Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Pr. Thumra für Recht erkannt: Mit. der Klage begehrt der Kläger weitergehende Entschädigung für Gesundheitsschaden* Das Landgericht wies ihn damit ab, weil er nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Besondere persönliche Umstände, die es rechtfertigten, den Kläger dennoch dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, seien nicht feststellbar. Er beherrsche Deutsch auch heute noch und bediene sich dieser Sprache manchmal* Das reiche jedoch nicht aus, die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zu bejahen. Dagegen sprächen die Verhältnisse in der Slowakei, die ungarische Schulbildung des Klägers und der Umstand, daß der Vater nach Abstammung und Muttersprache Ungarn und seine eigene Muttersprache deutsch und ungarisch gewesen seien. Danach hängt, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung RzW 1970, 503 Nr. 20 im einzelnen dargelegt hat, die Entschädigungsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises davon ab, ob sich der Verfolgte in seinem per- Dieser habe sich mit dem Kläger auf ungarisch unterhalten; die Muttersprache des Klägers selbst sei deutsch und ungarisch gewesen. Diese Umstände schließen es jedoch nicht aus, daß der Kläger sich in seinem persönlichen Lebensbreich überwiegend des Deutschen bediente. Der Kläger hat vorgetragen, er sei von 1928 bis 1938 Mitglied der zionistischen Jugendorganisation gewesen* Das Berufungsgericht wird deshalb auch zu prüfen haben, ob er sich durch eine besondere Zuwendung zu dem Zionismus von der deutschen Kultur abgewandt hat (vgl* BGH aaO)*
2<5<f BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 142/71 URTEIL Verkündet am 25. April 1974 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ephraim R< (Israel), - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Per IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Pr. Thumra für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15# Januar 1969 aufgehoben. Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Pas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Per 1906 in Banska Bystrica, früher Ungarn, geborene Kläger ist Jude. Er arbeitete in seinem Geburtsort als Elektroinstallateur. 1940 wanderte er nach Palästina aus, wo er seitdem lebt. Für Berufsschäden wurde er entschädigt (§§ 150, 154, 156 BEG). Für Gesundheitsschaden gewährte ihm die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 21. April 1967 250 DM Kapitalentschädigung (Zahnschaden) uni ein Heilverfahren für eine Osteochondrose nach Morbus Scheuermann und Varicosis. Mit. der Klage begehrt der Kläger weitergehende Entschädigung für Gesundheitsschaden* Das Landgericht wies ihn damit ab, weil er nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Seine Berufung blieb ohne Erfolg, Mit der Revision verfolgt er die Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. ^piggbeidungsgründe Die Revision ist begründet. Las Berufungsgericht hält den Kläger nicht für anspruchsberechtigt. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 150 BEG seien nicht erfüllt. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Er sei in der Slowakei in einer nichtdeutschen Umgebung aufgewachsen. Nach Besuch der ungarischen Volksschule und Abschluß seiner Lehre habe er bis zu seiner Auswanderung in seinem Geburtsort und in dessen Umgebung sowie zehn Jahre lang in Sillein gearbeitet. Beide Orte lägen außerhalb der deutschen Sprachgebiete der Slowakei. Nach der Volkszählung im Jahre 1930 seien in Banska Bystrica nur 4>6 vH und in Sillein nur 9 vH der Gesamtbevölkerung Deutsche gewesen. Der Anteil der Deutschen an der Gesamtbevölkerung der Slowakei habe nicht einmal 5 vH betragen. Besondere persönliche Umstände, die es rechtfertigten, den Kläger dennoch dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, seien nicht feststellbar. Allerdings habe er geltend gemacht, seine aus Wien stammende Mutter habe richtig nur die deutsche Sprache erlernt. Sie habe nur deutsch gesprochen und sich mit ihren Kindern nur in dieser Sprache unterhalten* Er selbst habe mit seinen Arbeitgebern deutsch gesprochen und sich innerhalb der zionistischen Jugendorganisation, deren Mitglied er seit 1928 gewesen sei, fast nur in dieser Sprache unterhalten* Aus alledem ergebe sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß der Kläger seit frühester Jugend bis zu seiner Auswanderung Berührung mit der deutschen Sprache gehabt habe. Er beherrsche Deutsch auch heute noch und bediene sich dieser Sprache manchmal* Das reiche jedoch nicht aus, die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zu bejahen. Hinzukommen müsse vielmehr, daß Abstammung, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung den Verfolgten diesem Kreis so nahegebracht hätten, daß er sich den Überlieferungen, WertvorStellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr verbunden gefühlt habe als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen oder einer anderen Volksgruppe seines früheren Heimatlandes. Das könne nicht festgestellt werden. Dagegen sprächen die Verhältnisse in der Slowakei, die ungarische Schulbildung des Klägers und der Umstand, daß der Vater nach Abstammung und Muttersprache Ungarn und seine eigene Muttersprache deutsch und ungarisch gewesen seien. Diese Beurteilung wird § 150 Abs. 1 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes nicht gerecht. Danach hängt, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung RzW 1970, 503 Nr. 20 im einzelnen dargelegt hat, die Entschädigungsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises davon ab, ob sich der Verfolgte in seinem per- sönlichen Lebensbereich und nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke, des Deutschen bedient hat. Wurden im persönlichen Bereich mehrere Sprachen verwandt, so kommt es darauf an, daß der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und sie im persönlichen Be-reich überwiegend gebrauchte. Danach ist der Umstand, daß der Kläger in einem nichtdeutschen Siedlungsgebiet der Slowakei aufgewachsen ist und gelebt hat, nicht ausschlaggebend. Das Berufungsgericht verweist weiter auf die ungarische Schulbildung des Klägers und die ungarische Abstammung und Muttersprache des Vaters. Dieser habe sich mit dem Kläger auf ungarisch unterhalten; die Muttersprache des Klägers selbst sei deutsch und ungarisch gewesen. Diese Umstände schließen es jedoch nicht aus, daß der Kläger sich in seinem persönlichen Lebensbreich überwiegend des Deutschen bediente. Das Berufungsgericht hat das nicht abschließend geprüft und auch keine Feststellungen dazu getroffen. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurtickverwiesen. Der Kläger hat vorgetragen, er sei von 1928 bis 1938 Mitglied der zionistischen Jugendorganisation gewesen* Das Berufungsgericht wird deshalb auch zu prüfen haben, ob er sich durch eine besondere Zuwendung zu dem Zionismus von der deutschen Kultur abgewandt hat (vgl* BGH aaO)* Mai Zorn Henkel Puchs Dr* Thumui