angesehen worden. Demgemäß hätte er rechtzeitig seine Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend machen können. Zwar hätte ihm als nach § 160 BEG anspruchsberechtigtem Verfolgten eine KapitalentSchädigung nur für die Zeit ab 1. Januar 19^9 zugestanden, wohingegen § 151 BEG auch für die frühere Zeit Anspruch auf Kapitalentschädigung gewähre. Gleichwohl komme Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht zur Anwendung. Diese Vorschrift setze voraus, daß nach bisherigem Recht ein Anspruch überhaupt nicht oder wenigstens nicht für einen bestimmten Schadenstatbestand gegeben gewesen sei. Der Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei ein einheitlicher. Dieser einheitliche Entschädigungsanspruch werde in den Fällen der §§ 160, 161 und §§ 150, 151 BEG nur rechtlich unterschiedlich begründet. Wenn der Entscheidung BGH RzW 1969, 130 etwas anderes zu entnehmen sei, so vermöchte das Berufungsgericht dem nicht zu folgen.
In Betracht komme somit wegen des gemäß § 151 BEG weitergehenden Anspruchs auf Kapitalentschädigung allein ein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG.
Ein solches Neuantragsrecht bestehe aber deshalb nicht, weil vor der Verkündung des Schlußgesetzes eine Entscheidung über den Gesundheitsschaden nicht einmal beantragt gewesen sei.
2. Die Verneinving eines Neuantragsrechts ist im Ergebnis zutreffend.
 
a)	Das Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Klägers begründet oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu seinen Gunsten behoben haben. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Klägers unmittelbar vor Verkündung des Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, 562 Nr. 28; 1971, 40 Nr. 34). Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Entschädigungsberechtigung oder der streitige Einzelanspruch des Klägers nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Art. I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§ 176 BEG) besteht (vgl. BGH RzW 1970, 562 Nr. 28; 1971, 82 Nr. 22; 1972, 216; Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR 142/70). Das setzt zunächst voraus, daß nach dem Vortrag des Klägers die besonderen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Anspruchsnormen des alten Rechts früher für die Durchsetzung des Anspruchs erheblich waren (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Der Neuantrag ist daher nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Klägers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 26). Wer ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG geltend macht und dazu einen Sachverhalt behaup-
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 tet, der es ihm ermöglicht hätte, seinen Anspruch schon nach altem Recht durchzusetzen, kann nicht erwarten, daß die Entschädigungsorgane zunächst einmal ermitteln, ob von seinen Behauptungen nur die zutreffen, die seinen Anspruch nach neuem Recht begründen, nicht aber die, die ihn auch schon nach altem Recht begründet hätten.
b)	Der Berufungsrichter führt aus, der Kläger sei nach seinem tatsächlichen Vorbringen schon nach altem Recht entschädigungsberechtigt gewesen. Dem angefochtenen Urteil kann nicht darin gefolgt werden, daß es beim konkreten Rechtslagenvergleich für die Ermittlung der vor dem Schlußgesetz bestehenden Rechtslage auf die Zeit der mit dem 1. April 1958 endenden Anmeldefrist (§ 189 Abs. 1 BEG) ankomme. Wie dargelegt, ist die Rechtslage am 17. September 1965 maßgebend (BGH RzW 1970, 562 Nr. 28). Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil Jedoch nicht. Der vom Berufungsrichter als zutreffend behandelte Sachvortrag des Klägers, er habe im März 1948, also einen Monat nach dem kommunistischen Staatsstreich in der Tschechoslowakei, sein Heimatland aus Furcht vor weiteren Verfolgungen durch das Jetzige Regime verlassen, trägt auch nach der Rechtslage am 17. September 1965 die Auffassung, daß der Kläger als politischer Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK gemäß § 160 BEG anspruchsberechtigt gewesen sei. Zwar stellte damals die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die es ankommt (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34), Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK, die später
 
mit dem Urteil BGH RzW 1968, 571 Nr. 34 teilweise aufgegeben worden sind. Diese besonderen Anforderungen betrafen jedoch nur den sogenannten r6fugi6 sur place, also denjenigen Anspruchsteller, der das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht erst aus Furcht vor Verfolgung (Art. 1 A Nr. 2 GK) verlassen hatte, sondern der sich bereits im Ausland aufhielt, als die die Furcht begründenden Ereignisse im Lande seiner Staatsangehörigkeit eintraten. Nur mit diesem Frühauswanderer befaßten sich auch die bis 1965 zur Flüchtlingseigenschaft veröffentlichten, zu dem Teil einander widersprechenden Urteile der Instanzgerichte (LG Düsseldorf RzW 1961, 130; LG Köln RzW 1962, 40; OLG Düsseldorf RzW 1962, 418; 516; 1965, 359; OLG Köln RzW 1963, 464). Der Bundesgerichtshof äußerte erstmals in dem RzW 1962, 228 veröffentlichten Urteil Zweifel an der Flüchtlingseigenschaft eines Verfolgten, weil dieser bereits 1928 nach Frankreich eingewandert sei und dort den Mittelpunkt seines beruflichen und familiären Lebens begründet habe. Auch die weiteren zu dem Flüchtlingsbegriff veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus der Zeit bis zu dem 17. September 1965 betrafen vor dem Zweiten Weltkrieg nach Westeuropa ausgewan-derte Juden. Seine Rechtsprechung nach dem Stande vom 17. September 1965 zur Auslegung des Art. 1 A Nr. 2 GK ging dahin: Für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft war nicht erforderlich, daß der Betreffende seine Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen hatte. Wenn er sich aus anderen Gründen außerhalb seines Landes aufhielt, genügte es, daß dort in der Zeit seiner Abwesenheit Ereignisse eingetreten waren,
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die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung herbeigeführt hatten (BGH RzW 1962, 371). Ein Rückkehrwille wurde nicht verlangt (BGH RzW 1964, 76). Die Flüchtlingseigenschaft war zu bejahen, wenn der im Ausland Lebende Verfolgungsmaßnahmen befürchten müßte, falls er zurückkehrte. Unzureichend war der bloß allgemeine Hinweis auf die Verhältnisse im osteuropäischen Heimatland (BGH RzW 1964, 76, 80). Konkret der Einzelperson drohende Verfolgungsmaßnahmen brauchten jedoch nicht dargelegt zu werden. Vielmehr genügte es, daß vorhergehende Ereignisse im Heimatland wegen der Zugehörigkeit zu einer dort verfolgten Personengruppe Anhalt zu solchen Befürchtungen gaben (BGH RzW 1964,
 470; 1965, 363). Weiter wurde gefordert, daß die Verfolgung vom Staate selbst ausgehen, gefördert oder geduldet werden müsse oder daß die Heimatregierung dem Betroffenen keinen Schutz gewährleisten könne oder wolle (BGH RzW 1965, 288).
Diese Kriterien zur Eingrenzung des Flüchtlingsbegriffs beim sogenannten R6fugi6 sur place, die ungewöhnliche Schwierigkeiten bereitete, brauchte man jedoch nicht, wenn die Antragsteller die kommunistischen Staaten Osteuropas erst in der Nachkriegszeit verlassen hatten. Waren sie erst zur Zeit oder nach der kommunistischen Machterlangung ausgewandert und gaben sie als Beweggrund glaubhaft die Furcht vor Verfolgung durch die kommunistischen Machthaber an, so konnte wie im Falle BGH RzW 1963, 113 Nr. 14 davon ausgegangen werden, daß die Antragsteller sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des
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Landes ihrer Staatsangehörigkeit befanden und deshalb dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen wollten (Art. 1 A Kr. 2 GK). Allerdings mußte die Angabe glaubhaft sein. Da eine begründete Furcht vor Verfolgung erforderlich war, schieden rein subjektive Befürchtungen aus. Vom Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung mußten sich die Gerichte überzeugen.
Es hing also von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit sie die Konkretisierung der angegebenen Befürchtungen verlangten.
Die Senatsentscheidung RzW 1969, 493 hat später die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffs auch für diese Gruppe erleichtert. Anders als zur Zeit der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes braucht jetzt als Beweggrund für das Verlassen und schutzlose Verweilen außerhalb des Heimatlandes nicht mehr die individuell oder durch Zugehörigkeit zu einer verfolgten Personengruppe begründete Furcht vor Verfolgung aus den in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Gründen dargetan zu werden. Es genügt vielmehr die Unzu demutbarkeit des Verbleibens im Heimatstaat wegen dort vorkommender, jedoch nicht notwendig den Antragsteller oder seine Gruppe selbst betreffender oder bedrohender Verfolgungen. Dieser erweiterte Flüchtlingsbegriff kann aber, da er am 17* September 1965 noch nicht angewendet wurde, nicht zur Darstellung des alten Rechts in den konkreten Rechtslagenvergleich eingestellt werden.
Hier durfte das Berufungsgericht die Angabe des Klägers, der als Schafwollhändler selbständig tätig
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war, er habe die Tschechoslowakei im März 1948 aus Furcht vor weiteren Verfolgungen durch das jetzige Regime verlassen, als wahr unterstellen. Damit waren nach der Rechtslage am 17. September 1965 die Voraussetzungen des Art. 1 A Nr. 2 GK erfüllt. Für den konkreten Rechtslagenvergleich ergibt sich, daß der Kläger am 17. September 1965 gemäß § 160 BEG allgemein entschädigungsberechtigt war.
c)	Der Berufungsrichter prüft nicht, ob der Kläger nach der jetzt bestehenden Rechtslage gemäß § 150 BEG nF, § 151 BEG anspruchsberechtigt ist.
Er ist der Auffassung, die Anspruchsberechtigung gemäß § 160 BEG nach altem Recht schließe ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG aus, weil dem Kläger der geltend gemachte Gesundheitsschadensanspruch nicht erstmalig zustehe.
Dem ist zuzustimmen. Wer einen Anspruch bereits als Flüchtling (§ 160 BEG) besaß, kann kein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG daraus herleiten, daß er ihn nunmehr erstmalig auch als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten (§ 150 Abs. 1 BEG) besitze. Das hat der Senat bereits in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 20. April 1971 - IX ZB 343/69 -entschieden. Dem entspricht die zur Überleitung der Berufsschadensansprüche von deutschsprachigen Danzigem ergangene Entscheidung BGH RzW 1971, 423, die von der Einheitlichkeit des materiellen Entschädigungsanspruchs für Berufsschäden gemäß §§ 154 ff BEG und gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 1c, 64 ff BEG ausgeht. Hebenstreit hat unter Hinweis auf die Einheitlichkeit des nur in seiner recht-
 
liehen Anknüpfung (§§ 150, 151 BEG, §§ 160, 161 BEG) und hinsichtlich des Umfangs der KapitalentSchädigung unterschiedenen Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in RzW 1969, AAl die Rechtslage zutreffend dargelegt. Die von Hebenstreit und vom Berufungsgericht genannte Entscheidung BGH RzW 1969, 130 Nr. 17 stellt diese rechtliche Beurteilung nicht in Frage. Der Fall lag anders; dort hatte sich durch Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland nach der Erstentscheidung der Sachverhalt geändert.
d)	Auch nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG kommt ein überleitungsrecht nicht in Betracht. Dem Kläger wurde nach früherem Recht nichts zuerkannt; es fehlte bereits an der Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden.
Wüstenberg	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann