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BGH · IX ZR 142/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 142/68

DV-BEG errechnete Hundertsatz ist auch dann zugrundezulegen, wenn sich eine gebrochene Zahl ergibt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Von Rechts wegen Tatbestand Das Berufungsurteil hat der Klägerin eine Entschädigung für Gesundheitsschaden nach dem Vergleichseinkommen des gehobenen Dienstes und einem Hundertsatz von 27,5 zugesprochen. Die Klägerin war bei Verfolgungsbeginn Hausfrau und wurde nach der wirtschaftlichen Stellung ihres Mannes eingestuft (§14 Abs.6 der 2. Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitseinkommen ihres Mannes aus dem Sackhandel müsse bei der Bemessung ihres Hundertsatzes nach § 15 a Abs.3 der 2. Lebensjahres bei der Bemessung des Hundertsatzes nicht mehr zu berücksichtigen. Der für den Hundertsatz der Klägerin maßgebliche § 15 a Abs.3 der Verordnung enthalte zwar diese Zümutbarkeits-klauBel nicht; es bestehe aber kein Anhalt dafür, daß der Verordnungsgeber bewußt nicht darauf abgehoben habe, ob das Einkommen des Mannes aus zu demutbarer oder unzu demutbarer Arbeit stamme. Da aber § 15 a nur die Grundsätze des § 15 der Verordnung spezifiziere, lasse sich "gesetzestechnisch" auch vertreten, daß § 15 a Abs.3 nur das in § 15 Abs.3 genannte Einkommen aus zu demutbarer Arbeit meine. Mit dieser Erwägung verkennt der Berufungsrichter die wirtschaftliche und rechtliche Grundlage der Zurechnung des Mannes-einkoramens, wie sie § 15 a Abs.3 der 2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ehefrau, die den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist, werden zu demeist entscheidend durch den Unterhalt bestimmt, den ihr der Mann gewährt. Er kann nicht den Teil seiner Einkünfte aussondern und für sich allein verbrauchen, der aus einer im Sinne des § 15 Abs.4 der 2. Hiernach stellt sich nur die Präge, in welcher Weise der eheliche Unterhalt nach § 31 BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen ist. Die Entschädigung hat, wie vom Bundesgerichtshof vielfach dargelegt, nach dem Willen des Gesetzgebers den Charakter einer weitgehend pauschalierten Schadensabfindung. Auch im Rahmen der Hundertsatzbemessung verbieten sich deshalb Ermittlungen und Abwägungen mit mehr oder weniger zuverlässigem Ergebnis zur Feststellung des Unterhalts, der der verfolgten Ehefrau zusteht und von ihr erlangt werden kann. Die Bundesregierung hat jedoch den entschädigungspflichtigen Ländern ungeechtet des durch § 42 BEG gegebenen Auftrags zur Vereinheitlichung der Grundsätze für die Entschädigungsbemessung früher einen gewissen Spielraum eingeräumt. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsurteils im Handelsgeschäft der Eheleute mitarbeitete und ihre eigenen Einkünfte aus dieser im Sinne des § 15 Abs.4 der 2. DV-BEG unzu demutbaren Arbeit außer Betracht bleiben müssen, ist nunmehr zu ermitteln, welcher Teil des Geschäftsertrages auf ihren Mann entfiel und mit 40 # oder - für die Zeit vor dem 1. Die Klägerin hat mit einer selbständigen Revision die Berechnung ihrer Entschädigung nach einem Hundertsatz von 28 anstatt von 27.5 erstrebt, ihr Rechtsmittel jedoch zurückgenommen. Die Entschädigung wird auch weiterhin nach dem gemäß §§ 15, 15 a der 2. Für die Abrundung des Hundertsatzes auf die nächsthöhere ganze Zahl fehlt eine Rechtsgrundlage.

Zitierte Normen: § 32 BEG
LandEntschädigungBEGDV-BEGwirtschaftlichHundertsatzesKlägerinMann

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3GHZ:
ja
 nein
BEG § 31; 2. DV-BEG § 15 a Abs. 3
Der gemäß § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach ihrem Ehemann eingereihten Verfolgten sind 40 % des Gesamteinkommens des Mannes ohne Rücksicht auf Art und Herkunft zuzurechnen. Insbesondere können laufende Entschädigungsrenten und Einkünfte aus einer im Sinne des § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG- unzu demutbaren Arbeit nicht unberücksichtigt bleiben.
2. DV-BEG §§ 15, 15 a
Der nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG errechnete Hundertsatz ist auch dann zugrundezulegen, wenn sich eine gebrochene Zahl ergibt. Der Abrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl fehlt eine Rechtsgrundlage.
BGH, ürt. v. 4. Juni 1970 - IX ZR 142/68 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 142/68	URTEIL	Verkündet	am
4. Juni 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Baden - Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg
(Abt. II WG) 7 Stuttgart 1, Breitscheidstr. 4,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br.
gegen
 Prozeßbevollmächtigter:
Canada,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br.
Zustellungsbevollmächtigte::
Rechtsanwältin Br
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1970 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Berufungsurteil hat der Klägerin eine Entschädigung für Gesundheitsschaden nach dem Vergleichseinkommen des gehobenen Dienstes und einem Hundertsatz von 27,5 zugesprochen. Die Klägerin war bei Verfolgungsbeginn Hausfrau und wurde nach der wirtschaftlichen Stellung ihres Mannes eingestuft (§14 Abs. 6 der 2. DV-BEG).
Das beklagte Land hat die von ihm zunächst bekämpfte Einstufung in den gehobenen Dienst hingenommen und die sich daraus ergebenden Leistungen ausbezahlt. Der Streit der Parteien betrifft nur noch die Bemessung des Hundertsatzes und der Rente ab 1. Januar 1963.
 
Am 6. November 1962 vollendete der Ehemann der Klägerin das 65. Lebensjahr. Ab 1. November 1962 bezog er eine von 381 auf 455 DM steigende Berufsschadensrente. Außerdem betrieben die Eheleute einen Sackhandel, dessen Bruttoertrag 1963 monatlich 897 DM erreichte und in der Folgezeit leicht anstieg. Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitseinkommen ihres Mannes aus dem Sackhandel müsse bei der Bemessung ihres Hundertsatzes nach § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG außer Betracht bleiben. Denn nach § 15 Abs. 4 S. 3 der Verordnung dürfe es auch bei der Berechnung einer Gesundheitsschadensrente ihres Mannes nicht berücksichtigt werden. Sie verlangt daher auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1963 die Rente nach dem ungekürzten Mittelwert des Hundertsatzes.
Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung und hat das beklagte Land zur Zahlung entsprechender Renten verurteilt.
Mit der Revision erstrebt das Land die Abweisung der Klage, soweit ab 1. Januar 1963 mehr als die Mindestrente (§32 BEG) verlangt wird. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter führt aus, nach § 15 Abs. 3 und 4 der 2. DV-BEG sei Erwerbseinkommen nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Bemessung des Hundertsatzes nicht mehr zu berücksichtigen. Der für den Hundertsatz der Klägerin maßgebliche § 15 a Abs. 3 der Verordnung enthalte zwar diese Zümutbarkeits-klauBel nicht; es bestehe aber kein Anhalt dafür, daß der Verordnungsgeber bewußt nicht darauf abgehoben habe, ob das Einkommen des Mannes aus zu demutbarer oder unzu demutbarer Arbeit stamme. Allerdings zählten zu dem Einkommen im Sinne dieser Bestimmung nicht nur Arbeitsverdienst, sondern Einkünfte aller Art.
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Da aber § 15 a nur die Grundsätze des § 15 der Verordnung spezifiziere, lasse sich "gesetzestechnisch" auch vertreten, daß § 15 a Abs. 3 nur das in § 15 Abs. 3 genannte Einkommen aus zu demutbarer Arbeit meine. Jedenfalls müsse die Zurechnung hierauf beschränkt werden, wenn auch der Mann Verfolgter sei; denn sonst würde sein Verdienst aus unzu demutbarer Tätigkeit eben doch die Entschädigung für Gesundheitsschaden vermindern, wenn auch nicht die eigene, so die des Ehegatten.
Mit dieser Erwägung verkennt der Berufungsrichter die wirtschaftliche und rechtliche Grundlage der Zurechnung des Mannes-einkoramens, wie sie § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG in der Passung vom 31. März 1966 nunmehr ausdrücklich vorschreibt.
Nach § 31 Abs. 3 BEG a.P. und § 31 Abs. 4 BEG n.P. waren und sind für die Höhe der Entschädigung innerhalb des durch Einstufung und Minderung der Erwerbsfähigkeit festgelegten Rahmens die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten von wesentlicher Bedeutung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ehefrau, die den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist, werden zu demeist entscheidend durch den Unterhalt bestimmt, den ihr der Mann gewährt. Der Mann hat diesen Unterhalt regelmäßig nach der Höhe seines Gesamteinkommens zu leisten. Er kann nicht den Teil seiner Einkünfte aussondern und für sich allein verbrauchen, der aus einer im Sinne des § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG unzu demutbaren Arbeit stammt. Ebenso muß er ihm zufließende Entschädigungsleistungen für den Unterhalt seines Ehepartners heranziehen. Im Hinblick auf diese Unterhaltspflicht wird seine Gesundheitsschadensrente erhöht (§§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 15 a Abs. 1 Nr. 1 der 2. DV).
Die Berücksichtigung des Manneseinkomraens gleich welcher Art um Herkunft bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse Ger Frau hat ihren Grund in der ehelichen Lebensge-
 
meinschaft. Sie wird durch § 31 BEG vorgeschrieben.
Die Dinge liegen auch dann nicht anders, wenn der Mann gleichfalls Verfolgter ist. § 31 BEG und § 15 Abs. 4 der 2. DV bieten keine rechtliche Handhabe, den Verfolgten, der in einer Ehe mit einer gleichfalls gesundheitsgeschädigten Verfolgten lebt, vor anderen Verfolgten zu bevorzugen, die den Ertrag unzu demutbarer Arbeit ebenso wie ihre Entschädigung in vollem Umfange mit einem nicht verfolgten Ehepartner teilen müssen.
Hiernach stellt sich nur die Präge, in welcher Weise der eheliche Unterhalt nach § 31 BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen ist.
Die Entschädigung hat, wie vom Bundesgerichtshof vielfach dargelegt, nach dem Willen des Gesetzgebers den Charakter einer weitgehend pauschalierten Schadensabfindung. Auch im Rahmen der Hundertsatzbemessung verbieten sich deshalb Ermittlungen und Abwägungen mit mehr oder weniger zuverlässigem Ergebnis zur Feststellung des Unterhalts, der der verfolgten Ehefrau zusteht und von ihr erlangt werden kann. Daher wird in § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG mit Recht der Ehefrau ein bestimmter Anteil des Mannesbruttoeinkommens zugerechnet. Der nunmehr vom Verordnungsgeber bundeseinheitlich festgelegte Satz von 40 # entspricht typischen Verhältnissen, wie der Bundesgerichtshof RzW 1967» 407 in anderem Zusammenhänge dargelegt hat.
Eine Zurechnung des Manneseinkommens in dieser Höhe entsprach auch vor ihrer ausdrücklichen Regelung in der 2. DV-BEG der Rechtslage. Die Bundesregierung hat jedoch den entschädigungspflichtigen Ländern ungeechtet des durch § 42 BEG gegebenen Auftrags zur Vereinheitlichung der Grundsätze für die Entschädigungsbemessung früher einen gewissen Spielraum eingeräumt. Deshalb ist für die Zeit bis zu dem 1. September 1965»
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wie in BGH RzW 1%9, 191 dargelegt, eine ständige und von den Ent.Schädigungsgerichten gebilligte Verwaltungsübung des zuständigen Landes zugrundezulegen. Für die Folgezeit ist § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG anzuwenden.
Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsurteils im Handelsgeschäft der Eheleute mitarbeitete und ihre eigenen Einkünfte aus dieser im Sinne des § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG unzu demutbaren Arbeit außer Betracht bleiben müssen, ist nunmehr zu ermitteln, welcher Teil des Geschäftsertrages auf ihren Mann entfiel und mit 40 # oder - für die Zeit vor dem 1. September 1965 - in anderer Weise bei der Hundertsatzbemessung zu berücksichtigen war.
Für die weitere Behandlung der Sache ist ferner auf folgendes hinzuweisen:
Die Klägerin hat mit einer selbständigen Revision die Berechnung ihrer Entschädigung nach einem Hundertsatz von 28 anstatt von 27.5 erstrebt, ihr Rechtsmittel jedoch zurückgenommen. Die Entschädigung wird auch weiterhin nach dem gemäß §§ 15, 15 a der 2. DV errechneten Hundertsatz zu bemessen sein, selbst wenn sich eine gebrochene Zahl ergibt. Für die Abrundung des Hundertsatzes auf die nächsthöhere ganze Zahl fehlt eine Rechtsgrundlage. Sie entspricht allerdings der ständigen Übung eines Teils der Entschädigungsbehörden. Für eine unterschiedliche Handhabung gibt es keine sachlichen Gründe. Eine Vereinheitlichung in diesem Sinne
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ist jedoch nicht Sache der Entschädigungsgerichte. Die Zuständigkeit liegt nach § 42 BEG hei der Bundesregierung.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel
Fuchs