Über die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden schlossen die Parteien im April 1961 einen Vergleich, in dem Chronische Melancholie mit Persönlichkeitswandel im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerungw als verfolgungsbedingtes leiden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von Im März 1964 forderte er eine höhere Rente, weil sich das verfolgungsbedingte Leiden verschlimmert habe und jetzt seine Erwerbsfähigkeit um 90 i beeinträchtige. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die allgemeine Anspruchsberechtigung des Klägers nach §§ 4, 160 BEG und die Voraussetzungen der Entschädigung des Gesundheitsschadens seien in diesem Verfahren nicht nachzuprüfen. Wegen der rechtskraftähnlichen Wirkung des Vergleiches müssen nach Ansicht des Berufungsgerichts alle Umstände außer Betracht bleiben, die bei seinem Abschluß schon gegeben waren, gleichgültig, ob und aus welchem Grunde sie von dem beklagten lande etwa nicht berücksichtigt worden sind. Dazu wird in dem angefochtenen Urteil weiter gesagt; "Gesundheitsschäden, die nicht ausdrücklich als Verfolgungsleiden anerkannt worden sind, rechtfertigen daher eine Berücksichtigung im Verschlimmerungsverfahren nach §§ 35, 206 BEG nicht, auch wenn sie sich nach dem Zustandekommen des Vergleiches verschlimmert haben”. Bei Abschluß des Vergleiches hätten diese leiden schon bestanden, wenn auch in geringerem Grade, sie seien aber damals nicht als Verfolgungsleiden anerkannt worden. erkannte Melancholie mit Persönlichkeitswandel verschlimmert habe» Seit dem Abschluß des Vergleiches hätten sich die hierunter zusammengefaßten Beschwerden des Klägers nicht in einer Weise verschlimmert, daß bei einer Neuberechnung der Rente eine um mindestens 10 vom Hundert höhere Rente festzusetzen wäre. Auch jetzt betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das anerkannte Leiden 50 vom Hundert. Selbst dann, wenn nach dem Abschluß des Vergleiches eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sein sollte, müsse der Neuberechnung der Rente die Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (50 %) zugrunde gelegt werden, die von dem Sachverständigen Dr, Greif in diesem Verfahren vorgenommen worden sei. Gutachter einen Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den damals schon in gewissem Umfange gegebenen Magen- und Darmstörungen angenommen hätten, hat für die Anwendung der §§ 206, 35 BEG außer Betracht zu bleiben* Diese Gesetzesbestimmungen lassen keine unbeschränkte Änderung rechtskräftiger Urteile oder der ihnen gleichgestellten Bescheide und Vergleiche zu, sondern dienen allein der Anpassung wiederkehrender Leistungen an eine im Zeitpunkt der früheren Entscheidung oder des früher abgeschlossenen Vergleiches nicht voraussehbare Änderung der für die damalige Leistung wesentlichen Verhältnisse (BGH RzW 1965, 356 Nr. 10; 1967, 136 Nr. 34). b) Eine nach §§ 206, 35 BEG bedeutsame Änderung der Verhältnisse, die der Bemessung der im Vergleich festgesetzten Rente zugrunde lagen, kann allerdings vorliegen, wenn sich ein nicht als verfolgungsbedingt anerkanntes Leiden so verschlimmert hat, daß dadurch die verfolgungsbedingten Beschwerden stärker als früher Hierauf ist nicht einzugehen, da das Berufungsgericht auch für den Pall einer derartigen Verschlimmerung der anerkannten Leiden das Ausmaß der jetzt bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf 50 vom Hundert veranschlagt hat. Der Berufungsriehter hat - im lahmen der Hilfseiwägungen - auch unterstellt, daß nach Abschluß des Vergleiches eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Rentenbemessung zugrunde lagen, eingetreten ist. Trotz der Änderung der Verhältnisse ist die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht höher als bei Abschluß des Vergleiches veranschlagt worden. War der Kläger der Ansicht, daß allein die frühere Schätzung den zu berücksichtigenden Umständen gerecht wurde und eine Verschlimmerung des verfolgungsbedingten Leidens daher in einem höheren Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit einen Ausdruck finden müsse, so hätte er der Verwertung des von Dr. G^|0 erstatteten Gutach- Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Änderung solcher Verhältnisse zu einer Erhöhung des Hundertsatzes und damit möglicher-weise zu einer Neufestsetzung der Rente führen kann.
BUNDESGERICHTSHOF i .rv IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23. Oktober 1969 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZB 142/67 URTEIL in dem Entsehädigungsrechtsstreit Mendelis * / Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. 9 gegen Land Kordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Eordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1966 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1912 in Polen geborene Kläger lebt seit 1925 in Frankreich. Br wurde fast dreidreiviertel Jahre in deutschen Konzentrationslagern festgehalten. Über die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden schlossen die Parteien im April 1961 einen Vergleich, in dem Chronische Melancholie mit Persönlichkeitswandel im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerungw als verfolgungsbedingtes leiden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von - 3 50 v. Ho anerkannt worden ist. Der Kläger erhält die dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechende Mindestrente (§32 BEO). Im März 1964 forderte er eine höhere Rente, weil sich das verfolgungsbedingte Leiden verschlimmert habe und jetzt seine Erwerbsfähigkeit um 90 i beeinträchtige. Die von der Entschädigungsbehörde befragten Ärzte veranschlagten die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und die Minderung der Erwerbsfähigkeit im ganzen unverändert g 50 io. Deshalb lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab. Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angefoch-ten und vorgetragen, die verfolgungsbedingte MdE betrage 80 io. Die nervösen und psychischen Störungen mit schweren Charakterveränderungen hätten sich verschlimmert; daneben hätten Verdauungsstörungen mit chronischer Diarrhoe und mit Appetitlosigkeit zugenommen. Der Kläger hat beantragt, ihm vom 1. Januar 1962 ab eine Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nach einer verfolgungsbedingten MdE von 80 i und einem Hundertsatz von 55 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten des mittleren Dienstes zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten lassen. H $0 Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel ist unbegründet* 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die allgemeine Anspruchsberechtigung des Klägers nach §§ 4, 160 BEG und die Voraussetzungen der Entschädigung des Gesundheitsschadens seien in diesem Verfahren nicht nachzuprüfen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei ausschlaggebend, ob sich nach dem Abschluß des Vergleiches die der Bemessung der Rente zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse so geändert haben, daß die danach zu berechnende Rente um mindestens 10 v. H. von der festgesetzten Rente abweiche. Wegen der rechtskraftähnlichen Wirkung des Vergleiches müssen nach Ansicht des Berufungsgerichts alle Umstände außer Betracht bleiben, die bei seinem Abschluß schon gegeben waren, gleichgültig, ob und aus welchem Grunde sie von dem beklagten lande etwa nicht berücksichtigt worden sind. Dazu wird in dem angefochtenen Urteil weiter gesagt; "Gesundheitsschäden, die nicht ausdrücklich als Verfolgungsleiden anerkannt worden sind, rechtfertigen daher eine Berücksichtigung im Verschlimmerungsverfahren nach §§ 35, 206 BEG nicht, auch wenn sie sich nach dem Zustandekommen des Vergleiches verschlimmert haben”. Zwar habe der Arzt, der den Kläger ständig betreue, mehrfach eine Verschlimmerung seiner Magen- und Darmstörungen bestätigt. Bei Abschluß des Vergleiches hätten diese leiden schon bestanden, wenn auch in geringerem Grade, sie seien aber damals nicht als Verfolgungsleiden anerkannt worden. Es komme allein darauf an, ob sich die als verfolgungsbedingt an- 5 - erkannte Melancholie mit Persönlichkeitswandel verschlimmert habe» Seit dem Abschluß des Vergleiches hätten sich die hierunter zusammengefaßten Beschwerden des Klägers nicht in einer Weise verschlimmert, daß bei einer Neuberechnung der Rente eine um mindestens 10 vom Hundert höhere Rente festzusetzen wäre. Auch jetzt betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das anerkannte Leiden 50 vom Hundert. Liese Schätzung beruhe auf eingehender ärztlicher Befunderhebung, berücksichtige auch die Angaben des Klägers über seine Beschwerden und umfasse alle Auswirkungen der gestörten Psyche. Selbst dann, wenn nach dem Abschluß des Vergleiches eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sein sollte, müsse der Neuberechnung der Rente die Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (50 %) zugrunde gelegt werden, die von dem Sachverständigen Dr, Greif in diesem Verfahren vorgenommen worden sei. Ohne Bedeutung sei, ob die in dem Vergleich vorgenommene Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit damals zutreffend gewesen sei oder nicht. Aus diesen Gründen stehe dem Kläger auch jetzt nur die seiner Minderung der MdE entsprechende Mindestrente zu. 2. Lie Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Ler Bemessung der im Vergleich festgelegten Rente lagen allein die mit dem psychischen Leiden verbundenen Beschwerden zugrunde. Ob die Rente schon früher anders festgesetzt worden wäre, wenn die ärztlichen In fJ Gutachter einen Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den damals schon in gewissem Umfange gegebenen Magen- und Darmstörungen angenommen hätten, hat für die Anwendung der §§ 206, 35 BEG außer Betracht zu bleiben* Diese Gesetzesbestimmungen lassen keine unbeschränkte Änderung rechtskräftiger Urteile oder der ihnen gleichgestellten Bescheide und Vergleiche zu, sondern dienen allein der Anpassung wiederkehrender Leistungen an eine im Zeitpunkt der früheren Entscheidung oder des früher abgeschlossenen Vergleiches nicht voraussehbare Änderung der für die damalige Leistung wesentlichen Verhältnisse (BGH RzW 1965, 356 Nr. 10; 1967, 136 Nr. 34). Nur in diesem Umfange lassen die genannten Gesetzesbestimmungen - ebenso wie § 323 ZPO, § 62 BVG und § 622 RVO - die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen zu. Daraus folgt, daß die bei Abschluß des Vergleiches bestehenden Magen- und Darm-störungen außer Betracht bleiben müssen. Diese Leiden lagen der Bemessung der Rente damals nicht zugrunde. Eine andere Auslegung der §§ 206, 35 BEG läuft darauf hinaus, in diesen Vorschriften Rechtsgrundlage für die Änderung fehlerhafter rechtskräftiger Urteile oder unanfechtbarer Bescheide zu sehen. b) Eine nach §§ 206, 35 BEG bedeutsame Änderung der Verhältnisse, die der Bemessung der im Vergleich festgesetzten Rente zugrunde lagen, kann allerdings vorliegen, wenn sich ein nicht als verfolgungsbedingt anerkanntes Leiden so verschlimmert hat, daß dadurch die verfolgungsbedingten Beschwerden stärker als früher hervortreten. Auf diese Zusammenhänge hat der Bundesgerichtshof in den HzW 1967, 216 Br. 13; 1966, 557 Br. 23 abgedruckten Entscheidungen hingewiesen. Hierauf ist nicht einzugehen, da das Berufungsgericht auch für den Pall einer derartigen Verschlimmerung der anerkannten Leiden das Ausmaß der jetzt bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf 50 vom Hundert veranschlagt hat. Bei dieser Schätzung sind alle Beschwerden, die der Kläger angegeben hatte, berücksichtigt worden. Der Berufungsriehter hat - im lahmen der Hilfseiwägungen - auch unterstellt, daß nach Abschluß des Vergleiches eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Rentenbemessung zugrunde lagen, eingetreten ist. Er ist von einer zutreffenden Schätzungsgrundlage ausgegangen. Trotz der Änderung der Verhältnisse ist die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht höher als bei Abschluß des Vergleiches veranschlagt worden. Das ist aus leehtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schätzung fällt in das Gebiet der Tatsachenwürdigung und damit in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Dabei ist der Tatrichter nicht an die frühere Schätzung gebunden, sie gibt auch keinen bindenden Maßstab ab. Das hat der Berufungsriehter zutreffend ausgeführt. War der Kläger der Ansicht, daß allein die frühere Schätzung den zu berücksichtigenden Umständen gerecht wurde und eine Verschlimmerung des verfolgungsbedingten Leidens daher in einem höheren Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit einen Ausdruck finden müsse, so hätte er der Verwertung des von Dr. G^|0 erstatteten Gutach- tens mit Verfahrensrügen entgegentreten müssen. Solche Rügen hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht erhoben. c) Es bedarf auch keiner Erörterung, ob bei unveränderter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine Neufestsetzung der Rente wegen einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geboten war. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Änderung solcher Verhältnisse zu einer Erhöhung des Hundertsatzes und damit möglicher-weise zu einer Neufestsetzung der Rente führen kann. Umstände, die nach Abschluß des Vergleiches eine günstigere Bemessung des Hundertsatzes nach §§ 15, 15a der 2. DV-BEG rechtfertigen konnten, hat der Kläger nicht angeführt. Das wird in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt. 3. Aus diesen Gründen muß die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Mai Maaß Graf Zorn Dr. Woesner