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BGH · IX ZR 142/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 142/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 1953 wies das Landgericht ab, da die Neufassung des § 130 BEG die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessert habe und ihr kein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG zustehe. Diese Voraussetzungen vermochte das Berufungsgericht vor allem deshalb nioht festzustellen, weil die Klägerin als Kind auch geläufig polnisch gesprochen und auf polnischen Schulen eine von der polnisohen Kultur geprägte und nach den Wertvorstellungen des polnischen Kulturkreises ausgerichtete Erziehung erhalten habe*. Die Bedenken gegen ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Spraoh-und Kulturkreis würden daduroh verstärkt, daß sie bis 1939 in einer vom Deutschtum kaum berührten, vielmehr polnisch geprägten Umgebung gelebt habe und selbst nach ihrer eigenen Überzeugung nicht als Deutsche aus Polen vertrieben worden wäre. Wurden im persönlichen Bereich mehrere Sprachen verwandt, so ergibt sich die Entschädigungsberechtigung aus § 150 BEG, wenn der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und sie im persönlichen Bereich Überwiegend gebrauchte. Ob die Klägerin, wenn sie die nationalsozialistische Gewaltherrschaft in Polen überlebt hätte, wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis ihre Heimat freiwillig verlassen hätte oder vertrieben worden wäre, ist im Rahmen der $§ 150 ff BEG nF ebenfalls unerheblich. Das Berufungsgericht hat sich auf die Verneinung der Entschädigungsberechtigung nach § 150 Abs. 1 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes beschränkt. August 1967 der Klägerin nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die un sehr als acht Jahre versäumte Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG erteilt habe, trifft allerdings nicht zu. Die Entschädigungsbehörde gewährt keine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG, wenn sie in einem Bescheid die Anmeldung eines Anspruchs nach § 189a BEG oder nach den Oberleitungsvorschriften in Art. Ill Hr. 1 bis 4 BEG-SohlußG bejaht und deshalb zur Sache entscheidet. Dieser Sachverhalt schließt die Annahme aus, die Behörde habe den Antragsteller nicht an der Yersäumung der Trist des $ 189 Abs. 1 BEG scheitern lassen wollen« Hat die Behörde eine nach § 189a BEG zulässige Hachmeldung eines Anspruchs oder einen nach Art. III BEG-SchlußG zulässigen Heuantrag angenommen, so war der Umstand, daß die Trist des $ 189 Abs. 1 BEG bei Stellung des Antrags verstrichen war, für die Behörde rechtlich bedeutungslos (vgl« Urteile vom 28. September 1972 - IX ZR 178/70 und vom 14* Dezember 1972 - IX ZR 101/71)« Das gilt auoh dann, wenn der Antragsteller wie hier nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetses, aber vor dem 30. Schilderung und Begründung läßt den Schluß zu, daß die Behörde ein Antragsrecht nach Art. Ill Hr, 1 BEG-SchlußG bejaht und deshalb zur Sache entschieden hat; der Bescheid gibt so wenig wie der Antrag einen Anhalt dafür, daß ohne Rücksicht auf das Yorliegen der Voraussetzungen des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG entschieden werden sollte. Bas hängt davon ab, ob der Vergleioh der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG im konkreten Pall ergibt, daß ein Anspruoh erstmals entstanden ist (BGH RzW 1970, 562). Ber Antrag der Klägerin vom Juli 1966 1st mithin zulässig und auch begründet, wenn der vom Tatriohter zu ermittelnde Sachverhalt ergibt, daß sie naoh den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzV 1970, 503, die auf den Änderungen des Art. I Nr. 87, 88, 89, 94 BEG-SohlußG (§§ 150, 154, 133 Abs.1, 159a BEG nP) beruhen, entsohädigungsberechtigt ist und die sonstigen Voraussetzungen der §5 1, 92 ff, 156 BEG erfüllt, aber nach der Rechtslage am 17.

Zitierte Normen: § 1 BEG
polnischBehördeBEGKulturkreisAnspruchKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

25G5 019
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 142/70	URTEIL	Verkfindet	am
15. Februar 1973
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Allna Le W
Road
 Klägerin und Revi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zomf Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. April 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außerge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1909 in Lodz geborene jüdische Klägerin reiste am 22. Juni 1939 von Warschau nach Urofibritannien und heiratete dort am 28. Juni 1939*
Erstmals am 23. Juli 1966 beantragte sie "Entschädigung gemäß §§ 150 und 154 EEG" für Berufsschäden. Sie behauptet: Sie habe schon wie ihre Eltern aufgrund ihrer Muttersprache, Erziehung und Bildung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Seit 1933 sei sie bei polnischen Banken und auch als Übersetzerin deutscher Werke tätig gewesen. Wegen der
 
Verschlechterung der deutsch-polnischen Beziehungen und der dadurch hervorgerufenen Furcht vor nationalsozialistischen Verfolgungen sei sie auf Einladung ihres Verlobten mit einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis nach London gereist. Nach der Besetzung Polens durch deutsche Truppen habe sie ihren Wohnsitz in Warschau auf gegeben. In London habe sie ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben können.
Die Behörde lehnte am 7. August 1967 den Anspruch ab9 "den die Antragstellerin aufgrund der mit dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes erfolgten Neufassung des $ 130 BEG unter dem 21. Juli 1966 geltend gemacht habe»" ; zwar seien die Voraussetzungen des $ 130 gegeben! die Antragstellerin habe aber schon im Juni 1939 ihren Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten endgültijg verlassen und erfülle mithin weder den Tatbestand des § 1 BEG noch den des $ 134 Abs. 2 BEG.
Die Klage auf Berufsschadensrente ab 1. November 1953 wies das Landgericht ab, da die Neufassung des § 130 BEG die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessert habe und ihr kein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG zustehe.
Bas Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Bas beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
 
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 Das Berufungsgericht hält die Klägerin für nicht entschädigungsberechtigt. Sie habe nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 150 Abs. 1 BEG) angehört. Sie habe zwar die deutsche Sprache zur Zeit der Verfolgung vollkommen beherrscht. Zur Kenntnis der deutschen Sprache müsse aber eine auf Abstammung, Erziehung, Schulausbildung und Lebensführung beruhende Bindung an den deutschen Sprach-und Kulturkreis hinzutreten. Diese Voraussetzungen vermochte das Berufungsgericht vor allem deshalb nioht festzustellen, weil die Klägerin als Kind auch geläufig polnisch gesprochen und auf polnischen Schulen eine von der polnisohen Kultur geprägte und nach den Wertvorstellungen des polnischen Kulturkreises ausgerichtete Erziehung erhalten habe*. Die Bedenken gegen ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Spraoh-und Kulturkreis würden daduroh verstärkt, daß sie bis 1939 in einer vom Deutschtum kaum berührten, vielmehr polnisch geprägten Umgebung gelebt habe und selbst nach ihrer eigenen Überzeugung nicht als Deutsche aus Polen vertrieben worden wäre.
Diese Beurteilung wird § 150 BEG in der Passung des BEG-Sohlußgesetzes nicht gerecht. Danach hängt die Entschä-digungsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach-und Kulturkreises davon ab, ob sich der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen bedient hat. Wurden im persönlichen Bereich mehrere Sprachen verwandt, so ergibt sich die Entschädigungsberechtigung aus § 150 BEG, wenn der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und sie im persönlichen Bereich Überwiegend gebrauchte. Der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache erschließt in aller Begel den Zugang zur deutschen
 
Kultur. Eine auf Abstammung, Schulbildung und Lebensführung beruhende Bindung an den deutschen Kulturkreis ist nicht erforderlich. Der Verfolgte darf sich allerdings nicht vor Beginn der Verfolgung einem anderen Kulturkreis zugewandt haben (BGH RzV 1970, 503). Danach ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Umstand, daß die Klägerin nicht in einem deutschen Siedlungsgebiet, sondern in überwiegend polnischer Umgebung aufgewachsen ist, nicht ausschlaggebend. Ob die Klägerin, wenn sie die nationalsozialistische Gewaltherrschaft in Polen überlebt hätte, wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis ihre Heimat freiwillig verlassen hätte oder vertrieben worden wäre, ist im Rahmen der $§ 150 ff BEG nF ebenfalls unerheblich. Statt eines Zusammenhangs zwischen der Vertreibung der Deutschen aus den Vertreibungsgebieten und der Auswanderung des Verfolgten eind jetzt allein die Stichtage der §§ 150 ff BEG maßgebend) es genügt, daß der in seinem beruflichen Portkommen Geschädigte die Vertreibungsgebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen hat (§ 154 Abs.2 BEG); dies muß allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung geschehen sein (BGH RzW 1971, 315)*
Das Berufungsgericht hat sich auf die Verneinung der Entschädigungsberechtigung nach § 150 Abs. 1 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes beschränkt. Veil es keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die aus sonstigen Gründen die Abweisung der Klage rechtfertigen könnten, ist sein Urteil aufzuheben. Nach dem Saohstand, von dem das Revisionsgericht auszugehen hat, kann der Klägerin ein Anspruch auf Berufs Schadensrente zustehen.
 
Die - nicht begründete - Auffassung der Revision, daß der Bescheid tob 7. August 1967 der Klägerin nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die un sehr als acht Jahre versäumte Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG erteilt habe, trifft allerdings nicht zu.
Die Entschädigungsbehörde gewährt keine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, wenn sie in einem Bescheid die Anmeldung eines Anspruchs nach § 189a BEG oder nach den Oberleitungsvorschriften in Art. Ill Hr. 1 bis 4 BEG-SohlußG bejaht und deshalb zur Sache entscheidet. Dieser Sachverhalt schließt die Annahme aus, die Behörde habe den Antragsteller nicht an der Yersäumung der Trist des $ 189 Abs. 1 BEG scheitern lassen wollen« Hat die Behörde eine nach § 189a BEG zulässige Hachmeldung eines Anspruchs oder einen nach Art. III BEG-SchlußG zulässigen Heuantrag angenommen, so war der Umstand, daß die Trist des $ 189 Abs. 1 BEG bei Stellung des Antrags verstrichen war, für die Behörde rechtlich bedeutungslos (vgl« Urteile vom 28. September 1972 - IX ZR 178/70 und vom 14* Dezember 1972 - IX ZR 101/71)« Das gilt auoh dann, wenn der Antragsteller wie hier nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetses, aber vor dem 30. September 1966 erstmals Entschädigung beantragt und einen Anspruch angemeldet hat, ohne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu fordern.
Dem Bescheid vom 7« August 1967 ist zu entnehmen, daß die Behörde davon ausgeht, der Antrag vom 21. Juli 1966 sei auf Grund der Heufassung des § 150 BEG durch das BBG-Schlußgesetz erhoben worden. Die Voraussetzungen des § 150 BEG nT sieht der Bescheid als erfüllt an« Seine Sachverhalts-
 
T
Schilderung und Begründung läßt den Schluß zu, daß die
 Behörde ein Antragsrecht nach Art. Ill Hr, 1 BEG-SchlußG bejaht und deshalb zur Sache entschieden hat; der Bescheid gibt so wenig wie der Antrag einen Anhalt dafür, daß ohne Rücksicht auf das Yorliegen der Voraussetzungen des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG entschieden werden sollte. In diesem Sinne hat auch die Klägerin den Bescheid verstanden, wie sie in der Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen hat.
Es kommt deshalb darauf an, ob Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG der Klägerin ein Antragsrecht bis 30. September 1966 eröffnet hat. Bas ist der Pall, wenn auf Grund der Anderun-gen in Art. I BEG-SchlußG der Klägerin erstmals ein Beruf ssohadensanspruch zusteht. Bas hängt davon ab, ob der Vergleioh der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG im konkreten Pall ergibt, daß ein Anspruoh erstmals entstanden ist (BGH RzW 1970, 562). Ber Antrag der Klägerin vom Juli 1966 1st mithin zulässig und auch begründet, wenn der vom Tatriohter zu ermittelnde Sachverhalt ergibt, daß sie naoh den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzV 1970, 503, die auf den Änderungen des Art. I Nr. 87, 88, 89, 94 BEG-SohlußG (§§ 150, 154, 133 Abs. 1, 159a BEG nP) beruhen, entsohädigungsberechtigt ist und die sonstigen Voraussetzungen der §5 1, 92 ff, 156 BEG erfüllt, aber nach der Rechtslage am 17. September 1965 keinen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden gehabt hat. Bei dieser Prüfung gehen Zweifel über die frühere Rechtslage
 zu Lasten des beklagten Landes, dagegen Zweifel in der tatsächlichen WUrdigung zu Lasten der Klägerin (BGH RzW 1971, 40).
Hai
 Zorn
Henkel
 Puchs
Portmann