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BGH · IX ZR 142/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 142/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht keine eindeutigen Best Stellungen zu der Frage der Staatsangehörigkeit der Klägerin in der Zeit seit ihrer Geburt bis zu dem 2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin bei ihrer Geburt polnische Staatsangehörige war und die französische Dezember 1947 erworben hat, oder ob sie auf Grund einer Rückwirkung der Einbürgerung bereits seit ihrer Geburt französische Staatsangehörige war und daneben möglicherweise noch die polnische Staatsangehörigkeit besaß. Für die Annahme, die Klägerin sei als französische Staatsangehörige bereits von ihrer Geburt an anzusehen, hat es sich auf eine Bescheinigung des Friedensgerichts des 20. Das Berufungsgericht hat hierzu noch erwogen, die Klägerin gelte damit gemäß Art. 26 Abs. 1 aaO als Französin von Geburt an; gleichwohl hat es hierüber keine abschließenden Feststellungen getroffen. Auch hat es nicht die Frage geprüft, ob der Einbürgerung des Vaters der Klägerin, die sich nach Art. 84 Br. 1 aaO auch auf die Klägerin erstreckte, rückwirkende Kraft beigemessen worden ist. Nach allem bedarf es weiterer Ermittlungen zu der Frage, ob die Klägerin französische Staatsangehörige rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Ge- Sie hat dann nicht eine neue Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben (§ 160 Abs. 2 BEG). Ber Klägerin kann somit der Entschädigungsanspruch nicht nach § 160 BEG zustehen, falls sie rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt französische Staatsangehörige geworden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die Möglichkeit offen gelassen, daß die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in Erankreich - nur - polnische Staatsangehörige gewesen ist. Juni 1969 - IX ZR 20/69 - dargelegten Grundsätzen als Flüchtling im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorhanden. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nach Art. 1 A Nr. 2 GK verneint hat. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Das gilt auch für die im maßgeblichen Zeitpunkt minderjährige Klägerin; bei der Entscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG kommt es daher auf ihre Verhältnisse und nicht auf die ihrer Eltern, gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten an.

Zitierte Normen: § 160 BEG
ZeitpunktfranzösischGeburtStaatsangehörigkeitBerufungsgerichtBEGKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20. November 1969 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftaatelle
IX ZR 142/69	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Josette M
/ Frankreich,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Pr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-West falen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 30. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die jüdische Klägerin ist 1938 in PflBi geboren. Ihre Eltern waren von Polen nach Prankreich ausgewandert. Sie wurde im Mai 1941 in Paris von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Nach der Befreiung im August 1944 blieb sie in Prankreich. Nach den Peststellungen im Berufungsurteil kann sie bei ihrer Geburt polnische Staatsan-
 
gehörige gewesen sein und die französische Staatsangehörigkeit am 2. Dezember 1947 erworben haben, oder seit ihrer Geburt im Besitz der französischen Staatsangehörigkeit gewesen sein.
Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin nach §§ 160, 161 BEG Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Das Landgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Klage auf höhere Entschädigung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gleiche Auffassung vertreten und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht keine eindeutigen Best Stellungen zu der Frage der Staatsangehörigkeit der Klägerin in der Zeit seit ihrer Geburt bis zu dem 2. Dezember 1947, dem Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in Frankreich, getroffen hat. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin bei ihrer Geburt polnische Staatsangehörige war und die französische
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Staatsangehörigkeit erst am 2. Dezember 1947 erworben hat, oder ob sie auf Grund einer Rückwirkung der Einbürgerung bereits seit ihrer Geburt französische Staatsangehörige war und daneben möglicherweise noch die polnische Staatsangehörigkeit besaß. Für die Annahme, die Klägerin sei als französische Staatsangehörige bereits von ihrer Geburt an anzusehen, hat es sich auf eine Bescheinigung des Friedensgerichts des 20. Arrondissements von Paris vom 31. Mai 1948 berufen. Darin ist bestätigt, daß der Vater der Klägerin auf Grund eines Erlasses vom 11. Juli 1947 naturalisierter Franzose und die Klägerin als dessen Tochter in Anwendung des Art. 17-1 des französischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Oktober 1945 Französin ist. Das Berufungsgericht hat hierzu noch erwogen, die Klägerin gelte damit gemäß Art. 26 Abs. 1 aaO als Französin von Geburt an; gleichwohl hat es hierüber keine abschließenden Feststellungen getroffen. Auch hat es nicht die Frage geprüft, ob der Einbürgerung des Vaters der Klägerin, die sich nach Art. 84 Br. 1 aaO auch auf die Klägerin erstreckte, rückwirkende Kraft beigemessen worden ist. Schließlich hat es die Bescheinigung des Flüchtlingsamts des französischen Außenministeriums vom 19. Mai 1958 in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, derzufolge die Klägerin bis zu ihrer französischen Naturalisation am 2. Dezember 1947 "Staatenlose polnischen Ursprungs” war. Diese Bescheinigung kann gegen eine Rückwirkung der Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit sprechen. Nach allem bedarf es weiterer Ermittlungen zu der Frage, ob die Klägerin französische Staatsangehörige rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Ge-
 
burt geworden ist. Ist dies zu bejahen, so hat die Klägerin de jure mit ihrer G-eburt die französische Staatsangehörigkeit erworben. Sie ist dann folglich so zu behandeln, als ob sie bereits im Zeitpunkt der Schädigung französische Staatsangehörige war (vgl. BGH RzW 1963, 327 Nr. 23). Sie hat dann nicht eine neue Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben (§ 160 Abs. 2 BEG). Ob sie bis zu ihrer Einbürgerung zusätzlich noch die polnische Staatsangehörigkeit besessen hat, wäre ohne Belang. Denn solange jemand beim Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten auch nur den Schutz eines dieser Staaten - hier Erankreich -in Anspruch nehmen kann, kann er internationalen Schutz nicht verlangen. Bas hat der Bundesgerichtshof in Auslegung des Art. 1 A 2 Abs. 2 Satz 1 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 im Urteil RzW 1965, 322 Nr. 29 ausgesprochen.
Ber Klägerin kann somit der Entschädigungsanspruch nicht nach § 160 BEG zustehen, falls sie rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt französische Staatsangehörige geworden ist.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Möglichkeit offen gelassen, daß die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in Erankreich - nur - polnische Staatsangehörige gewesen ist. Für die rechtliche Beurteilung im Revisionsrechtszug ist daher auch davon auszugehen, daß die Klägerin bis 2. Dezember 1947 nur Polin gewesen ist. War dies der Pall, so kann ihr, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der Klageanspruch nach § 160 BEG zustehen.
 
Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin hahe nicht zu dem Kreis der Flüchtlinge des Art, 1 A Nr, 1 Genfer Konvention gehört, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin entsprechend den im Urteil RzW 1968, 575 Nr. 35 und im Urteil vom 26. Juni 1969 - IX ZR 20/69 - dargelegten Grundsätzen als Flüchtling im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorhanden.
Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nach Art. 1 A Nr. 2 GK verneint hat. Sie entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der nunmehr zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen, sofern die Klägerin nach seinen Feststellungen bis zu dem 2. Dezember 1947 nur die polnische Staatsangehörigkeit besaß. Da-
 
bei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr bis zu dem 2. Dezember 1947 zuzu demuten war. Hierfür sind allein die dargelegten Gesichtspunkte maßgebend. Sie knüpfen vorwiegend an die Lage im Heimatstaat des Verfolgten und an deren allgemeine Beurteilung in der Bundesrepublik zur maßgeblichen Zeit an. Deshalb ist für die Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG auf die Verhältnisse des Anspruchstellers abzustellen (BGH RzV 1968, 571 Hr. 54). Das gilt auch für die im maßgeblichen Zeitpunkt minderjährige Klägerin; bei der Entscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG kommt es daher auf ihre Verhältnisse und nicht auf die ihrer Eltern, gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten an.
Mai	Maaß	Graf
 Zorn	Henkel